Entscheidungsgründe:
Im Frühjahr 1992 waren die Kläger Mitglieder des Betriebsrates der beklagten Partei; der Erstkläger war Vorsitzender, die Zweitklägerin seine Stellvertreterin. Die Kollektivvertragsverhandlungen für die holzverarbeitende Industrie gestalteten sich damals äußerst schwierig. Die Gewerkschaft Bau-Holz berief für den 16.April 1992 in Brunn am Gebirge eine Betriebsrätekonferenz ein, zu der Betriebsräte aus ganz Österreich eingeladen wurden. Da der Erstkläger krank war, delegierte er zu dieser Betriebsrätekonferenz die Zweitklägerin und den Drittkläger. Nur die Zweitklägerin erhielt für die Teilnahme an dieser Betriebsrätekonferenz von der beklagten Partei Entgeltfortzahlung. Bei dieser Betriebsrätekonferenz wurde über das Anbot der Arbeitgeberseite berichtet, insbesondere über die vorgeschlagene Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne sowie eine neue flexible Arbeitszeitregelung. Kurz danach zog die Arbeitgeberseite ihr Anbot zurück und präsentierte ein für die Arbeitnehmerseite ungünstigeres Anbot, das wieder Lohnerhöhungen und eine flexible Arbeitszeitregelung vorsah. Daraufhin berief die Gewerkschaft Bau-Holz für den 30.April 1992 neuerlich eine Betriebsrätekonferenz nach Hallein ein. Die Sache war dringend, weil die Lohnregelungen nach dem damals geltenden Kollektivvertrag auf ein Jahr befristet waren und ab 1.Mai 1992 ein vertragsloser Zustand drohte. Im Betrieb der beklagten Partei erhielt etwa ein Fünftel der Arbeitnehmer nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn. An der Betriebsrätekonferenz vom 30.April 1992 nahmen für den Arbeiterbetriebsrat der beklagten Partei alle vier Kläger teil. In dieser Konferenz wurde das neue, schlechtere Arbeitgeber-Anbot mitgeteilt und erörtert; dabei wurde auch die innerbetriebliche Durchführbarkeit des von der Arbeitgeberseite vorgeschlagenen Arbeitszeitmodells besprochen. Die Kläger stellten dabei fest, daß bei Anwendung des vorgeschlagenen Arbeitszeitmodells die Lohnverrechnung für den Betriebsrat nicht mehr durchschaubar sei; aus betrieblicher Sicht sei das Anbot daher nicht annehmbar. In der Betriebsrätekonfernz wurde beschlossen, das Anbot der Arbeitgeberseite nicht anzunehmen und, wenn bis kommenden Freitag keine anderen Verhandlungsergebnisse vorlägen, erste Maßnahmen zu setzen.
Die klagenden Parteien begehren die Entgeltfortzahlung für die am 30. April 1992, der Drittkläger darüber hinaus auch für die am 16. April 1992 entfallene Arbeitszeit. Sie hätten in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder an diesen Konferenzen teilgenommen. Die beklagte Partei habe sie zwar dafür freigestellt, ihnen aber den Lohn nicht weiter gezahlt. Es sei in beiden Betriebsrätekonferenzen um die ins Stocken geratenen Kollektivvertragsverhandlungen gegangen. Es seien daraufhin in den Betrieben Betriebsversammlungen abgehalten worden. Zur Vorbereitung dieser Betriebsversammlungen sei die Betriebsrätekonferenz abgehalten worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Betriebsrätekonferenzen hätten nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener und in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrates fallender Angelegenheiten gedient. Bei diesen Konferenzen sei über den Stand der Kollektivvertragsverhandlungen berichtet und seien weitere Maßnahmen der Gewerkschaft erörtert worden.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren aller Kläger statt. Es reiche nicht aus, daß der Betriebsrat die Belegschaft erst über vollendete Tatsachen, etwa einen bereits erfolgten Kollektivvertragsabschluß informiere. Da die Information bei den beiden Betriebsrätekonferenzen über Ist- und Mindestlohnveränderungen, vertragslosen Zustand und das von der Arbeitgeberseite gewünschte Arbeitszeitmodell für den Betrieb der beklagten Partei von großer Bedeutung gewesen sei, sei schon infolge des legitimen Informationsinteresses über die bevorstehenden Verhandlungen die Teilnahme der Kläger an den Betriebsrätekonferenzen berechtigt gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil lediglich, soweit