Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Kläger haben vorgebracht, die beklagte Partei habe Kunden gegenüber Trinkgeldzuschlage in Rechnung gestellt. Diese Beträge stünden ihnen zu; die genaue Höhe dieser verrechneten Zuschläge sei ihnen nicht bekannt, woraus sich der Anspruch auf Rechnungslegung ergebe.
Die beklagte Partei hat in der Klagebeantwortung mehrere Geschäftsfälle unter Anführung der jeweils verrechneten Trinkgeldzuschläge angeführt; darüber hinaus seien an Kunden keine Trinkgeldzuschläge verrechnet worden. Die Kläger haben nicht konkret behauptet, daß in bestimmten anderen Geschäftsfällen Trinkgeldzuschläge verrechnet worden wären und auch aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise in dieser Richtung. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist jedoch erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Dem hat die beklagte Partei aber bereits durch die Ausführungen in der Klagebeantwortung entsprochen. Zur Aufrechterhaltung des Rechnungslegungsbegehrens bis zum Schluß der Verhandlung bestand nach Erfüllung des Begehrens durch die beklagte Partei keine Veranlassung mehr. Diesem Umstand hätten die Kläger durch entsprechende Einschränkung ihres Begehrens Rechnung zu tragen gehabt (JBl.1957, 361). Das Begehren auf Rechnungslegung wurde daher zu Recht abgewiesen.
Beizutreten ist den Ausführungen der Vorinstanzen auch, soweit sie zum Ergebnis gelangen, daß der Austritt des Drittklägers wegen der Beschimpfung durch den Zeugen K*** verspätet geltend gemacht wurde. Es genügt, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß kollektivvertragliche Verfallsfristen den Ansprüchen der Kläger nicht entgegenstehen, wird im Revisionsverfahren nicht mehr releviert. Dieser Rechtsansicht ist beizutreten. Gemäß § 9 ArbVG findet dann, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitnehmer über zwei oder mehrere Betriebe verfügt, auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Diese Regelung findet gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorische oder fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Die Beklagte besitzt nach ihrem Vorbringen neben der Berechtigung zum Betrieb des Mietwagengewerbes eine Gewerbeberechtigung für Groß- und Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen sowie für den Verkauf von Treibstoffen für Kraffahrzeuge, sämtliche mit Standort Wien 20., Jägerstraße 35. Mag auch zufolge des geringen Umfanges der übrigen Gewerbebetriebe eine strenge organisatorische Trennung im Verwaltungsbereich nicht bestehen, so ergibt sich doch aus dem Verfahren, daß das Mietwagengewerbe tatsächlich nicht an dieser Anschrift, sondern im Hotel H*** geführt wurde. Dort standen die Fahrzeuge zur Verfügung, es war ein Büro eingerichtet und die Kläger hatten sich, sofern sie nicht unterwegs waren, dort für Fahraufträge bereitzuhalten. Abgesehen davon, daß diese anderen Gewerbebetriebe in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Mietwagengewerbe gänzlich in den Hintergrund traten - diese dienten im wesentlichen nur der Ausübung des Mietwagengewerbes - , ergibt sich bereits hieraus eine organisatorische Trennung, welche die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 und 2 ArbVG erfüllt.Beizutreten ist den Ausführungen der Vorinstanzen auch, soweit sie zum Ergebnis gelangen, daß der Austritt des Drittklägers wegen der Beschimpfung durch den Zeugen K*** verspätet geltend gemacht wurde. Es genügt, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß kollektivvertragliche Verfallsfristen den Ansprüchen der Kläger nicht entgegenstehen, wird im Revisionsverfahren nicht mehr releviert. Dieser Rechtsansicht ist beizutreten. Gemäß Paragraph 9, ArbVG findet dann, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitnehmer über zwei oder mehrere Betriebe verfügt, auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Diese Regelung findet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorische oder fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Die Beklagte besitzt nach ihrem Vorbringen neben der Berechtigung zum Betrieb des Mietwagengewerbes eine Gewerbeberechtigung für Groß- und Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen sowie für den Verkauf von Treibstoffen für Kraffahrzeuge, sämtliche mit Standort Wien 20., Jägerstraße 35. Mag auch zufolge des geringen Umfanges der übrigen Gewerbebetriebe eine strenge organisatorische Trennung im Verwaltungsbereich nicht bestehen, so ergibt sich doch aus dem Verfahren, daß das Mietwagengewerbe tatsächlich nicht an dieser Anschrift, sondern im Hotel H*** geführt wurde. Dort standen die Fahrzeuge zur Verfügung, es war ein Büro eingerichtet und die Kläger hatten sich, sofern sie nicht unterwegs waren, dort für Fahraufträge bereitzuhalten. Abgesehen davon, daß diese anderen Gewerbebetriebe in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Mietwagengewerbe gänzlich in den Hintergrund traten - diese dienten im wesentlichen nur der Ausübung des Mietwagengewerbes - , ergibt sich bereits hieraus eine organisatorische Trennung, welche die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG erfüllt.
