Begründung:
Gegenstand des am 19. 7. 1988 vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu 9 Ob A 517/88 gemäß § 54 Abs. 2 ASGG gestellten Antrages war ua. das Begehren auf Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen, in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen und höheren nichtkaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern die durch § 40 AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbar noch beschränkbar erklärten Rechte zustehen, in eventu, daß diesen Dienstnehmern alle Rechte zustehen, die aus vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, verwirklichten Sachverhalten gemäß den in § 40 AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen. In seinem ersten Teil sei der Antrag im Hinblick auf das spätere Inkrafttreten des Kärntner Vertragsbedienstetengesetzes für über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Dienstverhältnisse durch das Gesetz nicht gedeckt; in seinem zweiten Teil sei er zu unbestimmt, weil die verwirklichten Sachverhalte nicht durch die Behauptung eines konkreten, einheitlich auf mindestens drei Arbeitnehmer zutreffenden Sachverhaltes angegeben worden seien. Die antragsabweisende Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. 2. 1989 zugestellt.Gegenstand des am 19. 7. 1988 vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu 9 Ob A 517/88 gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Antrages war ua. das Begehren auf Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen, in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen und höheren nichtkaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern die durch Paragraph 40, AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbar noch beschränkbar erklärten Rechte zustehen, in eventu, daß diesen Dienstnehmern alle Rechte zustehen, die aus vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, verwirklichten Sachverhalten gemäß den in Paragraph 40, AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen. In seinem ersten Teil sei der Antrag im Hinblick auf das spätere Inkrafttreten des Kärntner Vertragsbedienstetengesetzes für über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Dienstverhältnisse durch das Gesetz nicht gedeckt; in seinem zweiten Teil sei er zu unbestimmt, weil die verwirklichten Sachverhalte nicht durch die Behauptung eines konkreten, einheitlich auf mindestens drei Arbeitnehmer zutreffenden Sachverhaltes angegeben worden seien. Die antragsabweisende Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. 2. 1989 zugestellt.
Am 18. 5. 1989 beantragte der Österreichische Gewerkschaftsbund beim Obersten Gerichtshof zu 9 Ob A 507/89 nach § 54 Abs. 2 ASGG die Feststellung, daß Abfertigungsansprüche aus vor dem 1. 7. 1987 aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogener Dienstnehmer des Landes Kärnten dem Grund und der Höhe nach nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu leisten und solche Ansprüche aus ab dem 19. 7. 1985 beendeten Dienstverhältnissen zufolge Hemmung der Verjährung durch das Verfahren 9 Ob A 517/88 (§ 54 Abs. 5 ASGG) nicht vor dem 20. 5. 1989 verjährt seien. Am 19. 5. 1989 langte beim Landesgericht Klagenfurt zu 31 Cga 142/89 eine Klage des Zentralbetriebsrates der Kärntner Landeskrankenanstalten ein. Die klagende Partei begehrte gemäß § 54 Abs. 1 in diesem Verfahren ua. die Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen und in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogenen Dienstnehmern die durch § 40 AngG und sonstiges anwendbares Bundesrecht für zwingend erklärten Rechte, insbesondere aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, zustünden, wobei im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses nach mindestens dreijähriger Dauer ohne Kündigung durch den Dienstnehmer Anspruch auf Bemessung der Ansprüche auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatsgehaltes bestehe. Am 27. 9. 1989 wurde dem antragstellenden Österreichischen Gewerkschaftsbund der dem Antrag stattgebende Beschluß des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 zugestellt. Am 29. 11. 1989 wurde dem klagenden Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten die hinsichtlich des oben wiedergegebenen Teiles des Klagebegehrens zu 31 Cga 142/89 stattgebende Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zugestellt. Dieser Punkt des Urteils erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.Am 18. 5. 1989 beantragte der Österreichische Gewerkschaftsbund beim Obersten Gerichtshof zu 9 Ob A 507/89 nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG die Feststellung, daß Abfertigungsansprüche aus vor dem 1. 7. 1987 aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogener Dienstnehmer des Landes Kärnten dem Grund und der Höhe nach nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu leisten und solche Ansprüche aus ab dem 19. 