dem Begehren des Erstklägers stattgegeben wurde, änderte es im übrigen im Sinne einer Abweisung der Begehren der Zweitklägerin, des Drittklägers und der Viertklägerin ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision bezüglich jeder klagenden Partei zulässig sei. Nach § 38 ArbVG hätten die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Nach § 39 Abs 2 ArbVG sollten sie im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen und könnten nach § 39 Abs 4 ArbVG zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an der Betriebsrätekonferenz im Zuge von Kollektivvertragsverhandlungen müsse daher dann als zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlich angesehen werden, wenn dabei - wie im vorliegenden Fall - die Auswirkungen einer von der Arbeitgeberseite vorgeschlagenen flexibleren Arbeitszeitregelung auf die einzelnen Betriebe erörtert und beraten werde. Es sei daher die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an den beiden Betriebsrätekonferenzen zur Erfüllung der Obliegenheiten des Betriebsrates erforderlich gewesen. Daraus sei aber nicht zu folgern, daß allen Betriebsratsmitgliedern bezahlte Freizeit für diese Angelegenheit gebühre. Gehe es um betriebsbezogene Informationen, die bei einer Konferenz mitgeteilt oder empfangen würden, sei nur die Teilnahme eines vom Betriebsrat zu bestimmenden Mitgliedes erforderlich. Die Teilnahme weiterer Betriebsratsmitglieder müsse allenfalls ohne Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber aus Betriebsrats- oder Gewerkschaftsmitteln ermöglicht werden. Die vom erkrankten Erstkläger (Betriebsratsvorsitzenden) delegierte Zweitklägerin habe für die Teilnahme an der Betiebsrätekonferenz vom 16. April 1992 ohnehin Entgeltfortzahlung erhalten. Für die Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz vom 30.April 1992 gebühre nur dem Erstkläger Entgeltfortzahlung.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil lediglich, soweit dem Begehren des Erstklägers stattgegeben wurde, änderte es im übrigen im Sinne einer Abweisung der Begehren der Zweitklägerin, des Drittklägers und der Viertklägerin ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision bezüglich jeder klagenden Partei zulässig sei. Nach Paragraph 38, ArbVG hätten die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Nach Paragraph 39, Absatz 2, ArbVG sollten sie im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen und könnten nach Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an der Betriebsrätekonferenz im Zuge von Kollektivvertragsverhandlungen müsse daher dann als zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlich angesehen werden, wenn dabei - wie im vorliegenden Fall - die Auswirkungen einer von der Arbeitgeberseite vorgeschlagenen flexibleren Arbeitszeitregelung auf die einzelnen Betriebe erörtert und beraten werde. Es sei daher die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an den beiden Betriebsrätekonferenzen zur Erfüllung der Obliegenheiten des Betriebsrates erforderlich gewesen. Daraus sei aber nicht zu folgern, daß allen Betriebsratsmitgliedern bezahlte Freizeit für diese Angelegenheit gebühre. Gehe es um betriebsbezogene Informationen, die bei einer Konferenz mitgeteilt oder empfangen würden, sei nur die Teilnahme eines vom Betriebsrat zu bestimmenden Mitgliedes erforderlich. Die Teilnahme weiterer Betriebsratsmitglieder müsse allenfalls ohne Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber aus Betriebsrats- oder Gewerkschaftsmitteln ermöglicht werden. Die vom erkrankten Erstkläger (Betriebsratsvorsitzenden) delegierte Zweitklägerin habe für die Teilnahme an der Betiebsrätekonferenz vom 16. April 1992 ohnehin Entgeltfortzahlung erhalten. Für die Teilnahme an der Betriebsrätekonferenz vom 30.April 1992 gebühre nur dem Erstkläger Entgeltfortzahlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der zweit- bis viertklagenden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils bezüglich der zweit- bis viertklagenden Parteien abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.