Die gleichen Grundsätze, die bei Kollision von zwei Kollektivverträgen Anwendung zu finden haben, haben auch dann zu gelten, wenn ein Unternehmer neben einem Gewerbebetrieb, der einem Kollektivvertrag unterworfen ist, einen Gewerbebetrieb führt, für den ein Kollektivvertrag nicht besteht. Analog zu § 9 ArbVG ist in diesen Fällen die Frage zu lösen, ob ein Kollektivvertrag Anwendung zu finden hat bzw. ob bestimmte Arbeitsverhältnisse einem Kollektivvertrag nicht unterworfen sind. Da im vorliegenden Fall dem Betrieb des Mietwagengewerbes, in dem die Kläger tätig waren, die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung zukam und dieser de facto von den anderen Gewerbebetrieben organisatorisch getrennt war, ist davon auszugehen, daß für das Arbeitsverhältnis der Kläger die Kollektivverträge, die für die sonstigen Gewerbebetriebe der Beklagten in Geltung stehen, keine Anwendung zu finden haben (idS auch 9 Ob A 83/89).Die gleichen Grundsätze, die bei Kollision von zwei Kollektivverträgen Anwendung zu finden haben, haben auch dann zu gelten, wenn ein Unternehmer neben einem Gewerbebetrieb, der einem Kollektivvertrag unterworfen ist, einen Gewerbebetrieb führt, für den ein Kollektivvertrag nicht besteht. Analog zu Paragraph 9, ArbVG ist in diesen Fällen die Frage zu lösen, ob ein Kollektivvertrag Anwendung zu finden hat bzw. ob bestimmte Arbeitsverhältnisse einem Kollektivvertrag nicht unterworfen sind. Da im vorliegenden Fall dem Betrieb des Mietwagengewerbes, in dem die Kläger tätig waren, die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung zukam und dieser de facto von den anderen Gewerbebetrieben organisatorisch getrennt war, ist davon auszugehen, daß für das Arbeitsverhältnis der Kläger die Kollektivverträge, die für die sonstigen Gewerbebetriebe der Beklagten in Geltung stehen, keine Anwendung zu finden haben (idS auch 9 Ob A 83/89).
Die Kläger haben das Begehren auf Zahlung der sich aus der von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung gelegten Abrechnung ergebenden Trinkgeldzuschläge nachträglich (mündliche Streitverhandlung 5.6.1987) erhoben. Das Berufungsgericht legte das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der beklagten Partei dahin aus, daß diese die Berechtigung des von den Klägern erhobenen Anspruches auf Zahlung der ausgewiesenen Trinkgeldzuschläge zugestanden habe; obwohl auf dieser Grundlage dem Begehren in diesem Umfang stattzugeben gewesen wäre, hat das Berufungsgericht die Klage dennoch auch in diesem Punkt abgewiesen. Das von der beklagten Partei hiezu erstattete Vorbringen gestattet aber keineswegs den Schluß, daß diese das Begehren der Kläger anerkannt habe. Wohl findet sich in der Klagebeantwortung im unmittelbaren Anschluß an die summenmäßige Zusammenfassung der errechneten Trinkgeldzuschläge bezüglich des Erst- und Zweitklägers jeweils die Bemerkung, weitere Ansprüche bzw. weitergehendere Ansprüche bestünden nicht zu Recht. Dies könnte wohl darauf hinweisen, daß die beklagte Partei davon ausgeht, daß diese Beträge den Klägern zustehen. Dagegen spricht allerdings die Feststellung, daß die beklagte Partei die Trinkgeldzuschläge jeweils zur Deckung von außergewöhnlichen Spesen des Unternehmens in Rechnung gestellt habe und mit diesen Beträgen eigene Kosten abzudecken beabsichtigte. Diese Frage wird im weiteren Verfahren zu erörtern und die beklagte Partei zu einer eindeutigen Stellungnahme zu den unter diesem Titel erhobenen Begehren der Kläger aufzufordern sein.
