Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von S 240.870,-- brutto sA an Abfertigung und Urlaubsentschädigung sowie von S 100.000,-- brutto sA als Erfolgsprämie, da die im Unternehmen des Beklagten dafür vorausgesetzte durchschnittliche Rohertragsbasis von S 300.000,-- pro Monat erreicht worden sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wandte hinsichtlich der für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Erfolgsprämie ein, daß der vorgegebene Rohertrag im Jahre 1989 nie erzielt worden sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 102.131,40 brutto sA zu, und wies das Mehrbegehren rechtskräftig ab. Es stellte fest, daß sich auf Grund der Betriebswirtschaftlichkeitsrechnung für das erste Halbjahr 1989 ein durchschnittlicher monatlicher Rohertrag in Höhe von S 465.497,-- ergebe. Mangels weiterer Aufzeichnungen sei daher unter teilweiser Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO davon auszugehen, daß der während der Tätigkeit des Klägers durchschnittliche Rohertrag den Betrag von S 300.000,-- monatlich überschritten habe, so daß dem Kläger die begehrte Prämie zustehe. Da der Beklagte einen Arbeitstag zu Unrecht als Urlaubstag abgerechnet habe, gebühre dem Kläger dafür auch noch eine Urlaubsentschädigung.Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 102.131,40 brutto sA zu, und wies das Mehrbegehren rechtskräftig ab. Es stellte fest, daß sich auf Grund der Betriebswirtschaftlichkeitsrechnung für das erste Halbjahr 1989 ein durchschnittlicher monatlicher Rohertrag in Höhe von S 465.497,-- ergebe. Mangels weiterer Aufzeichnungen sei daher unter teilweiser Anwendung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO davon auszugehen, daß der während der Tätigkeit des Klägers durchschnittliche Rohertrag den Betrag von S 300.000,-- monatlich überschritten habe, so daß dem Kläger die begehrte Prämie zustehe. Da der Beklagte einen Arbeitstag zu Unrecht als Urlaubstag abgerechnet habe, gebühre dem Kläger dafür auch noch eine Urlaubsentschädigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, die sich nur gegen den Zuspruch der Erfolgsprämie von S 100.000,-- richtete, nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der ausschließlich geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ermittlung des Rohertrags für die zweite Jahreshälfte, soweit sie sich auch als Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im Rahmen des § 273 ZPO darstellte, mangels Rechtsrüge nicht weiter überprüfbar sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, die sich nur gegen den Zuspruch der Erfolgsprämie von S 100.000,-- richtete, nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der ausschließlich geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ermittlung des Rohertrags für die zweite Jahreshälfte, soweit sie sich auch als Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im Rahmen des Paragraph 273, ZPO darstellte, mangels Rechtsrüge nicht weiter überprüfbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.