Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob Arbeitnehmer, die von ihrem jeweiligen Familienstand abhängige Lohnbestandteile beziehen, zur Bekanntgabe relevanter Änderungen an den Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des Erst-, Dritt- und Viertklägers zur Gänze und hinsichtlich der Zweitklägerin teilweise berechtigt.
Nach Lehre (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 132 f;
Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I
201 f; Martinek-Schwarz AngG7, 183 f; Schwarz-Löschnigg,
Arbeitsrecht4 280 f; umfassend zu diesem Problemkreis Wachter, Zur
Nichtrückforderbarkeit irrtümlich bezahlten Arbeitsentgelts bei
gutgläubigem Verbrauch in FS Strasser 147 ff) und Rsp (Jud 33 neu =
SZ 11/86 = Arb 3893, Arb 6296, 7748; Arb 8645 = JBl 1970, 47; ZAS
1980/2, 20 (Gitter)) können zu Unrecht ausgezahlte
Dienstbezüge - soferne ihnen Unterhaltscharakter zukommt (Arb 7700;
Arb 7702 = JBl 1963, 489; SZ 43/169 = Arb 8804; DRdA 1979/11; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)), was für die streitgegenständliche Haushaltszulage nicht zweifelhaft sein kann - dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (also eines sogenannten "Übergenusses") nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung, die sich aber an der jeweiligen beruflichen Stellung des Arbeitnehmers zu orientieren hat (Wachter, aaO 178) - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (JBl 1970, 47 = Arb 8645; IndS 1978 H 2/1089; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)). Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt (SZ 43/229 = JBl 1971, 261 = RZ 1971, 86; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)). Da die Redlichkeit gemäß § 328 ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen (Jud 33 neu ua;Arb 7702 = JBl 1963, 489; SZ 43/169 = Arb 8804; DRdA 1979/11; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)), was für die streitgegenständliche Haushaltszulage nicht zweifelhaft sein kann - dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (also eines sogenannten "Übergenusses") nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung, die sich aber an der jeweiligen beruflichen Stellung des Arbeitnehmers zu orientieren hat (Wachter, aaO 178) - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (JBl 1970, 47 = Arb 8645; IndS 1978 H 2/1089; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)). Gemäß Paragraphen 1437, 326, ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt (SZ 43/229 = JBl 1971, 261 = RZ 1971, 86; ZAS 1980/2, 20 (Gitter)). Da die Redlichkeit gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet wird, hat der rückfordernde Arbeitgeber die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu beweisen (Jud 33 neu ua;
IndS 1978 H 2/1089; ZAS 1980/2, 20 (Gitter); SZ 60/136 = Arb 10.639
= WBl 1987, 340; Spielbüchler aaO). Der Arbeitnehmer darf nämlich
grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihm alle vom Arbeitgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen (SZ 60/136 = Arb 10.639 = WBl 1987, 340).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht guten Glauben der Kläger beim Verbrauch der Haushaltszulage für ihre bereits versorgten Kinder zu Recht verneint. Die Kläger waren verpflichtet, sich vom Inhalt der ihnen ausgefolgten Betriebsvereinbarung Kenntnis zu verschaffen. In dieser Betriebsvereinbarung (die auch der später ins Angestelltenverhältnis übernommene Erstkläger erhalten hat) war der Bezug der Haushaltszulage ausdrücklich an "haushaltszugehörige unversorgte Kinder" gebunden. Da die Haushaltszulage in den einzelnen Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen war, mußten die Kläger auch vom Fortbezug dieser Zulage Kenntnis haben. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß von den Klägern nach ihrer beruflichen Stellung eine genaue Kenntnis der diffizilen Bestimmungen des § 4 GehG (auf den die Betriebsvereinbarung auf dem Umweg über § 22 VBG 1948 verweist) nicht zu verlangen war. Schon im Hinblick auf die ähnlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Familienbeihilfe ist aber von jedem Arbeitnehmer das "Grundwissen" zu fordern, daß Ansprüche auf besondere Familienunterstützungen, die an die Unversorgtheit ihrer Kinder geknüpft sind, mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit erlöschen, also jedenfalls dann nicht mehr gebühren, wenn diese Kinder in einem Arbeitsverhältnis mit einem entsprechenden Arbeitsentgelt stehen. Dem Arbeitnehmer muß daher auch bekannt sein, daß er Sachverhalte, aus denen sich das Erlöschen eines solchen, von der Änderung des Familienstandes abhängigen Anspruches ergeben kann, dem Arbeitgeber schon bei (objektiven) Zweifeln am Fortbestand des Anspruches bekanntzugeben hat, auch wenn er vorher auf diese Verpflichtung nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht guten Glauben der Kläger beim Verbrauch der Haushaltszulage für ihre bereits versorgten Kinder zu Recht verneint. Die Kläger waren verpflichtet, sich vom Inhalt der ihnen ausgefolgten Betriebsvereinbarung Kenntnis zu verschaffen. In dieser Betriebsvereinbarung (die auch der später ins Angestelltenverhältnis übernommene Erstkläger erhalten hat) war der Bezug der Haushaltszulage ausdrücklich an "haushaltszugehörige unversorgte Kinder" gebunden. Da die Haushaltszulage in den einzelnen Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen war, mußten die Kläger auch vom Fortbezug dieser Zulage Kenntnis haben. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß von den Klägern nach ihrer beruflichen Stellung eine genaue Kenntnis der diffizilen Bestimmungen des Paragraph 4, GehG (auf den die Betriebsvereinbarung auf dem Umweg über Paragraph 22, VBG 1948 verweist) nicht zu verlangen war. Schon im Hinblick auf die ähnlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Familienbeihilfe ist aber von jedem Arbeitnehmer das "Grundwissen" zu fordern, daß Ansprüche auf besondere Familienunterstützungen, die an die Unversorgtheit ihrer Kinder geknüpft sind, mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit erlöschen, also jedenfalls dann nicht mehr gebühren, wenn diese Kinder in einem Arbeitsverhältnis mit einem entsprechenden Arbeitsentgelt stehen. Dem Arbeitnehmer muß daher auch bekannt sein, daß er Sachverhalte, aus denen sich das Erlöschen eines solchen, von der Änderung des Familienstandes abhängigen Anspruches ergeben kann, dem Arbeitgeber schon bei (objektiven) Zweifeln am Fortbestand des Anspruches bekanntzugeben hat, auch wenn er vorher auf diese Verpflichtung nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.
