Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war ab 1.Juni 1986 als Angestellter bei der klagenden Partei beschäftigt. Seine Hauptaufgabe war es, eine spezielle Verkaufsorganisation für bestimmte Lebens- und Unfallversicherungen, die WSO-Einheit, wie sie damals schon für Wien bestand, im Bundesland Salzburg aufzubauen. Der Beklagte hatte Mitarbeiter auszuwählen, sie vertraglich zu binden, einzuschulen und zu betreuen. So wie alle anderen Mitarbeiter der klagenden Partei konnte der Beklagte auch selbst eine Akquisitionstätigkeit entfalten, wofür ihm Provisionen zu den im Unternehmen der beklagten Partei üblichen Bedingungen zustanden. Für die Leitung der WSO-Einheit vereinbarten die Parteien neben einem fixen Monatsgehalt von 17.000 S noch Superprovisionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der WSO-Einheit akquirierten Kapitalversicherungssummen in der Lebensversicherung bzw. der Neu- und Plusprämien in der Unfallversicherung. Ab 1.Jänner 1987 wurde diese 12mal jährlich zu zahlende Superprovision mit 4.000 S garantiert, was bedeuten sollte, daß sie dem Beklagten in dieser Höhe auch dann zustehen sollte, wenn die WSO-Einheit so wenig akquiriert, daß diese Superprovision nicht erreicht worden wäre. Darüber hinaus erhielt der Beklagte noch Akonti auf den Superprovisionsanspruch (von Jänner bis August 1987 monatlich je 16.000 S und von September bis November 1987 monatlich je 6.000 S). Bezüglich dieser Akontobeträge war ausdrücklich vereinbart, daß sie mit den tatsächlichen Leistungen des Beklagten und seiner Organisation gegenverrechnet werden können: Provisionsansprüche werden an die Mitarbeiter der klagenden Partei bereits vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt. Werden im relevanten Zeitraum (das ist vor allem das erste Versicherungsjahr) Versicherungsverträge storniert, werden bereits ausgezahlte Prämien rückverrechnet. Nach der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung entstand der Provisionsanspruch, ungeachtet allenfalls früher erfolgter Gutschriften, erst mit der Zahlung der vollen Prämie. Dieser Anspruch erlosch rückwirkend, wenn bereits gezahlte Prämien, aus welchem Grund immer, ganz oder teilweise rückvergütet wurden. Eine schon bezogene Provision war in diesem Fall rückzuerstatten. Es bestand für die klagende Partei keine Verpflichtung zur Prämienklage oder zur Eintreibung der Prämien durch Zwangsvollstreckung. Von den
223 Versicherungsverträgen, welche die vom Beklagten geleitete WSO-Einheit im Jahre 1987 akquirierte, mußten 81 Verträge storniert werden, weil die Versicherungsnehmer die Prämie nicht zahlten. Insgesamt hatte der Kläger im Jahre 1987 194.000 S aus dem Titel Superprovision erhalten (davon 48.000 S Garantieprovision und 146.000 S Provisionsakonti). Nach Abzug der stornierten Verträge beträgt der Superprovisionsanspruch des Beklagten für das Jahr 1987
113.519 S.
Nachdem die klagende Partei im Oktober 1987 den Entschluß gefaßt hatte, den Kläger zu kündigen, übergab der Direktor der Landesdirektion Salzburg dem (einfachen) Betriebsratsmitglied Dr. Ernst K*** am 27.Oktober 1987 ein entsprechendes Verständigungsschreiben. Dieser überreichte es am nächsten Tag dem Betriebsratsvorsitzenden. Am 30.Oktober 1987 beschloß der Betriebsrat, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen. Am 3.November 1987 wurde der Beklagte daraufhin - nachdem er eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte - zum 31.Dezember 1987 gekündigt. Der Beklagte war mit dem von der klagenden Partei vorgeschlagenen Verbrauch seines Erholungsurlaubs während der Kündigungsfrist nicht einverstanden, sondern erklärte sich, abgesehen von Postensuchtagen, arbeitsbereit. Daraufhin wurde der Beklagte dienstfrei gestellt. Nach der Kündigung setzte sich der Beklagte mit dem Zentralbetriebsrat der klagenden Partei in Wien in Verbindung. Dort erläuterte ihm der Zentralbetriebsratsvorsitzende die Lage und meinte, man rechne mit gerichtlichen Schritten des Beklagten gegen die Kündigung. Der Beklagte unternahm aber diesbezüglich keine Schritte. Ab 1.Jänner 1988 ging der Beklagte mit der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesländer ein neues Dienstverhältnis ein. Mit Schreiben seines Anwaltes vom 4.Februar 1988 lehnte der Beklagte eine Rückzahlung der von der klagenden Partei rückgeforderten Provisionen ab und kündigte die Geltendmachung von Gegenforderungen an. Ferner wies der Beklagte darauf hin, daß der zuständige Betriebsrat mit der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses nicht befaßt worden sei; der Beklagte behalte sich die Würdigung der daraus resultierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausdrücklich vor. Hingegen erklärte der Beklagte in diesem Schreiben nicht, daß er weiterhin arbeitsbereit sei. Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung von Superprovisionszahlungen von 80.481 S sA.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß eine Anrechnung der Garantieprovisionen nicht vereinbart worden sei. Im übrigen habe der Beklagte die Entgeltzahlungen gutgläubig für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Die Kündigung vom 3.November 1987 sei rechtsunwirksam, weil die nach § 105 ArbVG gebotene Frist von fünf Arbeitstagen zwischen Verständigung des Betriebsrates und Ausspruch der Kündigung nicht eingehalten worden sei. Der Beklagte mache daher für Jänner bis März 1988 einen Betrag von 129.470 S an Kündigungsentschädigung als Gegenforderung geltend.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß eine Anrechnung der Garantieprovisionen nicht vereinbart worden sei. Im übrigen habe der Beklagte die Entgeltzahlungen gutgläubig für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Die Kündigung vom 3.November 1987 sei rechtsunwirksam, weil die nach Paragraph 105, ArbVG gebotene Frist von fünf Arbeitstagen zwischen Verständigung des Betriebsrates und Ausspruch der Kündigung nicht eingehalten worden sei. Der Beklagte mache daher für Jänner bis März 1988 einen Betrag von 129.470 S an Kündigungsentschädigung als Gegenforderung geltend.