7. 1985 beendeten Dienstverhältnissen zufolge Hemmung der Verjährung durch das Verfahren 9 Ob A 517/88 (Paragraph 54, Absatz 5, ASGG) nicht vor dem 20. 5. 1989 verjährt seien. Am 19. 5. 1989 langte beim Landesgericht Klagenfurt zu 31 Cga 142/89 eine Klage des Zentralbetriebsrates der Kärntner Landeskrankenanstalten ein. Die klagende Partei begehrte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in diesem Verfahren ua. die Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen und in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogenen Dienstnehmern die durch Paragraph 40, AngG und sonstiges anwendbares Bundesrecht für zwingend erklärten Rechte, insbesondere aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, zustünden, wobei im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses nach mindestens dreijähriger Dauer ohne Kündigung durch den Dienstnehmer Anspruch auf Bemessung der Ansprüche auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatsgehaltes bestehe. Am 27. 9. 1989 wurde dem antragstellenden Österreichischen Gewerkschaftsbund der dem Antrag stattgebende Beschluß des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 zugestellt. Am 29. 11. 1989 wurde dem klagenden Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten die hinsichtlich des oben wiedergegebenen Teiles des Klagebegehrens zu 31 Cga 142/89 stattgebende Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zugestellt. Dieser Punkt des Urteils erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Der Kläger war ab 2. 11. 1982 bei der beklagten Partei als Turnusarzt angestellt. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit bis zur Vollendung der in der Ärzteausbildung vorgeschriebenen Ausbildung zum praktischen Arzt, längstens jedoch bis 31. 10. 1986, eingegangen. Die Ärzteausbildungsordnung schreibt eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung (Turnus) für die Betätigung als praktischer Arzt vor. Die Streitteile vereinbarten die Geltung des II. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten und daher die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen. Der Kläger beendete seine Tätigkeit als angestellter Turnusarzt der beklagten Partei im Herbst 1985. Eine Abfertigung wurde nicht gezahlt.Der Kläger war ab 2. 11. 1982 bei der beklagten Partei als Turnusarzt angestellt. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit bis zur Vollendung der in der Ärzteausbildung vorgeschriebenen Ausbildung zum praktischen Arzt, längstens jedoch bis 31. 10. 1986, eingegangen. Die Ärzteausbildungsordnung schreibt eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung (Turnus) für die Betätigung als praktischer Arzt vor. Die Streitteile vereinbarten die Geltung des römisch zwei. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten und daher die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen. Der Kläger beendete seine Tätigkeit als angestellter Turnusarzt der beklagten Partei im Herbst 1985. Eine Abfertigung wurde nicht gezahlt.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung einer Abfertigung im Betrag von 61.873,32 S sA. Das Dienstverhältnis habe am 2. 11. 1982 begonnen und am 1. 11. 1985 geendet. Es stehe ihm daher ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß von zwei Monatsgehältern zu. Die am 19. 5. 1989 eingebrachte Klage wurde dem Kläger am 13. 6. 1989 zur Verbesserung zurückgestellt, wobei für die Wiedervorlage eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde. Der Kläger legte die verbesserte Klage am 15. 1. 1990 dem Erstgericht wieder vor.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Dienstverhältnis mit dem Kläger habe am 31. 10. 1985 geendet. Da der Kläger eine Dienstzeit von drei Jahren nicht zurückgelegt habe, bestehe kein Abfertigungsanspruch. Ein allfälliger Anspruch sei verjährt, weil die zur Verbesserung zurückgestellte Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden sei. Die Wiedervorlage der Klage am 15. 1. 1990 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Ausgehend von der Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, kam es zum Ergebnis, daß ein Abfertigungsanspruch nicht entstanden sei, weil die Dienstzeit nicht drei Jahre gedauert habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Eine Überprüfung der vom Kläger bekämpften Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, erübrige sich, weil auch ausgehend von der vom Kläger gewünschten Feststellung, daß das Dienstverhältnis erst am 1. 11. 1985 beendet worden sei, seinem Begehren keine Berechtigung zukomme. Durch die Einbringung des Feststellungsantrages zu 9 Ob A 517/88 am 19. 7. 