Beide Rekurse sind nicht berechtigt:
1./ Zum Rekurs der Klägerin:
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Abgrenzung zwischen dem konstitutiven (echten) und dem deklarativen (unechten) Anerkenntnis sind zutreffend: Nach Lehre und Rechtsprechung (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1380; Koziol-Welser8I 274; Ehrenzweig I/1, 359 ff; Gschnitzer, SchR AT2, 175; SZ 45/20; EvBl 1974/4; SZ 48/21;Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Abgrenzung zwischen dem konstitutiven (echten) und dem deklarativen (unechten) Anerkenntnis sind zutreffend: Nach Lehre und Rechtsprechung (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1380,; Koziol-Welser8I 274; Ehrenzweig I/1, 359 ff; Gschnitzer, SchR AT2, 175; SZ 45/20; EvBl 1974/4; SZ 48/21;
SZ 51/176 = EvBl 1979/101 = JBl 1980,39, JBl 1981, 90; Arb 10.448
uva) ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die
dadurch zustandekommt, daß der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich
behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten
Rechtes dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Es setzt somit
die ( - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende !SZ 51/176 =
EvBl 1979/101 = JBl 1980, 39; Arb 10.448 - ) Absicht der
Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine
neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive
Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das
anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, daß es nicht
bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit (hilfsweise)
rechtsgestaltende Wirkung (EvBl 1974/4; JBl 1975, 206; SZ 51/176 =
EvBl 1979/101 = JBl 1980, 39; Arb 10.448 ua).
Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen kein Leistungsversprechen, sondern eine Wissenserklärung und daher ein widerlegbares Beweismittel (Ertl in Rummel aaO; Koziol-Welser aaO;
Ehrenzweig aaO; SZ 45/20; SZ 51/176 = EvBl 1979/101 = JBl 1980, 39;
Arb 10.448).
Ob ein bloßes Schuldbekenntnis oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu
haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist (Ertl aaO; SZ 51/176 =
EvBl 1979/101 = JBl 1980, 39; EvBl 1979/45). Maßgeblich sind vor
allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (Ertl in Rummel aaO). Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt, desto eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen; im Zweifel wird man aber einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen zuschreiben (Ertl in Rummel aaO; Ind 1977 H 6, 1071; EvBl 1981/122; Arb 10.448). Eine nähere Bestimmung, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, ist kein Neuerungsvertrag (§ 1379 ABGB).allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (Ertl in Rummel aaO). Je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt, desto eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen; im Zweifel wird man aber einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen zuschreiben (Ertl in Rummel aaO; Ind 1977 H 6, 1071; EvBl 1981/122; Arb 10.448). Eine nähere Bestimmung, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, ist kein Neuerungsvertrag (Paragraph 1379, ABGB).
Die Klägerin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nur ein deklaratives (unechtes) Anerkenntnis abgegeben, mit der Begründung, daß der Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, eine endgültige Regelung zu erzielen und hiebei den Behördenweg zu vermeiden.