Die klagende Partei erwiderte, daß der Beklagte, der ab 1.Jänner 1988 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei und ab diesem Zeitpunkt keinerlei Arbeitsbereitschaft gegenüber der klagenden Partei bekundet habe, der Vertragsauflösung zum 31.Dezember 1987 zugestimmt habe.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 32.481 S als berechtigt, erachtete das Mehrbegehren von 48.000 S und die Gegenforderung als unberechtigt; es sprach der klagenden Partei einen Betrag von 32.481 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 48.000 S sA ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Verrechnung der Akontozahlungen die Garantieprovisionen von 48.000 S nicht zu berücksichtigen seien; hingegen sei ein gutgläubiger Verbrauch der Provisionsakonti nicht anzunehmen. Die Kündigung des Klägers sei infolge Nichteinhaltung der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG zwar rechtsunwirksam - die Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden sei erst am 28.Oktober 1987 erfolgt, sodaß die fünftägige Frist erst mit Ablauf des 3.November 1987 geendet habe - doch sei das Verhalten des Beklagten, der nichts gegen die Kündigung unternommen habe, ein neues Arbeitsverhältnis ab 1.Jänner 1988 eingegangen sei und sich nach dem 1.Jänner 1988 nicht mehr als arbeitsbereit erklärt habe, als schlüssige Auflösung zu werten. Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab, wobei es aussprach, daß die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Garantieprovision zwar nicht rückforderbar, aber bei Überschreitung der Garantiesumme durch die verdienten Provisionen auf diese anrechenbar sei. Die Kündigung des Beklagten sei rechtsunwirksam. In diesem Falle habe er die Wahl, entweder auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen (durch Feststellungsklage oder Geltendmachung des Anspruches auf Entgelt) oder Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung zu begehren. Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31.März 1988 stehe ihm dieser Anspruch aber nicht zu, weil bei Einhaltung der in § 105 ArbVG vorgesehenen Frist der Ausspruch der Kündigung am 5.Dezember 1987 gleichfalls zum 31. Dezember 1987 möglich gewesen wäre.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 32.481 S als berechtigt, erachtete das Mehrbegehren von 48.000 S und die Gegenforderung als unberechtigt; es sprach der klagenden Partei einen Betrag von 32.481 S sA zu und wies das Mehrbegehren von 48.000 S sA ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Verrechnung der Akontozahlungen die Garantieprovisionen von 48.000 S nicht zu berücksichtigen seien; hingegen sei ein gutgläubiger Verbrauch der Provisionsakonti nicht anzunehmen. Die Kündigung des Klägers sei infolge Nichteinhaltung der Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG zwar rechtsunwirksam - die Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden sei erst am 28.Oktober 1987 erfolgt, sodaß die fünftägige Frist erst mit Ablauf des 3.November 1987 geendet habe - doch sei das Verhalten des Beklagten, der nichts gegen die Kündigung unternommen habe, ein neues Arbeitsverhältnis ab 1.Jänner 1988 eingegangen sei und sich nach dem 1.Jänner 1988 nicht mehr als arbeitsbereit erklärt habe, als schlüssige Auflösung zu werten. Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab, wobei es aussprach, daß die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Garantieprovision zwar nicht rückforderbar, aber bei Überschreitung der Garantiesumme durch die verdienten Provisionen auf diese anrechenbar sei. Die Kündigung des Beklagten sei rechtsunwirksam. In diesem Falle habe er die Wahl, entweder auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen (durch Feststellungsklage oder Geltendmachung des Anspruches auf Entgelt) oder Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung zu begehren. Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31.März 1988 stehe ihm dieser Anspruch aber nicht zu, weil bei Einhaltung der in Paragraph 105, ArbVG vorgesehenen Frist der Ausspruch der Kündigung am 5.Dezember 1987 gleichfalls zum 31. Dezember 1987 möglich gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern; in eventu wird die Abänderung dahin begehrt, daß die Klagsforderung mit 80.481 S und die Gegenforderung mit 129.470 S als berechtigt erkannt und das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.