Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde von der Beklagten am 1. August 2000 als Chemiker, Laborleiter und Geschäftsführer nach dem Abfallwirtschaftsgesetz angestellt. Im Dezember 2000 vereinbarte der (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger, dass dieser gegen eine Gehaltserhöhung von S 5.000,-- brutto monatlich nach einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit auch die gerade vakant gewordene Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen werde. Im Juni leitete der Geschäftsführer die erforderlichen Schritte bei der Behörde ein, die mit 30. August 2001 die Anzeige der Ausübung des Gewerbes durch den Kläger als Geschäftsführer gemäß § 345 Abs 8 Z 1 GewO 1994 zur Kenntnis nahm. Dass zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, der Kläger solle die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur drei Monate ausüben, steht nicht fest.Der Kläger wurde von der Beklagten am 1. August 2000 als Chemiker, Laborleiter und Geschäftsführer nach dem Abfallwirtschaftsgesetz angestellt. Im Dezember 2000 vereinbarte der (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger, dass dieser gegen eine Gehaltserhöhung von S 5.000,-- brutto monatlich nach einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit auch die gerade vakant gewordene Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernehmen werde. Im Juni leitete der Geschäftsführer die erforderlichen Schritte bei der Behörde ein, die mit 30. August 2001 die Anzeige der Ausübung des Gewerbes durch den Kläger als Geschäftsführer gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer eins, GewO 1994 zur Kenntnis nahm. Dass zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, der Kläger solle die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur drei Monate ausüben, steht nicht fest.
Aufgrund des impulsiven Verhaltens des Klägers gestaltete sich die Zusammenarbeit mit ihm schwierig. So stellte er etwa nach einem misslungenen Versuch ein Reagenzglas so ab, dass es zerbrach, und wies Mitarbeiter in lautem, manchmal schreiendem Tonfall zu Recht. Sein Umgangston mit (untergeordneten) Mitarbeitern - die er als „Bruder" ansprach - war unüblich. Besprechungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten uferten oft aus und wurden langwierig.
Der Kläger war sich über die verschiedenen ihn als Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen nicht im Klaren. Zumindest einmal begab er sich zur Gewerbebehörde, um sich zu erkundigen, wobei er erfuhr, dass von der Behörde der Verdacht geprüft werde, von der Beklagten zu entsorgender Abfall werde über die gesetzliche Frist hinaus aufbewahrt. Der Kläger wollte daher die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht länger ausüben und teilte dies dem Geschäftsführer im Herbst 2001 auch mit. Der Geschäftsführer beruhigte den Kläger, worauf dieser meinte, er werde sich die Sache noch zwei Wochen überlegen. Nach Ablauf dieser Frist teilte der Kläger mit, dass er es sich überlegt habe, er wolle nicht mehr. Als der Kläger bemerkte, dass der Geschäftsführer nur geringe Bereitschaft zeigte, auf seine Besorgnisse einzugehen, beschloss er, von sich aus, ohne weitere Rücksprache mit dem Geschäftsführer die gewerberechtliche Geschäftsführung zurück zu legen. Er tat dies mit einer Eingabe an die Gewerbehörde vom 31. Oktober 2001 „mit sofortiger Wirkung".
Am 13. November 2001 wurde der Geschäftsführer von der Gewerbebehörde über diesen Schritt des Klägers verständigt. Der Geschäftsführer hielt darauf dem Kläger vor, dass ihn dieser nicht vor der Rücklegung informiert habe, dass die gewerberechtliche Geschäftsführung Bestandteil der Dienstvereinbarung sei und dass das Vorgehen des Klägers ein Vertrauensbruch sei. Der Kläger reagierte darauf sehr impulsiv, indem er zum Geschäftsführer sagte „Ich habe Sie getroffen, ich habe Sie getroffen! Ich werde Sie noch mehr treffen!", sich die Ohren zuhielt und das Zimmer verließ. Der Geschäftsführer sprach daraufhin die Entlassung des Klägers aus.
Mit der Begründung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren zuletzt EUR 4.182,11 brutto sA an Kündigungsentschädigung und restlicher Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seine Dienstpflicht verletzt und ihr Vertrauen in ihn zerstört. Die Entlassung sei daher gerechtfertigt erfolgt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der Kläger habe durch sein Vorgehen zwar seine umfassende Informationspflicht verletzt. Dies erfülle jedoch noch nicht den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit, weil er auf die Verständigung der Beklagten durch die Gewerbebehörde habe vertrauen dürfen. Im übrigen habe der Kläger dem Geschäftsführer zuvor mitgeteilt, „er wolle nicht mehr". Aus seiner Äußerung, er werde die beklagte Partei „noch mehr treffen", könne angesichts seiner impulsiven Persönlichkeit mangels sonstiger Anhaltspunkte nicht auf konkrete Schädigungshandlungen geschlossen werden. Daher sei kein Entlassungstatbestand erfüllt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Urteil.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, nach der Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung durch den Kläger mangels weiterer Gegenleistung die gewährte Gehaltserhöhung von S 5.000,-- zurückzunehmen. Da ihr überdies ein Zeitraum von sechs Monaten zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Verfügung gestanden sei, sei der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht verwirklicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Der Kläger beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt.