Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Herausgabe der Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustausweise für die Jahre 1983, 1984 und 1985. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die Geschäftsanteile der beklagten Partei würden durch Geschäftsführer der H*** Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft mbH (im folgenden H***) für diese Gesellschaft in Treuhand gehalten. Die beklagte Partei entfalte keinen Geschäftsbetrieb auf eigene Rechnung. Alle ihre geschäftlichen Aktivitäten seien in die Tätigkeit der H*** integriert. Der Jahresabschluß der beklagten Partei erschöpfe sich in der Erfassung des Aufwandes für Löhne und Gehälter, deren Vergütung durch die H*** erfolge. Mit Rücksicht auf ihre Struktur unterliege die beklagte Partei keiner Ertragssteuer. Es bestehe keine Bilanzierungspflicht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mbH, deren Stammkapital S 501.000 beträgt. Sie beschäftigt 8 Angestellte und 35 Arbeiter. Es besteht ein gemeinsamer Betriebsrat (die klagende Partei).
Die beklagte Partei, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet, wurde nur gegründet, um den Marktnutzen ihrer Firma verwerten zu können. Der Geschäftsbetrieb der beklagten Partei wird auf Rechnung der H*** geführt, die auch die Buchhaltung besorgt. Die Angestellten der beklagten Partei nehmen Warenbestellungen entgegen, die ohne eine rechtliche Übertragung des Auftrages von der H***, der das gesamte Warenlager gehört, ausgeliefert und fakturiert werden. Die H*** vergütet der beklagten Partei den Lohn- und Gehaltsaufwand in der jeweiligen Höhe.
Die beklagte Partei erstellt jährlich eine handelsrechtliche Bilanz und gibt Erklärungen zur Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer ab. Das Finanzamt schreibt dazu keine Steuerbeträge vor.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei ein Handelsbetrieb mit über 30 Arbeitnehmern im Sinne des § 108 Abs 3 ArbVG und damit verpflichtet sei, der klagenden Partei die begehrten Unterlagen zu übermitteln.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei ein Handelsbetrieb mit über 30 Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG und damit verpflichtet sei, der klagenden Partei die begehrten Unterlagen zu übermitteln.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es die beklagte Partei zur Übermittlung der Abschriften der Bilanzen einschließlich der Unterlagen über die Ermittlung des Gewinnes und Verlustes für die Jahre 1983 bis 1985 verpflichtete; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die beklagte Partei bereits durch die Entgegennahme von Warenbestellungen Leistungen erbringe, die ein steuerbarer Umsatz seien. Sie betreibe sohin eine Umsatztätigkeit, welche einem Handel mit Waren entspreche. An der für das Vorliegen eines Betriebs im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG erforderlichen Einheit des Betriebsinhabers der beklagten Partei sei nich zu zweifeln. Es werde von ihr auch durch die Verwendung des Marktnutzens ihres Namens durch eine eigene Organisationseinheit ein einheitlicher von den Zielsetzungen der H*** verschiedener technischer Zweck auf Dauer verfolgt. Eine gewisse Selbständigkeit liege in der Zuteilung eines schon aus dem Betriebszweck hervorleuchtenden besonderen Aufgabenkreises und schließe die Wertung der Tätigkeit der beklagten Partei als bloßen Hilfsbetriebs der H*** aus. Auf eine Erwerbsabsicht oder Gewinnerzielung sowie auf die rechtliche Qualifikation des Betriebsinhabers und die Art der rechtlichen Beziehungen zu den Betriebsmitteln komme es nicht an. Die Verpflichtung, dem Gebot des § 108 Abs 3 ArbVG nachzukommen, bestehe unabhängig davon, ob tatsächlich ein Unterschiedsbetrag aus dem Vermögensvergleich resultiere. Entscheidend sei lediglich, daß eine steuerliche Veranlagung erfolge.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es die beklagte Partei zur Übermittlung der Abschriften der Bilanzen einschließlich der Unterlagen über die Ermittlung des Gewinnes und Verlustes für die Jahre 1983 bis 1985 verpflichtete; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die beklagte Partei bereits durch die Entgegennahme von Warenbestellungen Leistungen erbringe, die ein steuerbarer Umsatz seien. Sie betreibe sohin eine Umsatztätigkeit, welche einem Handel mit Waren entspreche. An der für das Vorliegen eines Betriebs im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG erforderlichen Einheit des Betriebsinhabers der beklagten Partei sei nich zu zweifeln. Es werde von ihr auch durch die Verwendung des Marktnutzens ihres Namens durch eine eigene Organisationseinheit ein einheitlicher von den Zielsetzungen der H*** verschiedener technischer Zweck auf Dauer verfolgt. Eine gewisse Selbständigkeit liege in der Zuteilung eines schon aus dem Betriebszweck hervorleuchtenden besonderen Aufgabenkreises und schließe die Wertung der Tätigkeit der beklagten Partei als bloßen Hilfsbetriebs der H*** aus. Auf eine Erwerbsabsicht oder Gewinnerzielung sowie auf die rechtliche Qualifikation des Betriebsinhabers und die Art der rechtlichen Beziehungen zu den Betriebsmitteln komme es nicht an. Die Verpflichtung, dem Gebot des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG nachzukommen, bestehe unabhängig davon, ob tatsächlich ein Unterschiedsbetrag aus dem Vermögensvergleich resultiere. Entscheidend sei lediglich, daß eine steuerliche Veranlagung erfolge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.