Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Partei vorgebrachten Rechtsansicht überrascht. Der Einwand, das Feststellungsinteresse sei mit dem Vorbringen, es hafteten insgesamt 74 - nicht näher bezeichnete - von der Beklagten treuwidrig vergebene Kredite mit einem Gesamtvolumen von 7,394.000 S aus, nicht hinreichend konkretisiert, wurde von der Beklagten bereits mit Schriftsatz, ON 3, erhoben. Da die anwaltlich vertretene klagende Partei diesen berechtigten Einwand nicht zum Anlaß nahm, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen, kann sie sich auf eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht berufen. Bezüglich des Leistungsbegehrens hat die klagende Partei auf einen, offenbar im Zuge der Erörterung des Sachverständigengutachtens erhobenen Einwand der Beklagten, ein Schaden der klagenden Partei sei nur eingetreten, soweit das verliehene Kapital verlorengegangen sei, mit Schriftsatz ON 31 lediglich erwidert, es sei sehr wohl eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben gewesen; im übrigen sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos liegen lasse. Eine Pflicht des Gerichtes, die anwaltlich vertretene klagende Partei auf die mangelnde Schlüssigkeit ihres ergänzenden Vorbringens hinzuweisen, kann aus § 182 ZPO nicht abgeleitet werden. Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Partei vorgebrachten Rechtsansicht überrascht. Der Einwand, das Feststellungsinteresse sei mit dem Vorbringen, es hafteten insgesamt 74 - nicht näher bezeichnete - von der Beklagten treuwidrig vergebene Kredite mit einem Gesamtvolumen von 7,394.000 S aus, nicht hinreichend konkretisiert, wurde von der Beklagten bereits mit Schriftsatz, ON 3, erhoben. Da die anwaltlich vertretene klagende Partei diesen berechtigten Einwand nicht zum Anlaß nahm, ihr Vorbringen entsprechend zu ergänzen, kann sie sich auf eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht berufen. Bezüglich des Leistungsbegehrens hat die klagende Partei auf einen, offenbar im Zuge der Erörterung des Sachverständigengutachtens erhobenen Einwand der Beklagten, ein Schaden der klagenden Partei sei nur eingetreten, soweit das verliehene Kapital verlorengegangen sei, mit Schriftsatz ON 31 lediglich erwidert, es sei sehr wohl eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben gewesen; im übrigen sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos liegen lasse. Eine Pflicht des Gerichtes, die anwaltlich vertretene klagende Partei auf die mangelnde Schlüssigkeit ihres ergänzenden Vorbringens hinzuweisen, kann aus Paragraph 182, ZPO nicht abgeleitet werden. Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist ergänzend zu bemerken, daß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis umfänglich genau und zweifelsfrei zu bezeichnen ist; ist ein Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen und damit nicht künftige Rechtsstreitigkeiten oder wenigstens künftigen Prozeßaufwand ersparen (vgl. JBl1979, 602). Da weder im Klagevorbringen noch im Feststellungsbegehren die Kredite, bezüglich derer die Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt wird, durch Angabe der Namen der Kreditnehmer oder in sonstiger geeigneter Weise bestimmt bezeichnet wurden, hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich das (unbestimmte) Feststellungsbegehren nach seinem Wortlaut nicht nur auf die von der Beklagten treuwidrig behandelten Kredite bezog, sodaß bei Stattgebung dieses Begehrens die Beklagte auch mit dem Risiko aus von ihr nicht treuwidrig bearbeiteten Krediten belastet worden wäre.Was das Feststellungsbegehren betrifft, ist ergänzend zu bemerken, daß auch in Feststellungsklagen das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis umfänglich genau und zweifelsfrei zu bezeichnen ist; ist ein Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen und damit nicht künftige Rechtsstreitigkeiten oder