Die mit Punkt 4 der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bezüglich des Verhaltens des Klägers ist das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt, hat aber den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders gewertet und beurteilt als das Erstgericht.Die mit Punkt 4 der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bezüglich des Verhaltens des Klägers ist das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt, hat aber den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders gewertet und beurteilt als das Erstgericht.
Was die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist den Feststellungen des Erstgerichtes keinesfalls zu entnehmen, daß die zuständigen Organe der beklagten Partei von den Preismanipulationen des Klägers wußten. Soweit sich der Revisionswerber aber auf die Kenntnis der Preismanipulationen durch den Filialinspektor beruft, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er nicht davon ausgehen konnte, daß die Duldung durch den Filialinspektor mit Wissen und Billigung der Geschäftsleitung erfolgte, deren Weisungen damit unterlaufen wurden und die sich aufgrund dieser Verfälschungen auch kein wahrheitsgetreues Bild von den Erfolgen von Preissenkungsaktionen machen konnte. Damit, daß der Kläger bei Preissenkungen eine größere und bei Preiserhöhungen eine geringere als die vorhandene Stückzahl angab, verschaffte sich der Kläger nicht nur Mittel, die er entgegen den Anweisungen der Geschäftsleitung verwenden konnte, sondern konnte wertmäßig auch allfällige Warenabgänge ausgleichen und damit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei Gegenüberstellung des Wertes der zu Beginn und Ende der Periode vorhandenen Waren und der Kassa- und Wareneingänge einen Inventurerfolg vortäuschen und zu Unrecht Mankoersparnisprämien erlangen.
Darüber hinaus hat der Kläger entgegen der Anweisung der beklagten Partei von den Kunden liegengelassene Paragons und Kassastreifen nicht vernichtet, sondern in seinen Arbeitsmantel gesteckt, was dazu führte, daß diese Belege für den mit dem Kläger im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegervater zur Rückverrechnung eingereicht wurden. Auch wenn der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Absicht hatte, fremde Paragons zu sammeln und für diese eine Rückvergütung zu erlangen, sondern vorhatte, sie wegzuzwerfen, dies aber versehentlich unterlassen hat, muß ihm in diesem Zusammenhang jedenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dieses Verhalten des Klägers dem Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG zu unterstellen. Hat aber der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt, ist gemäß § 106 Abs 2 erster Satz ArbVG das Anfechtungsbegehren ohne Prüfung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 105 Abs 3 ArbVG abzuweisen.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dieses Verhalten des Klägers dem Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zu unterstellen. Hat aber der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt, ist gemäß Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz ArbVG das Anfechtungsbegehren ohne Prüfung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 ASGG und 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, ASGG und 41, 50 ZPO.