1988 sei die zu diesem Zeitpunkt noch offene Verjährungsfrist gehemmt worden. Mit Zustellung der Entscheidung zu 9 Ob A 517/88 sei die Hemmung der Verjährungsfrist - zu diesem Zeitpunkt seien noch 105 Tage bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen gewesen - weggefallen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage sei die Verjährungsfrist bis auf 18 Tage verstrichen gewesen. Der am 19. 5. 1989 zu 9 Ob A 507/89 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Feststellungsantrag habe ebenso wie die am selben Tag zu 31 Cga 142/89 beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage des Zentralbetriebsrates gemäß § 54 Abs. 5 ASGG zur neuerlichen Hemmung des Fristlaufes geführt. Diese Hemmung sei aber durch die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 an den Antragsteller am 27. 9. 1989 aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei zufolge der gesetzlichen Fristerweiterung gemäß § 54 Abs. 5 ASGG noch ein Zeitraum von drei Monaten offengestanden. Am 28. 12. 1989 sei der Anspruch endgültig verjährt. Die Wiedervorlage der Klage sei daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Eine Fristhemmung über die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 hinaus sei durch das Verfahren zu 31 Cga 142/89 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht nicht eingetreten. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ASGG sei dahin auszulegen, daß unter den dort genannten Verfahren jeweils nur das mit höchstinstanzlicher Entscheidung zuerst abgeschlossene Feststellungsverfahren zu verstehen sei. Andernfalls wäre es möglich, durch ständige Neueinbringung von Feststellungsklagen oder Anträgen zum selben Entscheidungsgegenstand die Hemmung der Verjährungszeit auf unabsehbare Zeit zu erstrecken, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Die Verjährung sei durch das erstgerichtliche Verfahren zu 31 Cga 142/89 daher nur bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem 27. 9. 1989 - Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 - gehemmt worden.Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Ausgehend von der Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, kam es zum Ergebnis, daß ein Abfertigungsanspruch nicht entstanden sei, weil die Dienstzeit nicht drei Jahre gedauert habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Eine Überprüfung der vom Kläger bekämpften Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, erübrige sich, weil auch ausgehend von der vom Kläger gewünschten Feststellung, daß das Dienstverhältnis erst am 1. 11. 1985 beendet worden sei, seinem Begehren keine Berechtigung zukomme. Durch die Einbringung des Feststellungsantrages zu 9 Ob A 517/88 am 19. 7. 1988 sei die zu diesem Zeitpunkt noch offene Verjährungsfrist gehemmt worden. Mit Zustellung der Entscheidung zu 9 Ob A 517/88 sei die Hemmung der Verjährungsfrist - zu diesem Zeitpunkt seien noch 105 Tage bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen gewesen - weggefallen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage sei die Verjährungsfrist bis auf 18 Tage verstrichen gewesen. Der am 19. 5. 1989 zu 9 Ob A 507/89 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Feststellungsantrag habe ebenso wie die am selben Tag zu 31 Cga 142/89 beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage des Zentralbetriebsrates gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASGG zur neuerlichen Hemmung des Fristlaufes geführt. Diese Hemmung sei aber durch die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 an den Antragsteller am 27. 9. 1989 aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei zufolge der gesetzlichen Fristerweiterung gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASGG noch ein Zeitraum von drei Monaten offengestanden. Am 28. 12. 1989 sei der Anspruch endgültig verjährt. Die Wiedervorlage der Klage sei daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Eine Fristhemmung über die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 hinaus sei durch das Verfahren zu 31 Cga 142/89 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht nicht eingetreten. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ASGG sei dahin auszulegen, daß unter den dort genannten Verfahren jeweils nur das mit höchstinstanzlicher Entscheidung zuerst abgeschlossene Feststellungsverfahren zu verstehen sei. Andernfalls wäre es möglich, durch ständige Neueinbringung von Feststellungsklagen oder Anträgen zum selben Entscheidungsgegenstand die Hemmung der Verjährungszeit auf unabsehbare Zeit zu erstrecken, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Die Verjährung sei durch das erstgerichtliche Verfahren zu 31 Cga 142/89 daher nur bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem 27. 9. 1989 - Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 - gehemmt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.