Die Kläger waren daher verpflichtet, dem Lohnbüro der beklagten Partei den Eintritt ihrer Kinder in das Berufsleben bekanntzugeben. Sie können sich daher (mit einer noch zu erörternden Ausnahme) nicht auf den gutgläubigen Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage berufen und wären zur Rückzahlung verpflichtet gewesen, so daß die Beklagte die "Übergenüsse" (in dem vom Erstgericht festgestellten Umfang) zu Recht mit ihrem späteren Arbeitsentgelt (ratenweise) verrechnet hat.
Beim Erst-, Dritt- und Viertkläger ist der Anspruch auf den Steigerungsbetrag zur Haushaltshilfe dadurch (objektiv) erloschen, daß die Kinder dieser Kläger, für die sie Haushaltszulage bezogen haben, durch Aufnahme einer regelmäßigen Beschäftigung (teilweise nach Abschluß einer Lehre) selbsterhaltungsfähig geworden sind.
Nur bei der Zweitklägerin ist die Rechtslage teilweise anders. Die Tochter der Zweitklägerin hatte bis Mai 1989 zwei Semester an einer Wiener Kunstschule besucht. Da die Familie das geplante Weiterstudium nicht finanzieren konnte, war die Tochter bis zum Jahresende 1989 arbeitslos und trat erst dann eine Beschäftigung als Altenhelferin an. Da die Tochter der Zweitklägerin nach der Beendigung des Schulbesuches nicht unmittelbar ins Erwerbsleben trat, hatte die Zweitklägerin, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, gemäß § 4 Abs 7 Z 5 GehG noch für einen Zeitraum von drei Monaten, also bis August 1989 Anspruch auf den Steigerungsbeitrag zur Haushaltszulage. Daß der Beamte (hier: Arbeitnehmer) für ein Kind, obwohl es noch kein Einkommen bezieht, nach den besonderen Vorschriften des § 4 Abs 7 Z 5 GehG zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eintritt ins Erwerbsleben nur drei Monate hindurch Anspruch auf den Steigerungsbeitrag zur Haushaltszulage hat, mußte aber der Zweitklägerin nicht bekannt sein, weil in § 16 der Betriebsvereinbarung auf diese Bestimmungen nur allgemein und auf dem Umweg über § 22 VBG 1948 verwiesen wird. Die Zweitklägerin durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, daß ihre Tochter noch nicht versorgt ist und sie erst den Antritt einer Beschäftigung mit Jahresende 1989 melden müsse. Sie hat sohin die bis dahin bezogene Haushaltszulage gutgläubig verbraucht. Im Umfang eines Betrages von S 675 (viermal 150 S plus ein Sonderzahlungsanteil a S 75) besteht daher keine Rückzahlungspflicht.Nur bei der Zweitklägerin ist die Rechtslage teilweise anders. Die Tochter der Zweitklägerin hatte bis Mai 1989 zwei Semester an einer Wiener Kunstschule besucht. Da die Familie das geplante Weiterstudium nicht finanzieren konnte, war die Tochter bis zum Jahresende 1989 arbeitslos und trat erst dann eine Beschäftigung als Altenhelferin an. Da die Tochter der Zweitklägerin nach der Beendigung des Schulbesuches nicht unmittelbar ins Erwerbsleben trat, hatte die Zweitklägerin, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 5, GehG noch für einen Zeitraum von drei Monaten, also bis August 1989 Anspruch auf den Steigerungsbeitrag zur Haushaltszulage. Daß der Beamte (hier: Arbeitnehmer) für ein Kind, obwohl es noch kein Einkommen bezieht, nach den besonderen Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 5, GehG zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eintritt ins Erwerbsleben nur drei Monate hindurch Anspruch auf den Steigerungsbeitrag zur Haushaltszulage hat, mußte aber der Zweitklägerin nicht bekannt sein, weil in Paragraph 16, der Betriebsvereinbarung auf diese Bestimmungen nur allgemein und auf dem Umweg über Paragraph 22, VBG 1948 verwiesen wird. Die Zweitklägerin durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, daß ihre Tochter noch nicht versorgt ist und sie erst den Antritt einer Beschäftigung mit Jahresende 1989 melden müsse. Sie hat sohin die bis dahin bezogene Haushaltszulage gutgläubig verbraucht. Im Umfang eines Betrages von S 675 (viermal 150 S plus ein Sonderzahlungsanteil a S 75) besteht daher keine Rückzahlungspflicht.
Der Revision der Beklagten war daher bezüglich des Rückforderungsanspruches der Zweitklägerin nur im Umfang des Differenzbetrages von S 1.275, im übrigen aber zur Gänze Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.