Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 5.März 1984 bis 15.Juni 1985 bei der Erstbeklagten als Außendienstmitarbeiter angestellt. Es kam ihm Kunden- und Gebietsschutz zu, so daß er auch Provisionen für Geschäfte erhielt, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung zustandegekommen waren. Er bezog zuletzt ein monatliches Fixum von S 9.500,-- und Provisionen, die nach Zahlung der Kunden an die Erstbeklagte fällig wurden. Nach dem am 5.März 1984 abgeschlossenen Dienstvertrag war ein Provisionssatz von 4 % zuzüglich eines Zuschlages von 1 % laut Punkt 9 des Dienstvertrages vereinbart.
Punkt 9 des Dienstvertrages lautete:
"Kranken- und Urlaubsentgelt:
Die während eines Krankenstandes oder eines Urlaubes auf Grund bereits vorliegender indirekter Aufträge entstehenden Provisionsansprüche werden Ihnen wie immer verrechnet........Die während eines Urlaubs aus direkten Aufträgen entstehenden Provisionsansprüche werden wie immer verrechnet.
Um einen allfälligen Ausfall an Provisionen für indirekte Aufträge im Krankheits- und Urlaubsfall pauschal abzugelten, erhalten Sie zu den laut Punkt 5 verdienten Provisionen für indirekte Aufträge (das ist 4 %) laufend einen Zuschlag von 1 %. Den gleichen Zuschlag verrechnen wir bis auf weiteres - ohne Präjudiz - für alle direkten Aufträge. Diese laufend zu gewährende Pauschalabgeltung gilt ausdrücklich als konkreter Ersatz etwa entgangener Provisionen anläßlich eines bestimmten Krankenstandes oder Urlaubes. Aus dem Titel Kranken- bzw. Urlaubsentgelt können kraft ausdrücklicher Vereinbarung keine anderen als die hiemit umschriebenen Ansprüche gestellt werden."
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Arbeitgeberkündigung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch einen offenen Urlaubsanspruch von 40 Werktagen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger - für das Revisionsverfahren noch wesentlich - eine restliche Urlaubsentschädigung von S 15.941,28 brutto sA. Er habe von Juli 1984 bis Juni 1985 insgesamt S 97.873,-- brutto an Provisionen verdient. Die Erstbeklagte habe ihm die Urlaubsentschädigung lediglich auf der Grundlage des Fixums samt den anteiligen Sonderzahlungen, jedoch ohne Berücksichtigung des Provisionsdurchschnittes ausgezahlt. Der vereinbarte Zuschlag von 1 % zum Provisionsanspruch habe das gesetzliche Urlaubsentgelt nicht abgelten können. Das Urlaubsrecht enthalte diesbezüglich nicht nur die Höhe des Entgeltes betreffende, sondern auch hinsichtlich des Erwerbes des Anspruches, der Fälligkeit und der Periodizität zwingende Bestimmungen. Eine Aufteilung des Urlaubsentgelts sei schon aus Gründen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers unzulässig. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kläger sei vereinbarungsgemäß ein Zuschlag von 1 % zu seiner 4 %igen Provision als Pauschalabgeltung für etwaige entgangene Provisionen anläßlich des Urlaubs gezahlt worden. Dieser Zuschlag befreie die Erstbeklagte von jeglichen weiteren Zahlungen aus dem Titel des Urlaubsentgeltes. Dabei habe es sich für den Kläger um eine günstigere Regelung gehandelt, die über das Mindestmaß seiner Ansprüche hinausreiche.
