Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Erstgericht stellte fest, daß zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Parteien vereinbart wurde, daß der Kläger bis Ende März 1991 mit allfälligen Konsequenzen hinsichtlich seiner Forderungen zuwarte. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein klärendes Gespräch über allfällige wechselseitige Forderungen stattfinden.
Diese Feststellung wurde vom Kläger im Berufungsverfahren bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, hat jedoch die Rüge nicht für berechtigt erachtet und ist der Beweiswürdigung des Erstgerichtes beigetreten. Ungeachtet dessen, daß damit einer von mehreren Streitpunkten herausgegriffen wurde und die Beurteilung des Beweiswertes der Parteienaussagen diesbezüglich abschließend erfolgte, hinsichtlich der von der Aufhebung betroffenen Teile die Glaubwürdigkeit der Parteienaussagen jedoch neuerlich zu würden sein wird, steht damit der oben dargestellte Sachverhalt für das Revisionsverfahren über das Teilurteil bindend fest. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, die Erwägungen, die zu dieser Feststellung führten, zu überprüfen. Soweit der Revisionswerber einen Teil dieser Feststellung als Aktenwidrigkeit rügt, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Feststellung bereits vom Erstgericht getroffen, in der Berufung aber nicht als aktenwidrig gerügt wurde. Eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann jedoch im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (JBl 1959, 458; EFSlg 55.112 ua).
Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, daß die Vereinbarung betreffend das Zuwarten bis Ende März im März 1991 getroffen wurde.
Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger dagegen, daß die Vorinstanzen diese Vereinbarung als Stundungsabrede werteten; allein daraus, daß zwischen Gläubiger und Schuldner ein Gespräch über die Forderung in Aussicht genommen werde, könne dies nicht abgeleitet werden. Der Austritt sei daher auch ausgehend von dieser Vereinbarung berechtigt gewesen.
Diese Ausführungen gehen daran vorbei, daß nach dem Inhalt der Feststellungen nicht nur ein Gesprächstermin für Ende März vereinbart wurde, sondern der Kläger ausdrücklich zusagte, mit rechtlichen Konsequenzen wegen Nichtbezahlung von Forderungen bis dahin zuzuwarten. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestanden, hat der Kläger damit auf Geltendmachung seines Austrittsrechtes bis Ende März 1991 verzichtet. Die vor diesem Zeitpunkt abgegebene Austrittserklärung war daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.