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Entscheidung 9 ObA 203/02x×

Entscheidung 9 ObA 203/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA203/02x

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler udn Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Julius H***** KG, 2. Julius H***** Gesellschaft mbH i.L, und 3. Alexander K*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert EUR 4.367,22) und Feststellung (Streitwert EUR 19.621,66), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2002, GZ 7 Ra 100/01d-38, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Oktober 2000, GZ 22 Cga 68/99a-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.006,64 (darin EUR 167,77 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung je zu einem Drittel zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin vom 25. 8. 1981 bis 30. 6. 1995 zuerst bei der Julius H***** OHG, der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei, später (ab 1986) bei der zweitbeklagten Partei beschäftigt, und zwar zuerst als Lehrling, zuletzt (ab 1. 12. 1988) im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Der Drittbeklagte ist/war Geschäftsführer/Liquidator der zweitbeklagten Partei sowie persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei.

Die Lohn- bzw Gehaltsauszahlungen an die Klägerin - wie auch an die anderen Beschäftigten - erfolgten stets in der Form, dass die Buchhalterin einen Lohnzettel anfertigte, aus dem der Bruttobetrag, die Abzüge an Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie der schließlich verbleibende Nettobetrag ersichtlich waren. Dieser Zettel wurde in ein Kuvert gegeben, in das der Drittbeklagte den Nettobetrag in bar hineinsteckte und das gefüllte Kuvert zum monatlichen Auszahlungstermin übergab. Die auf diesen Zetteln ausgewiesenen Wochenlöhne bzw (später) Monatsgehälter wurden der Wiener Gebietskrankenkasse bekanntgegeben; zuletzt (im Jahr 1995) betrug der Bruttomonatsbezug der Klägerin S 20.300, was einen Nettobetrag von S

14.404 ergab.

Schon bald nach dem Eintritt der Klägerin im Jahr 1981 begann ein Liebesverhältnis zwischen ihr und dem Drittbeklagten, das bis ins Jahr 1994 andauerte. Aus diesem Grund machte der Drittbeklagte ihr auch häufig Geld- und Sachgeschenke, die in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis standen, so etwa Essenseinladungen, Schmuckgeschenke, Mitnahme zu Kongressen; es kam aber auch "sicherlich zu monatlichen Geldzuwendungen". Dass die Klägerin - wie sie behauptete - bereits seit 1985 bis zuletzt regelmäßig S 20.000 in ihrem monatlich erhaltenen Geldkuvert bekommen hätte, konnte nicht festgestellt werden, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf diesem Weg der Klägerin zusätzliche Geldzuwendungen zugekommen sind. Mit allen (zusätzlichen) Geldzahlungen wollte der Drittbeklagte die Klägerin wegen ihrer persönlichen Beziehung unterstützen, nicht aber ihre Dienstleistung für die erst- bzw zweitbeklagte Partei entgelten.

Unter Berufung darauf, dass ihr seit Abschluss ihrer Lehre im Februar 1985 bis zuletzt ein unverändert gebliebenes Gehalt in der Höhe von S 20.000 monatlich netto ausbezahlt worden sei, begehrte die Klägerin in erster Linie die Feststellung, dass ihr die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Vermögensnachteile haften, die aus einer monatlich S 30.805 brutto unterschreitenden Anmeldung zur Sozialversicherung für den Zeitraum März 1985 bis Juni 1995 entstehen. Weiters begehrte sie die Zahlung von S 60.094,30 samt Zinsen als Ersatz für bereits entfallene Pensionsleistungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren mit der im Wesentlichen übereinstimmenden Begründung zur Gänze ab, dass die über das Arbeitsentgelt der Klägerin hinausgehenden Zuwendungen durch den Drittbeklagten allein auf die persönliche Beziehung zur Klägerin zurückzuführen seien, nicht aber auf das Dienstverhältnis. Die Geschenke des Drittbeklagten seien für die Pensionsbemessung ohne Bedeutung. Die Klägerin sei ihren jeweiligen Realverdiensten entsprechend vom Dienstgeber bei der Sozialversicherung angemeldet worden. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil zu der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage keine unmittelbar verwertbare Judikatur des Obersten Gerichtshofs existiere.

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts erweist sich die Revision als unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt.