wenigstens künftigen Prozeßaufwand ersparen vergleiche JBl1979, 602). Da weder im Klagevorbringen noch im Feststellungsbegehren die Kredite, bezüglich derer die Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt wird, durch Angabe der Namen der Kreditnehmer oder in sonstiger geeigneter Weise bestimmt bezeichnet wurden, hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich das (unbestimmte) Feststellungsbegehren nach seinem Wortlaut nicht nur auf die von der Beklagten treuwidrig behandelten Kredite bezog, sodaß bei Stattgebung dieses Begehrens die Beklagte auch mit dem Risiko aus von ihr nicht treuwidrig bearbeiteten Krediten belastet worden wäre.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die klagende Partei mit ihrem Vorbringen, es habe eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben, keinen Sachverhalt behauptet hat, aus dem sich ein Anspruch auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen ableiten ließe. Dies wäre nur dann und insoweit der Fall gewesen, als die klagende Partei unter Einschluß der gegenständlichen Kredite ihre Möglichkeiten zur Kreditgewährung nach den §§ 12 und 22 KWG idF vor der am 1.Jänner 1987 in Kraft getretenen Novelle BGBl.325/1986 (passiv- und aktivseitige Kreditplafondierung) bzw für den Zeitraum ab 1.Jänner 1987 nach den §§ 12 und 14 KWG idF BGBl 325/1986 (Mindestdeckung und Mindestliquidität) unter Bedachtnahme auf die gemäß § 43 NationalbankG vorgeschriebene Mindestreserve soweit ausgeschöpft hätte, daß sie Anträge kreditwürdiger Darlehenswerber ablehnen mußte. Daß die Liquidität der klagenden Partei zu irgendeinem Zeitpunkt seit Gewährung der gegenständlichen Kredite derart angespannt gewesen wäre, hat die für die Höhe des Schadens behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei aber - trotz entsprechenden Einwandes der Gegenseite - nicht einmal behauptet. Ebenso wenig hat die klagende Partei mit hinreichender Bestimmtheit - sollte das Vorbringen, es sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos brach liegen lasse, in dieser Hinsicht aufzufassen sein - behauptet, daß sie durch eine anderweitige Veranlassung der gegenständlichen Gelder höhere als die zuerkannten gesetzlichen Zinsen erzielt hätte.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die klagende Partei mit ihrem Vorbringen, es habe eine entsprechende Darlehensnachfrage gegeben, keinen Sachverhalt behauptet hat, aus dem sich ein Anspruch auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen ableiten ließe. Dies wäre nur dann und insoweit der Fall gewesen, als die klagende Partei unter Einschluß der gegenständlichen Kredite ihre Möglichkeiten zur Kreditgewährung nach den Paragraphen 12 und 22 KWG in der Fassung vor der am 1.Jänner 1987 in Kraft getretenen Novelle BGBl.325 aus 1986, (passiv- und aktivseitige Kreditplafondierung) bzw für den Zeitraum ab 1.Jänner 1987 nach den Paragraphen 12 und 14 KWG in der Fassung Bundesgesetzblatt 325 aus 1986, (Mindestdeckung und Mindestliquidität) unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 43, NationalbankG vorgeschriebene Mindestreserve soweit ausgeschöpft hätte, daß sie Anträge kreditwürdiger Darlehenswerber ablehnen mußte. Daß die Liquidität der klagenden Partei zu irgendeinem Zeitpunkt seit Gewährung der gegenständlichen Kredite derart angespannt gewesen wäre, hat die für die Höhe des Schadens behauptungs- und beweispflichtige klagende Partei aber - trotz entsprechenden Einwandes der Gegenseite - nicht einmal behauptet. Ebenso wenig hat die klagende Partei mit hinreichender Bestimmtheit - sollte das Vorbringen, es sei allgemein bekannt, daß eine Bank Gelder niemals nutzlos brach liegen lasse, in dieser Hinsicht aufzufassen sein - behauptet, daß sie durch eine anderweitige Veranlassung der gegenständlichen Gelder höhere als die zuerkannten gesetzlichen Zinsen erzielt hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.