Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 12.Februar 1990 bis 14.Jänner 1993 als Buchhalterin bei der beklagten Partei beschäftigt. Sie war nach dem Dienstvertrag vom 12.Februar 1990 in die Gehaltstafel a, Gehaltsgebiet Wien, Beschäftigungsgruppe 4c, im 22.Berufsjahr gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (im folgenden: KV) eingestuft. Das monatliche Gehalt wurde mit 18.000 S festgesetzt. Ferner wurde ab dem Abschluß 1991 jährlich ein Monatsgehalt als Bilanzgeld vereinbart. Als der Betrieb der beklagten Partei vom 16. in den 23.Bezirk übersiedelte, wurde allen aus dem
16. Bezirk anreisenden Arbeitnehmern ein Fahrgeld von S 50 pro Arbeitstag zugesichert. Die Klägerin hat Anspruch auf 30 Werktage Urlaub und davon nichts verbraucht. In Punkt 10 des Dienstvertrages wurde vereinbart, daß offene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen seien.
Als der Geschäftsführer der beklagten Partei Hans S***** verstarb, übernahm seine Gattin Heike S***** die Geschäftsführung; die Klägerin übernahm damals zusätzlich die Lohnverrechnung. In der zweiten Hälfte des Jahres 1992 gewährte die Geschäftsführerin der Klägerin ein Darlehen. Die Geschäftsführerin der beklagten Partei war mit dem Lohnverrechnungswesen nicht vertraut, überprüfte aber doch die zu überweisenden Arbeitsentgelte nach besten Kräften. Die Klägerin nahm die Position Bilanzgeld in der Höhe von 20.300 S brutto in die Abrechnung für den November 1992 auf und ermittelte als Auszahlungsbetrag 48.307,41 S netto. Die Position Bilanzgeld ist in der Abrechnung für den Monat November an letzter Stelle ausdrücklich angeführt. Diese Belege wurden im Ordner "Lohnverrechnung" für die Geschäftsführerin zugänglich und auffindbar aufbewahrt.
Am 8.Jänner 1993 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin, die sich im Krankenstand befand, zum 15.März 1993 auf. Am 14.Jänner 1993 wurde die Klägerin mit der Begründung entlassen, daß sie sich das Bilanzgeld eigenmächtig bereits im November 1992 ausbezahlt habe. Ob die Klägerin mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei die vorzeitige Auszahlung des Bilanzgeldes bereits mit dem November-Gehalt 1992 vereinbarte, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von 175.667,15 S brutto abzüglich 53.100 S netto samt 4 % Zinsen seit 4.März 1993 (Einschränkung des Zinsenbegehrens AS 31) und brachte vor, daß sie zu Unrecht entlassen worden sei. Darüber hinaus sei sie nicht entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt worden; das kollektivvertragliche Mindestentgelt in der Beschäftigungsgruppe 4 ab dem 18.Berufsjahr habe ab 1.Jänner 1990 18.495 S, ab 1.Jänner 1991 19.700 S, ab 1. Jänner 1992 20.745 S und ab 1.Jänner 1993 21.765 S betragen; tatsächlich habe die Klägerin im Jahre 1990 18.000 S, im Jahre 1991 19.300 S und im Jahre 1992 20.300 S monatlich erhalten; für 1990 ergebe sich eine Differenz von 6.187,50 S, für 1991 eine solche von 5.600 S und für 1992 eine solche von 6.675 S, jeweils brutto (insgesamt daher 18.462,50 S brutto). Für den Zeitraum ab 1.Jänner 1993 machte die Klägerin - teilweise ohne Trennung in entlassungsabhängige und entlassungsunabhängige Ansprüche - auf Basis des bisherigen Entgeltes von 20.300 S 142.000,30 S brutto (darin Kündigungsentschädigung vom 15.Jänner 1993 bis 15.März 1993 inklusive Sonderzahlungen - jedoch ohne anteiliges Bilanzgeld - 47.366,68 S, Abfertigung - offenbar auch inklusive anteiliges Bilanzgeld - 50.750,01 S und Urlaubsentschädigung für 30 Tage von 29.278,80 S) und aus dem Titel der Differenz auf das kollektivvertragliche Mindestgehalt für 1993 von 21.765 S monatlich - offenbar unter teilweise doppelter Verrechnung für den Zeitraum 1.Jänner bis 15.März 1993 - weitere 14.154,35 S und schließlich an Fahrtkostenbeitrag für November 1992 (21 Tage) einen Betrag von 1.050 S brutto geltend. Hievon seien Gehaltsvorschüsse von 56.100 S abzüglich einer geleisteten Rückzahlung von 3.000 S in Abzug zu bringen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Am 14. Jänner 1993 habe die zweite Buchhalterin der beklagten Partei festgestellt, daß sich die Klägerin entgegen der Vereinbarung im Angestelltendienstvertrag das Bilanzgeld im Betrage von 20.300 S brutto schon mit dem Gehalt für November 1992 ausgezahlt habe. Nach Feststellung dieser unkorrekten Vorgangsweise sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen. Die für den Zeitraum bis 4.März 1990 geltend gemachte Gehaltsdifferenz sei verjährt; darüber hinaus seien gemäß Punkt 10 des Dienstvertrages sämtliche bis 2.Dezember 1992 geforderten Nachzahlungen verfallen.
