Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 105 Abs 4 Satz 2 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Wie Floretta in Floretta/Strasser Handkomm ArbVG, 673 ausführt, kann das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, nur muß es mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen (siehe auch VfGH 7.12.1960, Arb 7596; VwGH 10.12.1986, DRdA 1988/4 [Trost sowie Löffler/Trost, VwGH zum Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 105 Abs 4 ArbVG, DRdA 1987, 353] = ÖJZ 1987/264 A = RdW 1987, 268). Die Klägerin, die sich wegen der von der beklagten Partei angekündigten Kündigung ihres Dienstverhältnisses zweimal an den Betriebsratsvorsitzenden wandte und sich schließlich im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Betriebsratsvorsitzenden damit abfand, die Kündigung selbst anzufechten, hat daher ein Verlangen nach Anfechtung im Sinne des § 105 Abs 4 Satz 2 ArbVG erhoben.Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, Satz 2 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Wie Floretta in Floretta/Strasser Handkomm ArbVG, 673 ausführt, kann das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, nur muß es mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen (siehe auch VfGH 7.12.1960, Arb 7596; VwGH 10.12.1986, DRdA 1988/4 [Trost sowie Löffler/Trost, VwGH zum Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG, DRdA 1987, 353] = ÖJZ 1987/264 A = RdW 1987, 268). Die Klägerin, die sich wegen der von der beklagten Partei angekündigten Kündigung ihres Dienstverhältnisses zweimal an den Betriebsratsvorsitzenden wandte und sich schließlich im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Betriebsratsvorsitzenden damit abfand, die Kündigung selbst anzufechten, hat daher ein Verlangen nach Anfechtung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, Satz 2 ArbVG erhoben.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieser gemäß § 105 Abs 4 Satz 3 ArbVG innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Ob vom Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht wird, hat der Betriebsrat zu beschließen; er kann diese Befugnis nicht an den Vorsitzenden übertragen (siehe Floretta aaO 673 und 676). Mit der noch vor Ausspruch der Kündigung erstatteten Äußerung, es sei ihm unangenehm, weitere Schritte gegen die Kündigung zu unternehmen, die Klägerin möge sich selbst einen Anwalt suchen und selbst zu Gericht gehen, erweckte der Betriebsratsvorsitzende der Klägerin gegenüber nicht einmal den Anschein, der Betriebsrat habe bereits vorsorglich einen Beschluß gefaßt, die Kündigung nicht anzufechten, sondern teilte ihr lediglich seine persönliche Auffassung mit. Weder diese Erklärung seines Vorsitzenden noch die durch dessen ablehnende Haltung veranlaßte Erklärung der Klägerin hätte daher den Betriebsrat daran hindern können, die Kündigung innerhalb einer Woche nach Verständigung von ihrem Ausspruch bei Gericht anzufechten. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin stand daher auch im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht während der ersten Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung dem Betriebsrat zu und begann der Lauf der für die Anfechtung durch die Klägerin bestimmten Frist erst nach Ablauf der erstgenannten Frist.Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieser gemäß Paragraph 105, Absatz 4, Satz 3 ArbVG innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Ob vom Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht wird, hat der Betriebsrat zu beschließen; er kann diese Befugnis nicht an den Vorsitzenden übertragen (siehe Floretta aaO 673 und 676). Mit der noch vor Ausspruch der Kündigung erstatteten Äußerung, es sei ihm unangenehm, weitere Schritte gegen die Kündigung zu unternehmen, die Klägerin möge sich selbst einen Anwalt suchen und selbst zu Gericht gehen, erweckte der Betriebsratsvorsitzende der Klägerin gegenüber nicht einmal den Anschein, der Betriebsrat habe bereits vorsorglich einen Beschluß gefaßt, die Kündigung nicht anzufechten, sondern teilte ihr lediglich seine persönliche Auffassung mit. Weder diese Erklärung seines Vorsitzenden noch die durch dessen ablehnende Haltung veranlaßte Erklärung der Klägerin hätte daher den Betriebsrat daran hindern können, die Kündigung innerhalb einer Woche nach Verständigung von ihrem Ausspruch bei Gericht anzufechten. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin stand daher auch im vorliegenden Fall das Anfechtungsrecht während der ersten Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung dem Betriebsrat zu und begann der Lauf der für die Anfechtung durch die Klägerin bestimmten Frist erst nach Ablauf der erstgenannten Frist.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG und 52 Absatz eins, Satz 2 ZPO.