Die Vorschrift des § 2 Abs 2 DHG enthält die Kriterien, die bei der Entscheidung über die Verpflichtung eines Dienstnehmers zum Ersatz eines durch ein Versehen herbeibegführten Schadens zu berücksichtigen sind. Bei Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang Gründe der Billigkeit eine Mäßigung des Ersatzes rechtfertigen, sind danach vor allem das Ausmaß des Verschuldens sowie die in § 2 Abs 2 Z 1 - 5 DHG genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben auf dieser Grundlage über die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens richtig entschieden.Die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, DHG enthält die Kriterien, die bei der Entscheidung über die Verpflichtung eines Dienstnehmers zum Ersatz eines durch ein Versehen herbeibegführten Schadens zu berücksichtigen sind. Bei Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang Gründe der Billigkeit eine Mäßigung des Ersatzes rechtfertigen, sind danach vor allem das Ausmaß des Verschuldens sowie die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, - 5 DHG genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Vorinstanzen haben auf dieser Grundlage über die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des der klagenden Partei entstandenen Schadens richtig entschieden.
Der Schaden von 590.000 S resultiert nicht aus der Konstruktion der Darlehensgewährung durch M***** S*****. Diese hatte vielmehr zuvor bereits Jahre hindurch Geld der Kasse illegal entnommen, und der Darlehensbetrag diente nach den Feststellungen nur der Bedeckung des bis dahin dadurch entstandenen Kassenfehlbetrages; der Schaden war jedoch bereits durch die Malversationen bei der Kassaführung in den Jahren davor entstanden. Daß M***** S***** jahrelang laufend Beträge aus der Kassa für sich abzweigen konnte, wurde dadurch ermöglicht, daß der Beklagte unter Verletzung wesentlicher Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung die Buchungen nur an Hand des Kassabuches und nicht an Hand der Belege durchführte. Der Beklagte war als Bilanzbuchhalter beschäftigt. Da die Prüfung der Belege anläßlich der Buchung zum Aufgabenkreis eines Bilanzbuchhalters gehört, bedurfte es eines besonderen Auftrages in dieser Richtung nicht. Hätte der Beklagte seiner Verpflichtung zur formellen und materiellen Prüfung der Belege entsprochen, so wären die Geldentnahmen der M***** S***** schon nach kurzer Zeit aufgefallen, zumal die Fälschung von Quittungsvermerken (insbes die Nachahmung von Poststempeln) bei einer ordnungsgemäßen Belegprüfung nicht unentdeckt geblieben wäre. Daß sich die Kontrolle durch die Funktionäre der klagenden Partei auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränkte, mußte dem Beklagten klar sein. Diese Überprüfung entband ihn nicht von der ihm als Bilanzbuchhalter obliegenden Verpflichtung zur Belegkontrolle. Es war entbehrlich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten die Unregelmäßigkeiten S*****s erstmalig hätten auffallen müssen. Es mag sein, daß die allerersten Belege S*****s nicht sofort einen Verdacht begründen mußten, doch wären ihre Umtriebe jedenfalls nach kürzester Zeit ans Tageslicht gekommen und es hätte bei ordnungsgemäßer Vorgangsweise des Beklagten der größte Teil des Schadens von 590.000 S vermieden werden können.
Dies reicht aber für die im Rahmen einer Billigkeitserwägung zu treffende Entscheidung über den Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten hin; da der Beklagte nur zum Ersatz eines sehr geringen Teiles des Schadens verpflichtet wurde, kommt der genauen ziffernmäßigen Höhe des Schadens keine entscheidende Bedeutung zu, zumal feststeht, daß er den weitaus größten Teil des Schadens zu vertreten hat.
