Entscheidung 9 ObA 20/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, Angestellte, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Dr.H***** P*****, Rechtsanwältin *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Ing.P***** M*****, Konsulent, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 59.078,66 sA.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1992, GZ 32 Ra 61/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.September 1991, GZ 3 Cga 2009/91-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das auf die Erbringung persönlicher Dienste gerichtete Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst wurde, zutreffend bejaht (vgl. Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 20 Erl 1b; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 255; Mayer-Maly-Marhold. Österr. Arbeitsrecht I 160; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 499; Arb 9.604 = SZ 50/103). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das auf die Erbringung persönlicher Dienste gerichtete Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst wurde, zutreffend bejaht vergleiche Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 20, Erl 1b; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 255; Mayer-Maly-Marhold. Österr. Arbeitsrecht römisch eins 160; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 499; Arb 9.604 = SZ 50/103). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Verlassenschaft habe das Fortbestehen des (beendeten) Arbeitsverhältnisses anerkannt, entgegenzuhalten, daß ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis nicht mehr aufgekündigt werden kann. Die unmittelbar nach dem Tod des Arbeitsgebers (rechtsirrig) einsetzenden Kündigungsversuche sind demnach ins Leere gegangen. Weder die (ruhende) Verlassenschaft noch der erbserklärte Erbe haben in der Folge ein Verhalten gesetzt, aus dem eine beabsichtigte Fortsetzung oder Neubegründung des Arbeitsverhältnisses (mit wem?) hätte entnommen werden können.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00020.93.0224.000
Dokumentnummer
JJT_19930224_OGH0002_009OBA00020_9300000_000