Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gemäß § 82 lit f GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er auch in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen ließ er sich auf Grund subjektiver Angaben - es war keine Prellung sichtbar - eine volare Unterarmgipsschiene anlegen und ging, ohne Beschwerden zu haben, ab 22.6.1992 in den Krankenstand. Diese Schiene war abnehmbar, so daß sie der Kläger abnehmen und wieder anlegen konnte. Da er gar keine Handverletzung hatte, täuschte er eine solche nur vor, um sich einen Gips anlegen zu lassen. Im Zeitpunkt der Entlassung (25.6.1992) hatte er die Gipsschiene abgenommen und war gerade damit beschäftigt, mit einem Traktor über eine Wiese zu fahren, wobei er auf der Ladebrücke eine Scheibtruhe mit Beton transportierte. Zwei Verwandte betonierten dort gerade einen Schacht.
Richtig ist, daß ein Arbeitnehmer, der von einem zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit berufenen Arzt in den Krankenstand genommen wird, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben ist, in der Regel auf die Richtigkeit dieser Maßnahme vertrauen darf (Arb 10.004). Ein Arbeitnehmer darf aber auf die Richtigkeit einer ärztlichen Maßnahme insbesondere dann nicht vertrauen, wenn diese nur aufgrund seiner subjektiven Angaben über seine angeblichen Beschwerden gesetzt wurde (9 Ob A 199/89; 9 Ob A 206/94 ua). Soweit der Kläger daher eine Prellung nur vortäuschte, um eine Gipsschiene angelegt zu erhalten, entbehrt sein Fernbleiben von der Arbeit jeglicher Rechtfertigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.