Das Erstgericht, das auch noch über Krankenentgeltansprüche und restliche Provisionsansprüche des Klägers zu entscheiden hatte, gab dem Klagebegehren mit S 7.326,-- brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 63.694,48 sA ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Der 5 %ige Provisionsdurchschnitt zur Ermittlung des Anspruches des Klägers auf Urlaubsentschädigung beträgt unter Ausschluß der weitergezahlten Provisionen aus Direktgeschäften von Juni 1984 bis Mai 1985 rund S 5.200,--. Daraus ergibt sich ein auf die Urlaubsentschädigung anrechenbarer Provisionsanteil von insgesamt S 8.000,--, dem eine Überzahlung aus dem Titel Krankenentgelt von S 674,-- gegenübersteht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu § 6 UrlG abgeschlossenen Generalkollektivvertrag Entgelte in Form von Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt in das Urlaubsentgelt einzubeziehen seien. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommen seien (Direktgeschäfte), seien jedoch in den Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebühre. Diese Bestimmung dürfe nach § 12 UrlG nicht zu Ungusten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Dem Kläger gebühre daher durch die Einbeziehung der durchschnittlichen Provision eine weitere Urlaubsentschädigung in Höhe von S 8.000, von welcher ein Übergenuß an Krankenentgeltfortzahlung von S 674,-- abzuziehen sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß § 12 UrlG nur eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers, nicht aber eine Besserstellung verbiete. So könne das in § 3 ArbVG vorgesehene Günstigkeitsprinzip auch im Urlaubsrecht dort angewendet werden, wo dies begrifflich möglich sei. Es sei daher zwar zulässig, ein höheres Urlaubsentgelt zu vereinbaren, doch dürfe der Zeitpunkt der Fälligkeit als eigener, nicht ohne weiteres mit der Höhe des Entgelts vergleichbarer Wert nicht unberücksichtigt bleiben. Es entspreche der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die für die Urlaubserholung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers vorgesehenen Arbeitsentgelte so zeitgerecht zu zahlen, daß sie ihrem Zweck dienen und nicht - in Raten zerlegt vorzeitig für andere Zwecke verbraucht werden könnten. Es gehe nicht an, die zwingenden Bestimmungen hinsichtlich Fälligkeit und Periodizität von Arbeitnehmeransprüchen durch die Vereinbarung eines überkollektivvertraglichen Monatsentgelts und durch pauschalierte Vorauszahlungen hinfällig zu machen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu Paragraph 6, UrlG abgeschlossenen Generalkollektivvertrag Entgelte in Form von Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt in das Urlaubsentgelt einzubeziehen seien. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommen seien (Direktgeschäfte), seien jedoch in den Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebühre. Diese Bestimmung dürfe nach Paragraph 12, UrlG nicht zu Ungusten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Dem Kläger gebühre daher durch die Einbeziehung der durchschnittlichen Provision eine weitere Urlaubsentschädigung in Höhe von S 8.000, von welcher ein Übergenuß an Krankenentgeltfortzahlung von S 674,-- abzuziehen sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß Paragraph 12, UrlG nur eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers, nicht aber eine Besserstellung verbiete. So könne das in Paragraph 3, ArbVG vorgesehene Günstigkeitsprinzip auch im Urlaubsrecht dort angewendet werden, wo dies begrifflich möglich sei. Es sei daher zwar zulässig, ein höheres Urlaubsentgelt zu vereinbaren, doch dürfe der Zeitpunkt der Fälligkeit als eigener, nicht ohne weiteres mit der Höhe des Entgelts vergleichbarer Wert nicht unberücksichtigt bleiben. Es entspreche der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die für die Urlaubserholung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers vorgesehenen Arbeitsentgelte so zeitgerecht zu zahlen, daß sie ihrem Zweck dienen und nicht - in Raten zerlegt vorzeitig für andere Zwecke verbraucht werden könnten. Es gehe nicht an, die zwingenden Bestimmungen hinsichtlich Fälligkeit und Periodizität von Arbeitnehmeransprüchen durch die Vereinbarung eines überkollektivvertraglichen Monatsentgelts und durch pauschalierte Vorauszahlungen hinfällig zu machen.
Auch wenn die arbeitsvertragliche Regelung insgesamt ein höheres Entgelt bewirke als die gesetzliche Regelung, sei daher im vorliegenden Fall kein Günstigkeitsvergleich anzustellen, da der Eigenwert des Fälligkeitsdatums und die Periodizität des Urlaubsentgelts dadurch nicht abgegolten seien. Dem Kläger stehe somit die mit dem erstgerichtlichen Zuspruch der Höhe nach außer Streit gestellte Differenz an fehlendem Urlaubsentgelt zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des restlichen Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.