Die vom Kläger unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gerügte Differenz zwischen den von ihm behaupteten und den vom Erstgericht festgestellten Zahlungen seines neuen Dienstgebers in den ersten fünf Monaten des neuen Dienstverhältnisses von insgesamt DM 5.778,70 ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Auch auf der Grundlage der vom Kläger für diesen Zeitraum zugestandenen Einkünfte (die über dem vom Erstgericht für diesen Zeitraum festgestellten "Grundgehalt von DM 2.565 incl. Zulagen" liegen), erweist sich nämlich die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrens- mangel (Unterbleiben der ergänzenden Parteienvernehmung) wurde schon vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/88; Arb 11.174; Arb 11.217; Arb 11.265 uva).
Daß die Interessen des Klägers durch die Entlassung wesentlich beeinträchtigt wurden, hat das Berufungsgericht ohnedies anerkannt. Es hat aber die Ankündigung des Klägers, im Falle der Nichterfüllung seiner Forderung nach einem Hotelzimmer krank zu sein, zutreffend als einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen und die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses iS § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG gewertet. Daß der Kläger am nächsten Tag tatsächlich krank war, ändert daran nichts, weil schon die bloße - als Druckmittel gebrauchte - Ankündigung geeignet ist, das Vertrauen des Dienstgebers in den Dienstnehmer zu erschüttern und der Dienstgeber an der Berechtigung eines tatsächlich folgenden Krankenstandes Zweifel haben muß und zu Überprüfungen genötigt ist. Bei der daher notwendigen Abwägung der Interessen des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung und der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/ Schwarz, ArbVG III Anm 5 zu § 106, Anm 19 zu § 105) ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung erst 26 Jahre alt war, keine Sorgepflichten hat und mittlerweile eine neue Anstellung gefunden hat, die ihm ein Einkommen ermöglicht, das zwar das früher bezogene nicht erreicht, aber immer noch überdurchschnittlich ist. Auch den in der Revision behaupteten Vorteilen des früheren Dienstverhältnisses im Hinblick auf das von den Fluglinien eingehaltene Senioritätsprinzip kommt nicht die vom Kläger gewünschte Bedeutung zu, weil das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung jenen Arbeitnehmern Bestandschutz gewähren soll, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (RdW 1994, 253); auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - nicht ankommen (SZ 63/68; 9 ObA 108/98t). Demgegenüber kommt dem Verhalten des Klägers, das zum Ausspruch der Entlassung führte, im Hinblick auf die gerade bei einem Piloten erforderliche Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. Auch der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses jenes des Klägers an dessen Fortsetzung überwiegt.Daß die Interessen des Klägers durch die Entlassung wesentlich beeinträchtigt wurden, hat das Berufungsgericht ohnedies anerkannt. Es hat aber die Ankündigung des Klägers, im Falle der Nichterfüllung seiner Forderung nach einem Hotelzimmer krank zu sein, zutreffend als einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen und die betrieblichen Interessen nachteilig berührenden Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses iS Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG gewertet. Daß der Kläger am nächsten Tag tatsächlich krank war, ändert daran nichts, weil schon die bloße - als Druckmittel gebrauchte - Ankündigung geeignet ist, das Vertrauen des Dienstgebers in den Dienstnehmer zu erschüttern und der Dienstgeber an der Berechtigung eines tatsächlich folgenden Krankenstandes Zweifel haben muß und zu Überprüfungen genötigt ist. Bei der daher notwendigen Abwägung der Interessen des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung und der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/ Schwarz, ArbVG römisch drei Anmerkung 5 zu Paragraph 106,, Anmerkung 19 zu Paragraph 105,) ist zu berücksichtigen, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung erst 26 Jahre alt war, keine Sorgepflichten hat und mittlerweile eine neue Anstellung gefunden hat, die ihm ein Einkommen ermöglicht, das zwar das früher bezogene nicht erreicht, aber immer noch überdurchschnittlich ist. Auch den in der Revision behaupteten Vorteilen des früheren Dienstverhältnisses im Hinblick auf das von den Fluglinien eingehaltene Senioritätsprinzip kommt nicht die vom Kläger gewünschte Bedeutung zu, weil das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung jenen Arbeitnehmern Bestandschutz gewähren soll, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (RdW 1994, 253); auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - nicht ankommen (SZ 63/68; 9 ObA 108/98t). Demgegenüber kommt dem Verhalten des Klägers, das zum Ausspruch der Entlassung führte, im Hinblick auf die gerade bei einem Piloten erforderliche Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. Auch der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses jenes des Klägers an dessen Fortsetzung überwiegt.