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Entscheidung 9 ObA 200/94×

Entscheidung 9 ObA 200/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA200/94

Entscheidungsdatum

12.10.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tony S*****, Angestellter, Karlgasse 9/14, 1040 Wien, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. C***** GmbH, 2. B***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Schlösser, Rechtsanwalt in Graz, wegen 383.537,23 S brutto, 10.342 S netto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Gesamtstreitwert 408.779,23 S sA - Streitwert im Revisionsverfahren 136.974,56 S brutto) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Juni 1994, GZ 34 Ra 135/93-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Juni 1993, GZ 27 Cga 38/92-49, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.365,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.394,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Erstgericht stellte fest, daß zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Parteien vereinbart wurde, daß der Kläger bis Ende März 1991 mit allfälligen Konsequenzen hinsichtlich seiner Forderungen zuwarte. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein klärendes Gespräch über allfällige wechselseitige Forderungen stattfinden.

Diese Feststellung wurde vom Kläger im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, hat jedoch die Rüge nicht für berechtigt erachtet und ist der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beigetreten. Ungeachtet dessen, daß damit einer von mehreren Streitpunkten herausgegriffen wurde und die Beurteilung des Beweiswertes der Parteienaussagen diesbezüglich abschließend erfolgte, hinsichtlich der von der Aufhebung betroffenen Teile die Glaubwürdigkeit der Parteienaussagen jedoch neuerlich zu würden sein wird, steht damit der oben dargestellte Sachverhalt für das Revisionsverfahren über das Teilurteil bindend fest. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, die Erwägungen, die zu dieser Feststellung führten, zu überprüfen. Soweit der Revisionswerber einen Teil dieser Feststellung als Aktenwidrigkeit rügt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Feststellung bereits vom Erstgericht getroffen, in der Berufung aber nicht als aktenwidrig gerügt wurde. Eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann jedoch im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (JBl 1959, 458; EFSlg 55.112 ua).

Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, daß die Vereinbarung betreffend das Zuwarten bis Ende März im März 1991 getroffen wurde.

Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger dagegen, daß die Vorinstanzen diese Vereinbarung als Stundungsabrede werteten; allein daraus, daß zwischen Gläubiger und Schuldner ein Gespräch über die Forderung in Aussicht genommen werde, könne dies nicht abgeleitet werden. Der Austritt sei daher auch ausgehend von dieser Vereinbarung berechtigt gewesen.

Diese Ausführungen gehen daran vorbei, daß nach dem Inhalt der Feststellungen nicht nur ein Gesprächstermin für Ende März vereinbart wurde, sondern der Kläger ausdrücklich zusagte, mit rechtlichen Konsequenzen wegen Nichtbezahlung von Forderungen bis dahin zuzuwarten. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestanden, hat der Kläger damit auf Geltendmachung seines Austrittsrechtes bis Ende März 1991 verzichtet. Die vor diesem Zeitpunkt abgegebene Austrittserklärung war daher nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E37197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00200.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_009OBA00200_9400000_000