Die Kläger haben die Berechtigung der erklärten Austritte unter anderem darauf gestützt, daß die Beklagte trotz Mahnung mit der Zahlung des laufenden Lohnes in Verzug gewesen sei. Darüber finden sich in den Entscheidungen der Vorinstanzen keine Feststellungen. Vorgelegt wurden dazu vom Erst- und Drittkläger Mahnschreiben betreffend einen Lohnrückstand für März 1984. Ob die beklagte Partei mit der Zahlung dieses Betrages im Zeitpunkt des Austrittes tatsächlich säumig war, blieb ungeprüft. Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß sich das Fehlen von Beweisergebnissen über die verspätete Lohnzahlung zum Nachteil der Kläger auswirke, ist verfehlt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Lohnes wurde nicht bestritten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist jedoch die beklagte Partei beweispflichtig. Diese hat dazu vorgebracht, daß im Zeitpunkt des Austrittes sämtliche den Klägern zustehenden Ansprüche bezahlt waren und hat hiezu auch Beweise angeboten. Durch Aufnahme dieser bisher übergangenen Beweise wird zu klären sein, ob die Beklagte mit der Zahlung des laufenden Lohnes im Zeitpunkt des Austrittes im Verzug war. Erst aufgrund von entsprechenden Feststellungen wird eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob der von den Klägern geltend gemachte Austrittsgrund gegeben war. Ob die Nichtzahlung der von den Klägern für Überstunden begehrten Beträge einen Austrittstatbestand erfüllt, hängt von der Berechtigung dieser Forderung ab, über die, wie unten darzustellen sein wird, nicht abschließend abgesprochen werden kann.
Einen Teil ihrer Forderungen haben die Kläger auf die Behauptung gestützt, die Beklagte sei während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes sowie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur vom Grundlohn ausgegangen und habe der Berechnung dieser Ansprüche nicht das tatsächlich während der letzten 13 Wochen bezogene Entgelt zugrundegelegt. Geltend gemacht wurden die Differenzbeträge zwischen dem tatsächlich (nach der Behauptung offenbar ausgehend vom Grundlohn ohne Berücksichtigung der Mehrstunden über 173 Monatsstunden) geleisteten Zahlungen und dem unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 3 EFZG und § 6 UrlG bzw den hiezu abgeschlossenen Generalkollektivverträgen sich ergebenden Beträgen (bei regelmäßig geleisteten Überstunden 13-Wochendurchschnitt - Arb.9878, Cerny, UrlG4, 101). Zu Recht machen die Revisionswerber geltend, daß sich die Vorinstanzen mit diesem Anspruch überhaupt nicht auseinandergesetzt haben; auch in diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Nach dem Vorbringen der Kläger war zwischen den Streitteilen ein Grundlohn von 40 S netto vereinbart. Die Kläger hätten über die Normalarbeitszeit hinaus bis zu 130 Überstunden monatlich geleistet, für die die Beklagte anstelle des gesetzlichen Überstundenzuschlages nur einen Zuschlag von 6 S bezahlt habe. Die beklagte Partei hat dem die Behauptung entgegengesetzt, daß sich bei keinem der Kläger eine echte Arbeitszeit von mehr als 173 Stunden monatlich ergeben habe. Die 173 Stunden monatlich übersteigenden Zeiten seien ausschließlich Wartezeiten, Zeiten der Arbeitsbereitschaft gewesen, die geringer entlohnt worden seien. Die Vorinstanzen sind unter Zugrundelegung einer festgestellten Durchschnittsberechnung über das Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit im Jahr 1983 davon ausgegangen, daß die 173 Stunden monatlich übersteigenden Arbeitszeiten