Ein solcher Wille allein reicht jedoch für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht aus. Ein Streit darüber, daß die Beklagte die Abgänge in der Getränkekasse (zur Gänze) durch rechtswidrige Aneignung von Geldbeträgen verschuldet habe, bestand - damals! - nicht. Mit der Vereinbarung, daß der ermittelte Schadensbetrag in Raten im Gehaltsabzugswege bzw auf andere Weise (Beilage 2) getilgt werden sollte, wurden nur die Modalitäten festgesetzt, wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit von der Beklagten erfüllt werden sollte (§ 1379 ABGB). Die Beklagte hat bei den Gesprächen mit der Klägerin Veruntreuungen zugegeben und sich damals nicht darauf berufen, daß der Abgang (ganz oder zum Teil) andere Ursachen habe, für die sie nicht verantwortlich sei. Der Erklärung der Beklagten war daher nur der Wille zu entnehmen, das zu leisten, was sie ohnehin schuldete. Daß sie sich auch insoweit verpflichten wollte, als eine Schuld nicht bestand, ungewiß oder strittig war, kam in ihren Erklärungen nicht zum Ausdruck. Das Erstgericht vermengte in seiner rechtlichen Beurteilung die Wirkungen des konstitutiven und des deklarativen Anerkenntnisses, weil es sich einerseits (allein) auf ein "rechtswirksames Schuldanerkenntnis" stützte, andererseits aber zutreffend ohnehin den bloßen Beweismittelcharakter dieser Urkunden erkannte und sie im Zusammenhang mit anderen Beweisergebnissen dahin würdigte, daß sich die Beklagte in widerholten Zugriffen den Klagsbetrag angeeignet habe und ihr schriftliches Geständnis nicht widerlegt sei. Auf Grund dieser Feststellungen wäre auch ohne Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses der Klagebetrag zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat aber, obwohl es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (zum Zustandekommen der Verpflichtungserklärungen) grundsätzlich billigte, auf Grund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (in dem ein etwas geringerer Fehlbetrag als der Klagsbetrag errechnet wurde) die Frage, inwieweit die Fehlbeträge auf Unterschlagungen der Beklagten oder auf andere Umstände zurückzuführen sind, noch für aufklärungsbedürftig gehalten. Dem kann der Oberste Gerichtshof, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit der Ermäßigung des Ersatzbetrages kommt nur insoweit in Betracht, als die Beklagte der Klägerin den Schaden nicht vorsätzlich zugefügt hat. Da es an jeglichen Feststellungen über andere Schadensursachen als die vom Erstgericht angenommene Veruntreuung fehlt, ist es auch verfrüht, auf die näheren Voraussetzungen der sogenannten Mankohaftung einzugehen.Ein solcher Wille allein reicht jedoch für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht aus. Ein Streit darüber, daß die Beklagte die Abgänge in der Getränkekasse (zur Gänze) durch rechtswidrige Aneignung von Geldbeträgen verschuldet habe, bestand - damals! - nicht. Mit der Vereinbarung, daß der ermittelte Schadensbetrag in Raten im Gehaltsabzugswege bzw auf andere Weise (Beilage 2) getilgt werden sollte, wurden nur die Modalitäten festgesetzt, wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit von der Beklagten erfüllt werden sollte (Paragraph 1379, ABGB). Die Beklagte hat bei den Gesprächen mit der Klägerin Veruntreuungen zugegeben und sich damals nicht darauf berufen, daß der Abgang (ganz oder zum Teil) andere Ursachen habe, für die sie nicht verantwortlich sei. Der Erklärung der Beklagten war daher nur der Wille zu entnehmen, das zu leisten, was sie ohnehin schuldete. Daß sie sich auch insoweit verpflichten wollte, als eine Schuld nicht bestand, ungewiß oder strittig war, kam in ihren Erklärungen nicht zum Ausdruck. Das Erstgericht vermengte in seiner rechtlichen Beurteilung die Wirkungen des konstitutiven und des deklarativen Anerkenntnisses, weil es sich einerseits (allein) auf ein "rechtswirksames Schuldanerkenntnis" stützte, andererseits aber zutreffend ohnehin den bloßen Beweismittelcharakter dieser Urkunden erkannte und sie im Zusammenhang mit anderen Beweisergebnissen dahin würdigte, daß sich die Beklagte in widerholten Zugriffen den Klagsbetrag angeeignet habe und ihr schriftliches Geständnis nicht widerlegt sei. Auf Grund dieser Feststellungen wäre auch ohne Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses der Klagebetrag zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat aber, obwohl es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (zum Zustandekommen der Verpflichtungserklärungen) grundsätzlich billigte, auf Grund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (in dem ein etwas geringerer Fehlbetrag als der Klagsbetrag errechnet wurde) die Frage, inwieweit die Fehlbeträge auf Unterschlagungen der Beklagten oder auf andere Umstände zurückzuführen sind, noch für aufklärungsbedürftig gehalten. Dem kann der Oberste Gerichtshof, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit der Ermäßigung des Ersatzbetrages kommt nur insoweit in Betracht, als die Beklagte der Klägerin den Schaden nicht vorsätzlich zugefügt hat. Da es an jeglichen Feststellungen über andere Schadensursachen als die vom Erstgericht angenommene Veruntreuung fehlt, ist es auch verfrüht, auf die näheren Voraussetzungen der sogenannten Mankohaftung einzugehen.
