Die vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist - wie der Revisionswerber zu Recht rügt - mit den eingangs wiedergegebenen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht vereinbar. Nach diesen auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war der Kläger bis 21.Februar 1990 wegen eines grippalen Infektes mit Fieber im Krankenstand und durfte nach Abklingen des Fiebers während der zwei- bis dreitägigen Rekonvaleszenzphase am Ende des Krankenstandes das Bett verlassen.
Der Aufenthalt und die geringfügigen, mit einer nur leichten
körperlichen Belastung verbundenen, kurzzeitigen Tätigkeiten im
Gasthaus seiner Gattin waren nicht geeignet, die Rekonvaleszenz des
Klägers zu verzögern. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das
Verhalten des Klägers habe grob gegen die Gebote üblicher
Verhaltensweisen in der Rekonvaleszenz verstoßen, vermag der Oberste
Gerichtshof daher nicht zu folgen. Daran vermag entgegen der für
seine Beurteilung entscheidenden Auffassung des Berufungsgerichtes
auch das "verrauchte Milieu eines Gasthauses" nichts zu ändern, zumal
derartige Einwirkungen auch in der häuslichen Sphäre nicht
ausgeschlossen werden können und eine - noch dazu beharrliche -
Pflichtenvernachlässigung iS des § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand,
nicht zu begründen vermögen. Einer für die Annahme der Beharrlichkeit
grundsätzlich erforderlichen, hier nicht erfolgten Ermahnung hätte es
nur dann nicht bedurft, wenn die Pflichtenvernachlässigung so
offensichtlich für den Arbeitnehmer als solche erkennbar und so
schwerwiegend gewesen wäre, daß eine Ermahnung als bloße Formalität
sinnlos erscheinen müßte (ZAS 1989/5; Kuderna, Das Entlassungsrecht
72 f). Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon im Hinblick auf
die Rekonvaleszenz des Klägers nicht vor. Auch die Auffassung des
Berufungsgerichtes, der Kläger hätte statt des Aufenthaltes im
Gasthaus und der dort verrichteten kurzzeitigen, geringfügigen
Tätigkeiten in der Tischlerei des Beklagten arbeiten können, ist
nicht nachvollziehbar. Der Kläger war nämlich nach den Feststellungen
arbeitsunfähig, das heißt, er war während der gesamten Dauer des
Krankenstandes unfähig, die vertraglich geschuldeten Arbeiten als
Tischler zu verrichten. Eine Verpflichtung, sich einer neuerlichen
ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den Rat des Arztes über
die während der Rekonvaleszenz erlaubten Tätigkeiten und Handlungen
einzuholen, besteht grundsätzlich nicht. Besondere Umstände, die eine
solche Vorgangsweise ausnahmsweise dennoch erfordern könnten, lagen
hier jedenfalls nicht vor. Da das Verhalten des Klägers während des
Krankenstandes nicht geeignet war, den Heilungserfolg zu gefährden,
ist seine Entlassung nicht gerechtfertigt (vgl ZAS 1989, 24 = RdW
1987, 268 = WBl 1987, 250; Arb 10.614 = WBl 1987, 195; WBl 1991, 26 =
RdW 1991, 88).
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.