der Kläger Bereitschaftszeiten gewesen seien, zumal auch unter Berücksichtigung der für Fahrzeugwaschen und Regiefahrten aufgewendeten Zeit 173 Stunden monatlich nicht erreicht worden seien. Die Revisionswerber führen dagegen nur ins Treffen, daß für Wagenwaschen und Regiefahrten ein höherer Zeitaufwand anzusetzen sei, unde bekämpfen insoweit in unzulässiger Wesie die Beweiswürdigung. Daß, wovon die Vorinstanzen ausgingen, die reinen Fahrzeiten (einschließlich der dort eingeschlossenen Wartezeiten) erheblich unter 173 Stunden monatlich lagen, wird auch von den Klägern nicht mehr in Zweifel gezogen. Strittig ist daher die Frage, ob für Zeiten der Arbeitsbereitschaft eine geringere Entlohnung vereinbart werden kann und ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde.Einen Teil ihrer Forderungen haben die Kläger auf die Behauptung gestützt, die Beklagte sei während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes sowie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur vom Grundlohn ausgegangen und habe der Berechnung dieser Ansprüche nicht das tatsächlich während der letzten 13 Wochen bezogene Entgelt zugrundegelegt. Geltend gemacht wurden die Differenzbeträge zwischen dem tatsächlich (nach der Behauptung offenbar ausgehend vom Grundlohn ohne Berücksichtigung der Mehrstunden über 173 Monatsstunden) geleisteten Zahlungen und dem unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Paragraph 3, EFZG und Paragraph 6, UrlG bzw den hiezu abgeschlossenen Generalkollektivverträgen sich ergebenden Beträgen (bei regelmäßig geleisteten Überstunden 13-Wochendurchschnitt - Arb.9878, Cerny, UrlG4, 101). Zu Recht machen die Revisionswerber geltend, daß sich die Vorinstanzen mit diesem Anspruch überhaupt nicht auseinandergesetzt haben; auch in diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Nach dem Vorbringen der Kläger war zwischen den Streitteilen ein Grundlohn von 40 S netto vereinbart. Die Kläger hätten über die Normalarbeitszeit hinaus bis zu 130 Überstunden monatlich geleistet, für die die Beklagte anstelle des gesetzlichen Überstundenzuschlages nur einen Zuschlag von 6 S bezahlt habe. Die beklagte Partei hat dem die Behauptung entgegengesetzt, daß sich bei keinem der Kläger eine echte Arbeitszeit von mehr als 173 Stunden monatlich ergeben habe. Die 173 Stunden monatlich übersteigenden Zeiten seien ausschließlich Wartezeiten, Zeiten der Arbeitsbereitschaft gewesen, die geringer entlohnt worden seien. Die Vorinstanzen sind unter Zugrundelegung einer festgestellten Durchschnittsberechnung über das Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit im Jahr 1983 davon ausgegangen, daß die 173 Stunden monatlich übersteigenden Arbeitszeiten der Kläger Bereitschaftszeiten gewesen seien, zumal auch unter Berücksichtigung der für Fahrzeugwaschen und Regiefahrten aufgewendeten Zeit 173 Stunden monatlich nicht erreicht worden seien. Die Revisionswerber führen dagegen nur ins Treffen, daß für Wagenwaschen und Regiefahrten ein höherer Zeitaufwand anzusetzen sei, unde bekämpfen insoweit in unzulässiger Wesie die Beweiswürdigung. Daß, wovon die Vorinstanzen ausgingen, die reinen Fahrzeiten (einschließlich der dort eingeschlossenen Wartezeiten) erheblich unter 173 Stunden monatlich lagen, wird auch von den Klägern nicht mehr in Zweifel gezogen. Strittig ist daher die Frage, ob für Zeiten der Arbeitsbereitschaft eine geringere Entlohnung vereinbart werden kann und ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde.