Rechtliche Beurteilung

Insbesondere kommt der Formulierung - und damit dem (vernünftigen) Verständnis - der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, mag sich deren Inhalt auch erst bei Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts in seiner Gesamtheit vollständig erschließen. Auch wenn das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, dass der Klägerin sicherlich auch "monatliche Geldzuwendungen" zugekommen sind, so besteht keine Veranlassung, dies ausschießlich auf die periodischen Auszahlungen im Wege der vom Drittbeklagten befüllten Geldkuverts zu verstehen. Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass es davon ausgeht, dass die Klägerin jedenfalls jeden Monat - allenfalls auch mehrfach - Geldzuwendungen vom Drittbeklagten wegen ihres engen persönlichen Verhältnisses erhalten hat. Dass die zusätzlichen Geldzuwendungen nicht vom Dienstgeber der Klägerin stammten, wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Über die Höhe ihrer Bezüge aus dem Dienstverhältnis war sie auf Grund der den Bargeldkuverts jeweils beiliegenden "Lohnzettel" stets informiert.

Welche rechtlichen Konsequenzen die Revisionswerberin aus dem Umstand ableiten will, dass der Drittbeklagte - im eigenen Namen sowie im Namen der zweitbeklagten Partei - das vom Rechtsfreund der Klägerin verlangte Anerkenntnis über angebliche Entgeltrückstände in Höhe von S 36.670 zuzüglich Zinsen abgegeben hat, ist nicht recht verständlich, ergibt sich doch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Behauptung der Klägerin, über lange Zeiträume hindurch einen Monatsbezug von netto 20.000 S erhalten zu haben, nicht den Tatsachen entsprach. Es bestand für sie daher auch kein Anlass, das Anerkenntnis als (rückwirkende?) Verpflichtung zur Zahlung eines höheren als des tatsächlich vereinbarten Monatsbezugs zu verstehen. Insoweit geht der in der Berufung enthaltene Verweis auf die Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts ins Leere. Vielmehr durfte die Klägerin das Verhalten des Drittbeklagten ausgehend von ihrem Kenntnisstand vernünftigerweise nur so verstehen, dass er mit diesem Anerkenntnis jede Beziehung zur Klägerin - ungeachtet der wahren Rechtslage - endgültig beenden und eine allfällige Erörterung ihrer seinerzeitigen persönlichen Beziehungen verhindern wollte. Soweit die Revisionsausführungen darauf abzielen, dass die auf Grund des Anerkenntnisses geleisteten Beträge im Zweifel als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen gewesen wären, das aber für die Pensionsberechnung mangels Bekanntgabe durch den Dienstgeber nicht berücksichtigt werden konnte, so kann den Vorinstanzen schon deshalb nicht der Vorwurf der unrichtigen Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemacht werden, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass die Berücksichtigung dieses Betrages einen maßgeblichen Einfluss auf die der Klägerin gebührende Pension gehabt hätte, zumal die Klägerin nicht nur rund 14 Jahre bei den beklagten Parteien, sondern schon vorher bei einer Hausverwaltung gearbeitet hatte. Die Nichtberücksichtigung einer allenfalls für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigenden einmaligen Zahlung von etwas mehr als S 30.000 während eines Versicherungszeitraums von zunächst 15 Jahren - in der Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO - begegnet somit keinen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, die zusätzlichen Geldzuwendungen durch den Drittbeklagten seien in einem solchen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden, dass sie für die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Bedeutung wären. Da es sich nach den richtig verstandenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dabei ausschließlich um Geschenke des Drittbeklagten auf Grund seiner langjährigen (Liebes-)Beziehung zur Klägerin gehandelt hat, geht auch der Verweis auf die "Trinkgeld-Judikatur" ins Leere, da derartige Geldgeschenke im Gegensatz zu erhaltenen Trinkgeldern in keinerlei Zusammenhang zu den auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten bzw zu erbringenden Leistungen stehen. Geht man - mit dem Berufungsgericht - davon aus, dass sämtliche über das vom Dienstgeber jeweils ausgewiesene Entgelt hinaus geleisteten Zahlungen als Geschenke des Drittbeklagten anzusehen sind, stellen sich auch die in der Revision aufgeworfenen Beweislastfragen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, 46, ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, ist ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich zu betrachten.

Anmerkung

E67114 9ObA203.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00203.02X.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20020918_OGH0002_009OBA00203_02X0000_000