Die Klägerin brachte ergänzend vor, daß ihr kein Dienstzettel ausgehändigt worden sei. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Einzelarbeitsvertrag sei unzulässig.
Die beklagte Partei stellte der Höhe nach folgende auf Seite 3 der Klage (AS 5) genannten Ansprüche außer Streit:
Kündigungsentschädigung vom 15.Jänner 1993 bis 15.März 1993 inklusive Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß, das geforderte aliquote Bilanzgeld, das Gehalt vom 1.Jänner bis 12.Jänner 1993 und Gehaltsrest vom 13.Jänner bis 14.Jänner 1993 sowie Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß (für den Zeitraum 1.Jänner bis 14.Jänner 1993). Ferner stellte die beklagte Partei auch die Höhe der für den Zeitraum 12.Februar 1990 bis 31.Dezember 1992 begehrten Differenzbeträge (Punkte 1 bis 3, Seite 5 der Klage, AS 9) außer Streit.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 154.787,16 S brutto abzüglich 52.100 S netto samt 8 % Zinsen seit 4.März 1993 statt und wies das Mehrbegehren von 19.829,99 S (richtig: 20.879,99 S) brutto ab. Da bereits in der Lohnabrechnung vom November 1992 der Titel Bilanzgeld deutlich ausgewiesen worden sei, sei die Entlassung unberechtigt und darüber hinaus verspätet. Die vorzeitige Überweisung des Bilanzgeldes sei nicht heimlich und nur für sachkundige Buchhalter erkennbar, sondern für den Arbeitgeber offensichtlich erfolgt. Wenn die Geschäftsführerin der beklagten Partei die Lohnabrechnung nicht nachgeprüft habe, könne dies der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Die vertragliche Verfallsklausel erschwere die Geltendmachung der Ansprüche nicht übermäßig und sei daher nicht sittenwidrig; die für den Zeitraum 12.Februar 1990 bis 31.Dezember 1992 geltend gemachten Entgeltdifferenzen seien daher verfallen.
Der Klägerin stünden die für den Zeitraum ab 1.Jänner 1993 geltend gemachten - und zum Teil von der beklagten Partei der Höhe nach außer Streit gestellten - Ansprüche von 142.000,30 S zu (darin die auf Basis eines Gehaltes von 20.300 S, 15x jährlich berechnete Abfertigung von 50.750,01 S und die auf dieser Grundlage berechnete Urlaubsentschädigung für 30 Tage von 29.278,80 S). Sehe man die Klage als schriftliche Geltendmachung an, stünden der Klägerin aus dem Titel der unterkollektivvertraglichen Bezahlung (20.300 S statt 21.765 S brutto monatlich) noch folgende, mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 14.Jänner 1993 fällig gewordene Beträge zu:
1. Differenz an Gehalt vom 15.Jänner bis 15.März 1993 1.465 S x 2
2.930,-- S
2. Differenz Bilanzgeld für zweieinhalb Monate
305,-- S
3. Differenzabrechnung (3.362,48 S),
offenbar richtig 3.662,48 S
4. Differenz Kündigungsentschädigung
(3.632,48 S), offenbar richtig 3.662,48 S
5. Differenz Urlaubsentschädigung für
30 Werktage 2.112,90 S
6. Differenz bei aliquotem Anteil an Urlaubs-
entschädigung und Weihnachtsremuneration
(für den Zeitraum 1.Jänner bis 14.Jänner 1993)
114,-- S
Summe 12.786,86 S.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß anstelle eines Betrages von 52.100 S netto ein solcher von 53.100 S netto in Abzug zu bringen ist. Die vertragliche Verfallsklausel sei wirksam. Die Ausstellung eines Dienstzettels habe sich erübrigt, da ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen worden sei. Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes sei der Dienstgeber beweispflichtig; die negative Feststellung des Erstgerichtes über die von der Klägerin behauptete Vereinbarung, das Bilanzgeld bereits im November 1992 auszuzahlen, gehe daher zu seinen Lasten. Darüber hinaus sei es zu keiner heimlichen Vermögenszuwendung gekommen, sondern habe die Geschäftsführerin der beklagten Partei jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Aufzeichnungen zu kontrollieren. Jedenfalls sei die Entlassung verfristet, weil die Auszahlung des Bilanzgeldes bereits im November erfolgt, die Entlassung aber erst am 14.Jänner des folgenden Jahres ausgesprochen sei.
Der von der beklagten Partei als Verfahrensmangel gerügte Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO durch Zuspruch höherer als der begehrten Zinsen (AS 95) wurde vom Berufungsgericht hingegen nicht beachtet, obwohl auch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (AS 117) die Richtigkeit dieses Vorwurfes einräumte.Der von der beklagten Partei als Verfahrensmangel gerügte Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO durch Zuspruch höherer als der begehrten Zinsen (AS 95) wurde vom Berufungsgericht hingegen nicht beachtet, obwohl auch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (AS 117) die Richtigkeit dieses Vorwurfes einräumte.
Gegen dieses Urteil richten die Revisionen beider Parteien.
Die beklagte Partei macht als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; die Klägerin macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird von beiden Parteien ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.