2./ Zum Rekurs der Beklagten:
Der Beklagten ist zuzugeben, daß die von ihr in Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes im Schreiben vom 15.7.1986 gebrauchte Wendung:
"Ich habe die Unterschriften unter der Androhung von Ihnen leisten müssen und widerrufe diese somit" keine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 12 Abs 1 lit b MuttSchG ist."Ich habe die Unterschriften unter der Androhung von Ihnen leisten müssen und widerrufe diese somit" keine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, MuttSchG ist.
In der Sachverhaltsdarstellung des Erstgerichtes findet sich zwar nur die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin gestanden hat, der Getränkekasse wiederholt Geldbeträge entnommen zu haben. Aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich aber zweifelsfrei, daß es davon ausging, daß sich die Beklagte tatsächlich in wiederholten Zugriffen vorsätzlich Gelder angeeignet hat. Da diese Feststellung durch die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz nur bezüglich der Höhe des angeeigneten Betrages berührt wird, war die Klägerin berechtigt, die Beklagte wegen der am 26.6. und 9.7.1986 hervorgekommenen Veruntreuungen auch noch am 16.7.1986 wegen Untreue im Dienst und mindestens wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens (§ 12 Abs 1 lit b und e MuttSchG) zu entlassen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.7.1986 ihre Bereitschaft, die bei der Getränkeabrechnung entstandenen Fehlbeträge zu ersetzen, widerrufen hatte. Die Klägerin hatte ja von ihrem Entlassungsrecht nur deshalb nicht sofort Gebrauch gemacht, weil die Beklagte eine Schadensgutmachung zugesagt hatte. Die Gegenforderung der Beklagten in Höhe von S 42.340,-- besteht daher nicht zu Recht. Das Erstgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Beklagten vom Lohn ein Betrag von S 2.000,-- zur Schadensdeckung abgezogen wurde. Beiden Rekursen ist somit ein Erfolg zu versagen.In der Sachverhaltsdarstellung des Erstgerichtes findet sich zwar nur die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin gestanden hat, der Getränkekasse wiederholt Geldbeträge entnommen zu haben. Aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung ergibt sich aber zweifelsfrei, daß es davon ausging, daß sich die Beklagte tatsächlich in wiederholten Zugriffen vorsätzlich Gelder angeeignet hat. Da diese Feststellung durch die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz nur bezüglich der Höhe des angeeigneten Betrages berührt wird, war die Klägerin berechtigt, die Beklagte wegen der am 26.6. und 9.7.1986 hervorgekommenen Veruntreuungen auch noch am 16.7.1986 wegen Untreue im Dienst und mindestens wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens (Paragraph 12, Absatz eins, Litera b und e MuttSchG) zu entlassen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.7.1986 ihre Bereitschaft, die bei der Getränkeabrechnung entstandenen Fehlbeträge zu ersetzen, widerrufen hatte. Die Klägerin hatte ja von ihrem Entlassungsrecht nur deshalb nicht sofort Gebrauch gemacht, weil die Beklagte eine Schadensgutmachung zugesagt hatte. Die Gegenforderung der Beklagten in Höhe von S 42.340,-- besteht daher nicht zu Recht. Das Erstgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Beklagten vom Lohn ein Betrag von S 2.000,-- zur Schadensdeckung abgezogen wurde. Beiden Rekursen ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.