Die Revision ist berechtigt.
Daß die Beklagte üblicherweise kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen ihrer Dienstnehmer auch außerhalb der Mittagspause dulde, wurde nicht festgestellt. Aber auch auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellungen erweist sich die Entlassung als nicht gerechtfertigt.
Daß der Kläger fast ein Jahr vor der Entlassung wegen mehrmaligen Privattelefonaten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung verwarnt wurde, ist von vornherein ungeeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, weil es sich dabei um ein vom Anlaßfall unterschiedliches und mit diesem nur sehr bedingt vergleichbares Fehlverhalten gehandelt hat, von dem mangels gegenteiliger Behauptungen und Feststellungen anzunehmen ist, daß es der Kläger nach der ihm erteilten schriftlichen Verwarnung nicht mehr wiederholt hat.
Es bleibt daher ausschließlich der Umstand, daß der Kläger zweimal - beim zweiten Mal trotz einer nach dem ersten Vorfall erfolgten Ermahnung - für eine Zeit von 10 Minuten (bei ersten Mal bis maximal 15 Minuten) seine Arbeit unterbrochen und Spielkarten angesehen hat. Daß vergleichbare Vorfälle vorher "vielleicht schon zwei- bis dreimal vorgekommen" sind, ist nicht von relevanter Bedeutung, weil - abgesehen, daß die in diesem Sinn getroffene Feststellung von vornherein überaus vage ist - Behauptungen und Feststellungen über Zeitpunkt, Dauer und Begleitumstände dieser Vorfälle, auf die sich die Beklagte in ihrem Vorbringen auch gar nicht gestützt hat, fehlen.
Nach § 27 Z 4 AngG ist es - soweit hier von Interesse - als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt (1. Tatbestand) oder sich beharrlich weigert, seine Dienst zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen (2. Tatbestand). Von der Nichtbefolgung einer "durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung" kann hier nicht gesprochen werden, weil es sich bei der nach dem ersten Vorfall vom Geschäftsführer abgegebenen Erklärung nicht um eine - die vom Arbeitnehmer im Einzelfall zu erbringenden Dienstleistungen konkretisierende - Weisung des Arbeitgebers handelte (Kuderna, Entlassungsrecht**2 113), sondern um die Ermahnung, nicht pflichtwidrig die Dienstleistung zu unterlassen. Was dem Kläger vorgeworfen wird, ist vielmehr eben diese Unterlassung der Dienstleistung und damit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 27 Z 4 AngG, 1. Tatbestand (Kuderna, aaO 103, 115).Nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG ist es - soweit hier von Interesse - als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt (1. Tatbestand) oder sich beharrlich weigert, seine Dienst zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen (2. Tatbestand). Von der Nichtbefolgung einer "durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung" kann hier nicht gesprochen werden, weil es sich bei der nach dem ersten Vorfall vom Geschäftsführer abgegebenen Erklärung nicht um eine - die vom Arbeitnehmer im Einzelfall zu erbringenden Dienstleistungen konkretisierende - Weisung des Arbeitgebers handelte (Kuderna, Entlassungsrecht**2 113), sondern um die Ermahnung, nicht pflichtwidrig die Dienstleistung zu unterlassen. Was dem Kläger vorgeworfen wird, ist vielmehr eben diese Unterlassung der Dienstleistung und damit die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, 1. Tatbestand (Kuderna, aaO 103, 115).
Der zuletzt genannte Tatbestand ist nur dann verwirklicht, wenn die Dienstleistung "während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" unterlassen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterlassung der Arbeitsleistung nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalles (Kuderna, aaO 102f; Arb 10521; RdW 1988, 53; RIS-Justiz RS0029495). Arbeitspausen können demgemäß im allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig sein, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen (Kuderna, aaO 103). Wird die Entlassung daher auf derartige Pausen gestützt, ist es Sache des Arbeitgebers, die Erheblichkeit der darin gelegenen Unterlassung der Arbeitsleistung iS der dargestellten Rechtslage zu behaupten und zu beweisen.