Auszugehen ist davon, daß ein für die Arbeitsverhältnisse der Kläger anwendbarer Kollektivvertrag nicht besteht. Die Lohnvereinbarung war daher ausschließlich Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages, wobei allerdings grundsätzlich § 10 AZG zu beachten war, demzufolge für Überstunden ein Zuschlag von 50 % zu leisten ist. Die Vorinstanzen haben dazu festgestellt, daß bei der Anstellung der Kläger eine Entlohnung von 40 S brutto für jede Stunde (26,40 S netto) und eine Entlohnung von 60 S brutto (43,60 S netto je Überstunde) vereinbart worden seien. Diese Vereinbarung würde dem § 10 AZG entsprechen. Nach den Feststellungen wurde jedoch letztlich tatsächlich für 173 Stunden monatlich ein Entgelt von 40 S netto und für die darüber hinausgehenden Stunden je 46 S netto verrechnet, und zwar unabhängig davon, wieviel Stunden an Aktivzeit bzw. Bereitschaftszeit in der Gesamtstundenanzahl enthalten waren. Diese Verrechnungsart sei vor Jahren zur Ersparung von Lohnsteuer und Sozialversicherung gewählt worden, wobei der vereinbarte Bruttolohn von 40 S unter Einbeziehung verschiedener Zulagen auf 40 S netto aufgewertet und der Überstundenlohn mit 46 S netto festgelegt worden sei. Dies sei den Fahrern bekannt gewesen. Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitsleistung. Dies ist in der österreichischen Rechtslehre unbestritten (Rungaldier, dRdA 1982, 319 ff insbesonders 320 mwN). Für eine solche geringere Entlohnung ist allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag erforderlich (Rainer, ZAS 1974, 214 ff insbesonders 216; Dirschmied, dRdA 1975, 44 ff insbesonders 47), wobei zu diesem geringeren Entgelt bei Überschreitung der Normalarbeitszeit ein Überstundenzuschlag gemäß § 10 AZG zu leisten ist. Fehlt eine derartige Vereinbarung, dann ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft der Normallohn und der Überstundenzuschlag (§ 10 AZG) zu zahlen (Arb 10.059, 10.356). Es stand den Parteien frei, für Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, die außerhalb der Normalarbeitszeit lagen, eine geringere Entlohnung zu vereinbaren, die einschließlich des Überstundenentgeltes 46 S pro Stunde entsprach. Der Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber wurde nicht behauptet und nicht festgestellt. Das Berufungsgericht leitet aus den Feststellungen eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung hierüber ab. Den Klägern sei die Verrechnungsart bekannt gewesen und sei ab ihrem Eintritt in dieser Form gehandhabt worden. Die Erfassung von Stundenzahlen sei getrennt nach Arbeitszeit und Bereitschaftszeit erfolgt. Dies hätten die Kläger hingenommen.Auszugehen ist davon, daß ein für die Arbeitsverhältnisse der Kläger anwendbarer Kollektivvertrag nicht besteht. Die Lohnvereinbarung war daher ausschließlich Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages, wobei allerdings grundsätzlich Paragraph 10, AZG zu beachten war, demzufolge für Überstunden ein Zuschlag von 50 % zu leisten ist. Die Vorinstanzen haben dazu festgestellt, daß bei der Anstellung der Kläger eine Entlohnung von 40 S brutto für jede Stunde (26,40 S netto) und eine Entlohnung von 60 S brutto (43,60 S netto je Überstunde) vereinbart worden seien. Diese Vereinbarung würde dem Paragraph 10, AZG entsprechen. Nach den Feststellungen wurde jedoch letztlich tatsächlich für 173 Stunden monatlich ein Entgelt von 40 S netto und für die darüber hinausgehenden Stunden je 46 S netto verrechnet, und zwar unabhängig davon, wieviel Stunden an Aktivzeit bzw. Bereitschaftszeit in der Gesamtstundenanzahl enthalten waren. Diese Verrechnungsart sei vor Jahren zur Ersparung von Lohnsteuer und Sozialversicherung gewählt worden, wobei der vereinbarte Bruttolohn von 40 S unter Einbeziehung verschiedener Zulagen auf 40 S netto aufgewertet und der Überstundenlohn mit 46 S netto festgelegt worden sei. Dies sei den Fahrern bekannt gewesen. Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitsleistung. Dies ist in der österreichischen Rechtslehre unbestritten (Rungaldier, dRdA 1982, 319 ff insbesonders 320 mwN). Für eine solche geringere Entlohnung ist allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag erforderlich (Rainer, ZAS 1974, 214 ff insbesonders 216; Dirschmied, dRdA 1975, 44 ff insbesonders 47), wobei zu diesem geringeren Entgelt bei Überschreitung der Normalarbeitszeit ein Überstundenzuschlag gemäß Paragraph 10, AZG zu leisten ist. Fehlt eine derartige Vereinbarung, dann ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft der Normallohn und der Überstundenzuschlag (Paragraph 10, AZG) zu zahlen (Arb 10.059, 10.356). Es stand den Parteien frei, für Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, die außerhalb der Normalarbeitszeit lagen, eine geringere Entlohnung zu vereinbaren, die einschließlich des Überstundenentgeltes 46 S pro Stunde entsprach. Der Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung hierüber wurde nicht behauptet und nicht festgestellt. Das Berufungsgericht leitet aus den Feststellungen eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung hierüber ab. Den Klägern sei die Verrechnungsart bekannt gewesen und sei ab ihrem Eintritt in dieser Form gehandhabt worden. Die Erfassung von Stundenzahlen sei getrennt nach Arbeitszeit und Bereitschaftszeit erfolgt. Dies hätten die Kläger hingenommen.
Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden. Vorerst sei darauf verwiesen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Stundenlisten von den Klägern getrennt nach Fahrzeit und Bereitschaftszeit zu führen waren, in den Feststellungen keine Deckung findet. Aus dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Fahrer Stundenlisten zu führen und darin die Fahr- und Bereitschaftszeiten stundenmäßig einzutragen hatten. Daß getrennte Aufzeichnungen geführt wurden, läßt sich hieraus nicht ableiten. Dagegen spricht im übrigen, daß die Beklagte vorbrachte (ON 23 und 25), die von ihr vorgenommene Trennung der Gesamtarbeitszeit in Fahrzeit und sonstige Zeiten sei aufgrund der aus den Rechnungen rekonstruierten tatsächlichen Fahrzeiten vorgenommen worden; auch der Zeuge K*** deponierte dies in diesem Sinn. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Entgeltberechnung mit einem Nettobetrag von 40 S für die Normalstunde bzw. 46 S für die 173 Stunden monatlich übersteigenden Stunden ab dem Eintritt der Kläger gehandhabt worden sei, steht dies in unlösbarem Widerspruch mit der Feststellung, daß bei Begründung der Arbeitsverhältnisse ein Bruttostundenlohn von 40 S für die Normalstunde und von 60 S für eine Überstunde vereinbart wurde. Die Nettostundenregelung könnte demnach erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein. Ob allerdings hierüber eine Vereinbarung zustande gekommen ist, kann aufgrund des der Entscheidung der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Die Feststellung, den Klägern sei die Form der Entgeltberechnung bekannt gewesen, reicht zur Annahme einer schlüssigen Änderung des Arbeitsvertrages nicht aus. Erforderlich sind genaue Feststellungen darüber, in welchem Umfang die Kläger von der Lohnregelung informiert waren - die geübte Form der Auszahlung teilweise auf Konto, teilweise unter Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben in barem, war zweifellos nicht geeignet, die Berechnungsgrundlage offenzulegen - sowie wann sie davon Kenntnis erhielten und wie sie darauf reagierten. Nur dann, wenn die Kläger voll darüber informiert waren, daß die Normalarbeitszeit übersteigende Bereitschaftsstunden geringer entlohnt wurden als während der Normalarbeitszeit geleistete Stunden und ein Verhalten an den Tag legten, das keinen Zweifel an ihrer Zustimmung zu einer solchen Regelung offen gelassen hätte (§ 863 ABGB), könnte eine schlüssige Zustimmung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages in diesem Sinn angenommen werden, wobei dem Zeitmoment sowie der Gesamtauswirkung der Neuregelung der Entlohnung wesentliche Bedeutung zukommt. Eine jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Entgeltberechnung in dieser Form in genauer Kenntnis der geänderten Stundenansätze könnte einen wesentlichen Hinweis auf eine konkludente Zustimmung geben. Zu prüfen wird auch sein, mit welchem Betrag sich die Einbeziehung der Zulagen bei Bildung des Nettostundenlohnes von 40 S zu Buche schlugen, welcher Betrag auf eine echte Lohnerhöhung entfiel und wie damit die Gesamtauswirkungen der Neuregelung auf die Einkünfte der Kläger waren. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Kläger gegeben sind, könnte nämlich auch der Frage Bedeutung zukommen, ob die Neuregelung insgesamt eine Besserstellung der Kläger brachte.Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden. Vorerst sei darauf verwiesen, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Stundenlisten von den Klägern getrennt nach Fahrzeit und Bereitschaftszeit zu führen waren, in den Feststellungen keine Deckung findet. Aus dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Fahrer Stundenlisten zu führen und darin die Fahr- und Bereitschaftszeiten stundenmäßig einzutragen hatten. Daß getrennte Aufzeichnungen geführt wurden, läßt sich hieraus nicht ableiten. Dagegen spricht im übrigen, daß die Beklagte vorbrachte (ON 23 und 25), die von ihr vorgenommene Trennung der Gesamtarbeitszeit in Fahrzeit und sonstige Zeiten sei aufgrund der aus den Rechnungen rekonstruierten tatsächlichen Fahrzeiten vorgenommen worden; auch der Zeuge K*** deponierte dies in diesem Sinn. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Entgeltberechnung mit einem Nettobetrag von 40 S für die Normalstunde bzw. 46 S für die 173 Stunden monatlich übersteigenden Stunden ab dem Eintritt der Kläger gehandhabt worden sei, steht dies in unlösbarem Widerspruch mit der Feststellung, daß bei Begründung der Arbeitsverhältnisse ein Bruttostundenlohn von 40 S für die Normalstunde und von 60 S für eine Überstunde vereinbart wurde. Die Nettostundenregelung könnte demnach erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein. Ob allerdings hierüber eine Vereinbarung zustande gekommen ist, kann aufgrund des der Entscheidung der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Die Feststellung, den Klägern sei die Form der Entgeltberechnung bekannt gewesen, reicht zur Annahme einer schlüssigen Änderung des Arbeitsvertrages nicht aus. Erforderlich sind genaue Feststellungen darüber, in welchem Umfang die Kläger von der Lohnregelung informiert waren - die geübte Form der Auszahlung teilweise auf Konto, teilweise unter Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben in barem, war zweifellos nicht geeignet, die Berechnungsgrundlage offenzulegen - sowie wann sie davon Kenntnis erhielten und wie sie darauf reagierten. Nur dann, wenn die Kläger voll darüber informiert waren, daß die Normalarbeitszeit übersteigende Bereitschaftsstunden geringer entlohnt wurden als während der Normalarbeitszeit geleistete Stunden und ein Verhalten an den Tag legten, das keinen Zweifel an ihrer Zustimmung zu einer solchen Regelung offen gelassen hätte (Paragraph 863, ABGB), könnte eine schlüssige Zustimmung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages in diesem Sinn angenommen werden, wobei dem Zeitmoment sowie der Gesamtauswirkung der Neuregelung der Entlohnung wesentliche Bedeutung zukommt. Eine jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Entgeltberechnung in dieser Form in genauer Kenntnis der geänderten Stundenansätze könnte einen wesentlichen Hinweis auf eine konkludente Zustimmung geben. Zu prüfen wird auch sein, mit welchem Betrag sich die Einbeziehung der Zulagen bei Bildung des Nettostundenlohnes von 40 S zu Buche schlugen, welcher Betrag auf eine echte Lohnerhöhung entfiel und wie damit die Gesamtauswirkungen der Neuregelung auf die Einkünfte der Kläger waren. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Zustimmung der Kläger gegeben sind, könnte nämlich auch der Frage Bedeutung zukommen, ob die Neuregelung insgesamt eine Besserstellung der Kläger brachte.
Erst nach Klärung dieser Umstände wird beurteilt werden können, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über eine gegenüber dem malstundenlohn geringere Bezahlung der außerhalb der Normalarbeitszeit geleisteten Bereitschaftsstunden wirksam zustandekam und damit die von der Beklagten gezahlten Entgelte dem Arbeitsvertrag entsprachen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs.2 bzw. § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 392, Absatz 2, bzw. Paragraph 52, ZPO.