Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht überprüfbar. Auf die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber die Richtigkeit der Feststellungen bekämpfen, ist daher nicht einzugehen. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Geschäftsführer der beklagten Parteien dem Kläger die Zustimmung für die Dienstfreistellung für den Vormittag des 18. Dezember 1985 erteilt hatte. Daß unaufschiebbare Verrichtungen, deren Dringlichkeit erst nach der Genehmigung der Dienstfreistellung offenbar geworden wären, zu besorgen waren, haben die beklagten Parteien nicht behauptet; im Verfahren hat sich auch kein Hinweis in dieser Richtung ergeben. Das Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits unbeglichene Gehaltsforderungen in beträchtlicher Höhe gegen die beklagte Partei hatte, um in diesem Zusammenhang die Beratung seiner Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt daher nicht seine Entlassung.Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht überprüfbar. Auf die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber die Richtigkeit der Feststellungen bekämpfen, ist daher nicht einzugehen. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Geschäftsführer der beklagten Parteien dem Kläger die Zustimmung für die Dienstfreistellung für den Vormittag des 18. Dezember 1985 erteilt hatte. Daß unaufschiebbare Verrichtungen, deren Dringlichkeit erst nach der Genehmigung der Dienstfreistellung offenbar geworden wären, zu besorgen waren, haben die beklagten Parteien nicht behauptet; im Verfahren hat sich auch kein Hinweis in dieser Richtung ergeben. Das Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits unbeglichene Gehaltsforderungen in beträchtlicher Höhe gegen die beklagte Partei hatte, um in diesem Zusammenhang die Beratung seiner Interessenvertretung in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt daher nicht seine Entlassung.
Gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt die Ansicht, daß nach der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit unter Einbeziehung auch der fiktiven Kündigungsfrist die Wartezeit des § 2 Abs 2 UrlG erfüllt sei und daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe.Der Rekurswerber vertritt die Ansicht, daß nach der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit unter Einbeziehung auch der fiktiven Kündigungsfrist die Wartezeit des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG erfüllt sei und daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist gemäß § 9 UrlG, daß das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes, endet. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung (Arb. 10.409 = RdW 1985, 117 = JBl 1986, 64 ua). Ein ungerechtfertigt entlassener Arbeitnehmer ist nach § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre; dies führt dazu, daß auch erst ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Urlaubsanspruch voll zu entschädigen ist (Arb. 9.871, DRdA 1983, 373; 4 Ob 124/83). Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist unter Zugrundelegung des § 2 Abs 2 UrlG zu prüfen. Nur wenn bei Berücksichtigung auch der fiktiven Kündigungsfrist unter Anlegung dieser Norm ein Urlaubsanspruch entstanden wäre, wäre das Begehren auf Urlaubsentschädigung berechtigt. Dies trifft jedoch hier nicht zu. Gemäß § 2 Abs 2 UrlG entsteht der Anspruch im ersten Arbeitsjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten. Die Zurücklegung der Wartefrist ist daher Voraussetzung für den Urlaubsanspruch, und vor ihrem gänzlichen Verstreichen kann ein Urlaubsanspruch nicht entstehen. Damit wird aber der Anspruch auf Urlaub erst mit Beginn des 7. Monates der Dienstzeit erworben, sohin am 1. Tag des 2. Halbjahres. Hat das Dienstverhältnis insgesamt nur 6 Monate gedauert und endet zum selben Zeitpunkt auch die Wartefrist, so fällt ein Urlaubsanspruch nicht an.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist gemäß Paragraph 9, UrlG, daß das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes, endet. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung (Arb. 10.409 = RdW 1985, 117 = JBl 1986, 64 ua). Ein ungerechtfertigt entlassener Arbeitnehmer ist nach Paragraph 9, UrlG und Paragraph 29, AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre; dies führt dazu, daß auch erst ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Urlaubsanspruch voll zu entschädigen ist (Arb. 9.871, DRdA 1983, 373; 4 Ob 124/83). Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist unter Zugrundelegung des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG zu prüfen. Nur wenn bei Berücksichtigung auch der fiktiven Kündigungsfrist unter Anlegung dieser Norm ein Urlaubsanspruch entstanden wäre, wäre das Begehren auf Urlaubsentschädigung berechtigt. Dies trifft jedoch hier nicht zu. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UrlG entsteht der Anspruch im ersten Arbeitsjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten. Die Zurücklegung der Wartefrist ist daher Voraussetzung für den Urlaubsanspruch, und vor ihrem gänzlichen Verstreichen kann ein Urlaubsanspruch nicht entstehen. Damit wird aber der Anspruch auf Urlaub erst mit Beginn des 7. Monates der Dienstzeit erworben, sohin am 1. Tag des 2. Halbjahres. Hat das Dienstverhältnis insgesamt nur 6 Monate gedauert und endet zum selben Zeitpunkt auch die Wartefrist, so fällt ein Urlaubsanspruch nicht an.
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht bestehen. Da das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser zutreffenden Rechtsansicht den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig hielt, unterliegt dies nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.