Bei Gewichtung des Verschuldens des Beklagten ist neben dem Umstand, daß er durch zahlreiche andere Aufgaben, die er neben seiner eigentlichen Tätigkeit zu besorgen hatte, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der fingierten Darlehensgewährung zu berücksichtigen, daß M***** S***** jahrzehntelang bei der klagenden Partei beschäftigt war und nicht nur das volle Vertrauen des Beklagten genoß, sodaß der Umstand, daß er die Belegkontrolle unterließ, nicht so schwer wiegt, daß ein besonders grober Sorgfaltsverstoß angenommen werden müßte. Sein Verschulden liegt aber an der oberen Grenze der leichten Fahrlässigkeit. Völlig unverständlich war jedoch die Vorgangsweise des Beklagten im Zusammenhang mit der fingierten Darlehensgewährung an M***** S*****. Hätte er auch nur die elementarsten Grundsätze seiner Aufgabe als Bilanzbuchhalter beachtet, wären spätestens zu diesem Zeitpunkt die Malversationen aufgedeckt worden und dies hätte weitere Geldentnahmen aus der Kassa verhindert. Auch die Tatsache, daß der Beklagte die Buchung erst mehr als ein Jahr nach der Kassabucheintragung vornahm, wiegt schwer. Hätte er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen laufenden Buchführung entsprochen, wäre die Darlehensgewährung unmittelbar nach der entsprechenden Eintragung im Kassabuch aufgefallen. Besonders im Hinblick auf den hohen Betrag des angeblichen Darlehens hätte sich eine Nachprüfung geradezu aufgedrängt. Die Vorgangsweise des Beklagten war diesbezüglich insgesamt grobfahrlässig. Dadurch wurde ermöglicht, daß M***** S***** in der folgenden Zeit noch weitere 224.510,80 S aus der Kassa entwenden konnte.
Aber auch den Organen der klagenden Partei ist ein erhebliches Verschulden zuzurechnen. Es war ihnen jahrelang bekannt, daß die Buchführung Mängel aufwies, daß insbesonders zufolge der Arbeitsweise des Beklagten wesentliche Verzögerungen auftraten. Da sie dagegen nicht entsprechend vorgegangen sind, mußte dies beim Beklagten geradezu den Eindruck erwecken, die klagende Partei habe sich mit seiner schlampigen Buchführung abgefunden. Auch die stichprobenweise Überprüfung der Kassaführung wurde offenbar nicht effektiv vorgenommen, weil es sonst nicht erklärlich wäre, daß die zahlreichen Fälschungen S*****s dabei jahrelang unentdeckt blieben. Zudem wurde der Beklagte neben seiner Tätigkeit als Buchhalter mit zahlreichen anderen Aufgaben betraut. Er hatte die Kalkulation vorzunehmen, Behördenwege zu erledigen und die Korrespondenz zu besorgen. Ohne daß es erforderlich wäre, die genauen zeitlichen Komponenten der Inanspruchnahme durch die verschiedenen Tätigkeiten zu erheben, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, der an sich als Bilanzbuchhalter beschäftigt war, durch die Erledigung der zahlreichen anderen Aufgaben über Gebühr belastet war und dies die Bedingungen, unter denen er seine Tätigkeit zu verrichten hatte (§ 2 Abs 2 Z 4 DHG), entscheidend verschlechterte.Aber auch den Organen der klagenden Partei ist ein erhebliches Verschulden zuzurechnen. Es war ihnen jahrelang bekannt, daß die Buchführung Mängel aufwies, daß insbesonders zufolge der Arbeitsweise des Beklagten wesentliche Verzögerungen auftraten. Da sie dagegen nicht entsprechend vorgegangen sind, mußte dies beim Beklagten geradezu den Eindruck erwecken, die klagende Partei habe sich mit seiner schlampigen Buchführung abgefunden. Auch die stichprobenweise Überprüfung der Kassaführung wurde offenbar nicht effektiv vorgenommen, weil es sonst nicht erklärlich wäre, daß die zahlreichen Fälschungen S*****s dabei jahrelang unentdeckt blieben. Zudem wurde der Beklagte neben seiner Tätigkeit als Buchhalter mit zahlreichen anderen Aufgaben betraut. Er hatte die Kalkulation vorzunehmen, Behördenwege zu erledigen und die Korrespondenz zu besorgen. Ohne daß es erforderlich wäre, die genauen zeitlichen Komponenten der Inanspruchnahme durch die verschiedenen Tätigkeiten zu erheben, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Beklagte, der an sich als Bilanzbuchhalter beschäftigt war, durch die Erledigung der zahlreichen anderen Aufgaben über Gebühr belastet war und dies die Bedingungen, unter denen er seine Tätigkeit zu verrichten hatte (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, DHG), entscheidend verschlechterte.
Wiegt man diese Komponenten gegeneinander ab, so bestehen dagegen, daß die Vorinstanzen die Ersatzverpflichtung des Beklagten auf 100.000 S mäßigten und ihn zum Ersatz dieses Betrages verpflichteten, keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.