Der primäre Revisionsantrag ist in der gestellen Form unzutreffend. Zur Entscheidung liegt lediglich ein Zwischenantrag auf Feststellung vor, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Gehaltstafel "g" gegeben sind. Bei Zulässigkeit dieses Antrages wäre eine Sachentscheidung über diesen Antrag nur in Form einer Feststellung mit dem vom Kläger begehrten Inhalt oder für den Fall, daß die Voraussetzungen hiefür nicht zutreffen, einer Abweisung des Antrages möglich. Für eine Feststellung des von der beklagten Partei im Revisionsantrag begehrten Inhaltes der Entscheidung fehlt ein entsprechender Sachantrag. Der Revisionsantrag ist jedoch im Hinblick auf den Inhalt der Rechtsmittelschrift dahin zu verstehen, daß die klagende Partei eine Abänderung im Sinn einer Abweisung des vom Kläger erhobenen Begehrens beantragt.
Dieses Begehren ist im Sinn einer Zurückweisung des Antrages berechtigt.
Die Vorinstanzen haben über die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung nicht ausdrücklich in Beschlußform entschieden; sie haben aber durch die Sachentscheidung doch zum Ausdruck gebracht, daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben erachteten und daher die prozessuale Zulässigkeit bejaht. Ob die Voraussetzungen für einen Zwischenfeststellungsantrag gegeben sind, ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit. Es handelt sich nicht um eine Frage des Einzelfalles, sondern um eine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes. Die Bejahung der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung durch die Vorinstanzen weicht von den Grundsätzen der Lehre und der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ab.
Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klageerweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klageerweiterungen gemäß § 235 ZPO gebunden ist (Fasching ZPR Rz 1076). Voraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist aber, daß im Laufe des Verfahrens ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig geworden ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhängt. Das festzustellende Recht muß präjudiziell sein, also eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren bilden. Die Bedeutung des Präjudizialrechtes muß über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Ein besonderes Feststellungsinteresse wird für den Antrag nicht gefordert; da aber darzutun ist, daß die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht, ist das für Feststellungsklagen geforderte rechtliche Interesse für einen Zwischenfeststellungsantrag gleichwohl, wenn auch in anderer Form, nachzuweisen. Die Stellung eines Zwischenantrages auf Feststellung nur zu dem Zweck, eine Rechtsfrage für sich allein herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, ist unzulässig (SZ 51/96 mwH).Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klageerweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klageerweiterungen gemäß Paragraph 235, ZPO gebunden ist (Fasching ZPR Rz 1076). Voraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist aber, daß im Laufe des Verfahrens ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig geworden ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren abhängt. Das festzustellende Recht muß präjudiziell sein, also eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren bilden. Die Bedeutung des Präjudizialrechtes muß über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Ein besonderes Feststellungsinteresse wird für den Antrag nicht gefordert; da aber darzutun ist, daß die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht, ist das für Feststellungsklagen geforderte rechtliche Interesse für einen Zwischenfeststellungsantrag gleichwohl, wenn auch in anderer Form, nachzuweisen. Die Stellung eines Zwischenantrages auf Feststellung nur zu dem Zweck, eine Rechtsfrage für sich allein herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen, ist unzulässig (SZ 51/96 mwH).
Im vorliegenden Fall ist die den Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage eine bloße Vorfrage der Entscheidung über das Leistungsbegehren. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß für sein Dienstverhältnis die Gehaltstafel "g" des Kollektivvertrages Anwendung zu finden habe. Im Hinblick darauf, daß das Arbeitsverhältnis bereits vor Klageeinbringung beendet wurde und sämtliche Ansprüche auf das laufende, aus dem Kollektivvertrag abgeleitete Monatsentgelt mit der Klage abschließend geltend gemacht werden, reicht die Bedeutung des festzustellenden präjudiziellen Rechtes nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus, sodaß eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist daher mit Beschluß zurückzuweisen (Fasching ZPR, 1083). Das Vorliegen der Präjudizialität sowie der Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (Fasching III, 134; EvBl. 1974/223).Im vorliegenden Fall ist die den Inhalt des Zwischenantrages auf Feststellung bildende Frage eine bloße Vorfrage der Entscheidung über das Leistungsbegehren. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, daß für sein Dienstverhältnis die Gehaltstafel "g" des Kollektivvertrages Anwendung zu finden habe. Im Hinblick darauf, daß das Arbeitsverhältnis bereits vor Klageeinbringung beendet wurde und sämtliche Ansprüche auf das laufende, aus dem Kollektivvertrag abgeleitete Monatsentgelt mit der Klage abschließend geltend gemacht werden, reicht die Bedeutung des festzustellenden präjudiziellen Rechtes nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus, sodaß eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist daher mit Beschluß zurückzuweisen (Fasching ZPR, 1083). Das Vorliegen der Präjudizialität sowie der Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zwischenantrag auf Feststellung ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (Fasching römisch drei, 134; EvBl. 1974/223).
Der von der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, daß dann, wenn die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung - wenn auch nur durch Sachentscheidung über den Antrag - übereinstimmend bejahten, eine Überprüfung dieser Frage durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (JBl. 1981, 376; 1 Ob 581/79), wird aus der in § 528 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen abgeleitet und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gemäß § 47 Abs. 1 ASGG gelten die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt (§ 45 Abs. 1 Z 1 ASGG). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ist, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit. Die Frage der Zulässigkeit des Antrages war daher vom Revisionsgericht aufzugreifen. Da die prozessualen Voraussetzungen für diesen Antrag fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückzuweisen.Der von der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, daß dann, wenn die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung - wenn auch nur durch Sachentscheidung über den Antrag - übereinstimmend bejahten, eine Überprüfung dieser Frage durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (JBl. 1981, 376; 1 Ob 581/79), wird aus der in Paragraph 528, ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen abgeleitet und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG gelten die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ist, wie bereits ausgeführt, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit. Die Frage der Zulässigkeit des Antrages war daher vom Revisionsgericht aufzugreifen. Da die prozessualen Voraussetzungen für diesen Antrag fehlen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und der Zwischenantrag auf Feststellung zurückzuweisen.
Das Erstgericht wird das Verfahren über das Leistungsbegehren durchzuführen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.