Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war seit 1.8.1979 als Gemeindesekretärin bei der Klägerin beschäftigt. Wegen betrügerischer Handlungen und Veruntreuungen wurde sie vom Landesgericht Korneuburg zu 11 E Vr 296/93, Hv 23/93, rechtskräftig verurteilt. Der der Klägerin zugefügte Schaden betrug S 262.938,17. An Schadensgutmachung leistete die Beklagte S 172.263,55. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Entlassung am 28.2.1993. Für geleistete Überstunden der Beklagten ist der außerstreitgestellte Betrag von S 17.250,78 offen. Es besteht darüber hinaus ein offener Urlaubsanspruch aus Vorjahren von insgesamt 542 Stunden, wofür sich eine Urlaubsentschädigung von S 74.865,55 errechnet. Die Gemeindebediensteten haben ihren Urlaub je nach Arbeitsanfall eingeteilt und konsumiert. Es war kein Thema, wenn der Urlaub während des Urlaubsjahres nicht konsumiert werden konnte, ihn in das neue Urlaubsjahr hinüberzunehmen. Es war auch klar, daß so ein Urlaub nicht verfalle. 1985 wurde die Gehaltsauszahlung auf Computer umgestellt und um eine Unterbrechung der Geldauszahlung zu vermeiden, veranlaßte die Klägerin an die Beklagte eine Akontozahlung von S 15.900,- in zwei Beträgen. Dieser Betrag wurde bis zum Ausscheiden der Klägerin nicht zurückgefordert.Die Beklagte war seit 1.8.1979 als Gemeindesekretärin bei der Klägerin beschäftigt. Wegen betrügerischer Handlungen und Veruntreuungen wurde sie vom Landesgericht Korneuburg zu 11 E römisch fünf r 296/93, Hv 23/93, rechtskräftig verurteilt. Der der Klägerin zugefügte Schaden betrug S 262.938,17. An Schadensgutmachung leistete die Beklagte S 172.263,55. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Entlassung am 28.2.1993. Für geleistete Überstunden der Beklagten ist der außerstreitgestellte Betrag von S 17.250,78 offen. Es besteht darüber hinaus ein offener Urlaubsanspruch aus Vorjahren von insgesamt 542 Stunden, wofür sich eine Urlaubsentschädigung von S 74.865,55 errechnet. Die Gemeindebediensteten haben ihren Urlaub je nach Arbeitsanfall eingeteilt und konsumiert. Es war kein Thema, wenn der Urlaub während des Urlaubsjahres nicht konsumiert werden konnte, ihn in das neue Urlaubsjahr hinüberzunehmen. Es war auch klar, daß so ein Urlaub nicht verfalle. 1985 wurde die Gehaltsauszahlung auf Computer umgestellt und um eine Unterbrechung der Geldauszahlung zu vermeiden, veranlaßte die Klägerin an die Beklagte eine Akontozahlung von S 15.900,- in zwei Beträgen. Dieser Betrag wurde bis zum Ausscheiden der Klägerin nicht zurückgefordert.
Die Klägerin begehrt nach Klageausdehnung S 89.323,84, in dem sie von der Gesamtschadenssumme von S 262.938,17 die Schadensgutmachung von S 172.263,55 und die anerkannten Überstundenentgelte von S 17.250,78 abzieht und zusätzlich die geleistete Akontozahlung von S 15.900,-
rückfordert.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung, weil die Gesamtschadenssumme höchstens S 248.000,- betragen habe und ihr eine Gegenforderung an Urlaubsentschädigung für Resturlaube von S 74.865,55 und an Überstundenentgelt (nach Einschränkung) von S 17.250,78 zustehe.
Das Erstgericht stellte das Zurechtbestehen der Klageforderung mit S 73.423,84 und das Zurechtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe dieser festgestellten Klageforderung fest und wies das Klagebegehren ab.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß ohne Rücksicht auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchte Urlaubsreste aus früheren Jahren zu entschädigen seien, sodaß die Gegenforderung für Urlaubsentschädigung in der Höhe von S 74.865,55 die zustehende Klageforderung übersteige. Die Akontozahlung könne nicht rückgefordert werden, weil sie verjährt sei.
Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 34 NÖG-VBG 1976, daß der ohne wichtigen Grund austretende oder schuldhaft entlassene Vertragsbedienstete lediglich seine Urlaubsansprüche aus dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Urlaubsjahr verliere, Resturlaubsansprüche aber zu entschädigen seien. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Gehaltsvorschusses unterliege der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 34, NÖG-VBG 1976, daß der ohne wichtigen Grund austretende oder schuldhaft entlassene Vertragsbedienstete lediglich seine Urlaubsansprüche aus dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Urlaubsjahr verliere, Resturlaubsansprüche aber zu entschädigen seien. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Gehaltsvorschusses unterliege der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5
ABGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte nach Feststellung daß die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, zur Zahlung von S 89.323,84 s.A. verurteilt werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.