Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die klagende Partei im Rahmen ihrer Verfahrensrüge präzise Feststellungen über den jeweiligen Zeitpunkt des Hinzutretens weiterer Tätigkeitsbereiche vermißt, macht sie Feststellungsmängel geltend, zu denen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein wird. Mit ihrer Rüge, die Vorinstanzen hätten "überschießende" Feststellungen getroffen und berücksichtigt, macht die beklagte Partei einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Da die im § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann nunmehr ein derartiger Verfahrensmangel auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16).Soweit die klagende Partei im Rahmen ihrer Verfahrensrüge präzise Feststellungen über den jeweiligen Zeitpunkt des Hinzutretens weiterer Tätigkeitsbereiche vermißt, macht sie Feststellungsmängel geltend, zu denen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein wird. Mit ihrer Rüge, die Vorinstanzen hätten "überschießende" Feststellungen getroffen und berücksichtigt, macht die beklagte Partei einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann nunmehr ein derartiger Verfahrensmangel auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Soweit die klagende Partei präzise Feststellungen darüber vermißt, zu welchen Zeitpunkten sich der Tätigkeitsbereich des Klägers jeweils erweitert hat, ist ihr zu erwidern, daß sie trotz qualifizierter Vertretung im Sinne des § 40 Abs.1 Z 2 ASGG im Verfahren erster Instanz weder präzise Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt noch im Rahmen ihres Fragerechtes diesbezüglich präzise Angaben der Zeugen und des als Partei vernommenen Klägers erwirkt hat. Folgerichtig hat die klagende Partei noch in ihrer Berufung (ON 12 S 3) eingeräumt, daß eine exakte Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem der Kläger überwiegend Tätigkeit der Verwendungsgruppe IV (des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie) verrichtete, nicht möglich sei. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Zeitpunkt des Überwiegens dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen gemäß § 273 ZPO bestimmt. Hiebei haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, ab wann der Kläger tatsächlich überwiegend Tätigkeiten verrichtete, die der Verwendungsgruppe IV entsprachen, und nicht darauf, ab wann der Kläger auf Grund der Einarbeitungszeit hiezu in der Lage gewesen wäre.Soweit die klagende Partei präzise Feststellungen darüber vermißt, zu welchen Zeitpunkten sich der Tätigkeitsbereich des Klägers jeweils erweitert hat, ist ihr zu erwidern, daß sie trotz qualifizierter Vertretung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG im Verfahren erster Instanz weder präzise Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt noch im Rahmen ihres Fragerechtes diesbezüglich präzise Angaben der Zeugen und des als Partei vernommenen Klägers erwirkt hat. Folgerichtig hat die klagende Partei noch in ihrer Berufung (ON 12 S 3) eingeräumt, daß eine exakte Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem der Kläger überwiegend Tätigkeit der Verwendungsgruppe römisch vier (des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie) verrichtete, nicht möglich sei. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Zeitpunkt des Überwiegens dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen gemäß Paragraph 273, ZPO bestimmt. Hiebei haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, ab wann der Kläger tatsächlich überwiegend Tätigkeiten verrichtete, die der Verwendungsgruppe römisch vier entsprachen, und nicht darauf, ab wann der Kläger auf Grund der Einarbeitungszeit hiezu in der Lage gewesen wäre.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes neuerlich in Zweifel zieht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus, daß der Kläger bei Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen (Rohwarenlager 1978, Fertigwarenlager 1980, EDV-Anlage für Bestellwesen, Fakturierung und Buchhaltung 1982/1983, Backerbsenanlage, Peletröstanlage) weitgehend selbständig planerisch und ausführend tätig war und im Betrieb der beklagten Partei die kompetente "Anlaufstelle" für technische Probleme aller Art war, sowie daß ihm bei Wartung und Reparatur des gesamten Maschinenparks in elektrotechnischer und elektronischer Hinsicht ohne die Möglichkeit betrieblicher Kontrolle dieser Arbeiten völlig freie Hand gelassen wurde, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß diese Tätigkeiten die Einstufung des Klägers in Verwendungsgruppe IV (selbständige Ausführung schwieriger, besondere Fachkenntnisse und praktischer Erfahrung erfordernder Arbeiten) rechtfertigte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs.2 ZPO. Da beide Streitteile mit ihren Revisionen unterlegen sind, stehen ihnen jeweils die Kosten der Beantwortung der Revision der Gegenseite zu. Da diese Kosten - im Bereich zwischen 30.000 und 50.000 S - gleich hoch sind, war mit einer Kostenaufhebung vorzugehen.Soweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes neuerlich in Zweifel zieht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus, daß der Kläger bei Errichtung neuer Anlagen und Einrichtungen (Rohwarenlager 1978, Fertigwarenlager 1980, EDV-Anlage für Bestellwesen, Fakturierung und Buchhaltung 1982 aus 1983,, Backerbsenanlage, Peletröstanlage) weitgehend selbständig planerisch und ausführend tätig war und im Betrieb der beklagten Partei die kompetente "Anlaufstelle" für technische Probleme aller Art war, sowie daß ihm bei Wartung und Reparatur des gesamten Maschinenparks in elektrotechnischer und elektronischer Hinsicht ohne die Möglichkeit betrieblicher Kontrolle dieser Arbeiten völlig freie Hand gelassen wurde, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß diese Tätigkeiten die Einstufung des Klägers in Verwendungsgruppe römisch vier (selbständige Ausführung schwieriger, besondere Fachkenntnisse und praktischer Erfahrung erfordernder Arbeiten) rechtfertigte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2, ZPO. Da beide Streitteile mit ihren Revisionen unterlegen sind, stehen ihnen jeweils die Kosten der Beantwortung der Revision der Gegenseite zu. Da diese Kosten - im Bereich zwischen 30.000 und 50.000 S - gleich hoch sind, war mit einer Kostenaufhebung vorzugehen.