Im hier zu beurteilenden Verfahren hat die Beklagte zu den möglichen Auswirkungen der dem Kläger vorgeworfenen Pausen nur vorgebracht, daß es wegen des Weihnachtsversandes einen erhöhten Arbeitsanfall gegeben habe. Diese Behauptung - Feststellungen dazu wurden nicht getroffen - ist aber von vornherein ungeeignet, relevante Auswirkungen der dem Kläger angelasteten kurzen Arbeitsunterbrechungen auf die von ihm erbrachte bzw. zu erbringende Arbeitsleistung (Nichterledigung aufgetragener Arbeit; Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer; Schaden durch verzögerte Erledigung etc) darzulegen. Gerade bei der hier festgestellten Dauer der beiden Arbeitsunterbrechungen von nur 10 Minuten pro Tag (im ersten Fall "vielleicht auch" 15 Minuten) können aber solche Auswirkungen nicht einfach unterstellt werden. Feststellungen iS der wiedergegebenen allgemeinen Behauptung der Beklagten über einen vermehrten Arbeitsanfall hätten daher nichts daran geändert, daß konkrete (und relevante) Auswirkungen der dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsunterbrechungen auf seine Arbeitsleistung nicht ersichtlich sind.
Es mag zutreffen, daß die Bedeutung der Arbeitsunterbrechung vom 11. 12. 1996 im Hinblick auf die am Vortag erfolgte Verwarnung des Klägers höher anzusetzen ist. Dies rechtfertigt aber für sich allein nicht die Annahme, die an diesem Tag erfolgte Arbeitsunterbrechung von nur 10 Minuten Dauer sei unabhängig von Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Klägers derart gewichtig, daß der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Da aber konkrete Auswirkungen der Arbeitsunterbrechungen von der Beklagten nicht einmal behauptet wurde, kann daher der angezogene Entlassungsgrund nicht als verwirklicht angesehen werden.
Die von den Vorinstanzen betonte "Beharrlichkeit" des Klägers ist Tatbestandsmerkmal der Arbeitsverweigerung iS des zweiten Tatbestands des § 24 Z 4 AngG, der im allgemeinen dann zum Tragen kommt, wenn der Angestellte die Verrichtung bestimmter Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen ablehnt (Kuderna, Entlassungsrecht**2 104). Allerdings ist das Unterlassen der Dienstleistung immer auch eine Dienstverweigerung und daher ein Spezialtatbestand der (beharrlichen) Dienstverweigerung (Kuderna, aaO 104). Die Dienstverweigerung muß aber - um tatbestandsmäßig zu sein - beharrlich und gravierend sein (Kuderna, aaO 114). Letzteres ist aber aus den oben dargelegten Gründen hier nicht erwiesen.Die von den Vorinstanzen betonte "Beharrlichkeit" des Klägers ist Tatbestandsmerkmal der Arbeitsverweigerung iS des zweiten Tatbestands des Paragraph 24, Ziffer 4, AngG, der im allgemeinen dann zum Tragen kommt, wenn der Angestellte die Verrichtung bestimmter Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen ablehnt (Kuderna, Entlassungsrecht**2 104). Allerdings ist das Unterlassen der Dienstleistung immer auch eine Dienstverweigerung und daher ein Spezialtatbestand der (beharrlichen) Dienstverweigerung (Kuderna, aaO 104). Die Dienstverweigerung muß aber - um tatbestandsmäßig zu sein - beharrlich und gravierend sein (Kuderna, aaO 114). Letzteres ist aber aus den oben dargelegten Gründen hier nicht erwiesen.
Da somit die Beklagte keinen Entlassungsgrund nachgewiesen hat, erweist sich das Klagebegehren dem Grunde nach als berechtigt. Der Höhe nach steht das Klagebegehren bis auf einen Teilanspruch an Urlaubsentschädigung von S 4.179,80 - insgesamt also mit S 153.525,80 - außer Streit. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen iS eines den außer Streit stehenden Betrag zuerkennenden Teilurteiles abzuändern. Für die Entscheidung über den strittigen Restbetrag von S 4.179,80 fehlen die erforderlichen Feststellungen über den Urlaubsverbrauch des Klägers. Da es insofern zur Schaffung der Entscheidungsgrundlage einer Verhandlung erster Instanz bedarf, waren in diesem Umfang die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.