Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt und begründet, warum es dem Standpunkt des Klägers, daß ein Überstundenpauschale vereinbart worden sei, nicht folgte. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; 5/137, 7/32).Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt und begründet, warum es dem Standpunkt des Klägers, daß ein Überstundenpauschale vereinbart worden sei, nicht folgte. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; 5/137, 7/32).
Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsrüge zutreffend, so daß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsrüge zutreffend, so daß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Auf die Feststellung, daß im Betrieb der beklagten Partei über Überstunden nicht gesprochen wurde, derartige Leistungen dort mit dem Grundgehalt abgegolten waren, kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat nämlich sein Begehren ausschließlich auf ein vereinbartes Überstundenpauschale gestützt und nie Entgelt für konkrete Überstundenleistungen geltend gemacht noch Aufzeichnungen über geleistete Überstunden vorgelegt. Soweit das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung angesehen hat, so liegt darin keine Fehlbeurteilung, zumal der Kläger damit nicht nur rechtliche Gesichtspunkte vorbrachte, sondern vom bisherigen tatsächlichen Vorbringen einer (nicht erweisbaren) Überstundenpauschalvereinbarung abwich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 zu § 482 mwN).Auf die Feststellung, daß im Betrieb der beklagten Partei über Überstunden nicht gesprochen wurde, derartige Leistungen dort mit dem Grundgehalt abgegolten waren, kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat nämlich sein Begehren ausschließlich auf ein vereinbartes Überstundenpauschale gestützt und nie Entgelt für konkrete Überstundenleistungen geltend gemacht noch Aufzeichnungen über geleistete Überstunden vorgelegt. Soweit das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung angesehen hat, so liegt darin keine Fehlbeurteilung, zumal der Kläger damit nicht nur rechtliche Gesichtspunkte vorbrachte, sondern vom bisherigen tatsächlichen Vorbringen einer (nicht erweisbaren) Überstundenpauschalvereinbarung abwich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 zu Paragraph 482, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.