Insbesondere kommt der Formulierung - und damit dem (vernünftigen) Verständnis - der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, mag sich deren Inhalt auch erst bei Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts in seiner Gesamtheit vollständig erschließen. Auch wenn das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, dass der Klägerin sicherlich auch "monatliche Geldzuwendungen" zugekommen sind, so besteht keine Veranlassung, dies ausschießlich auf die periodischen Auszahlungen im Wege der vom Drittbeklagten befüllten Geldkuverts zu verstehen. Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass es davon ausgeht, dass die Klägerin jedenfalls jeden Monat - allenfalls auch mehrfach - Geldzuwendungen vom Drittbeklagten wegen ihres engen persönlichen Verhältnisses erhalten hat. Dass die zusätzlichen Geldzuwendungen nicht vom Dienstgeber der Klägerin stammten, wird in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Über die Höhe ihrer Bezüge aus dem Dienstverhältnis war sie auf Grund der den Bargeldkuverts jeweils beiliegenden "Lohnzettel" stets informiert.
Welche rechtlichen Konsequenzen die Revisionswerberin aus dem Umstand ableiten will, dass der Drittbeklagte - im eigenen Namen sowie im Namen der zweitbeklagten Partei - das vom Rechtsfreund der Klägerin verlangte Anerkenntnis über angebliche Entgeltrückstände in Höhe von S 36.670 zuzüglich Zinsen abgegeben hat, ist nicht recht verständlich, ergibt sich doch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Behauptung der Klägerin, über lange Zeiträume hindurch einen Monatsbezug von netto 20.000 S erhalten zu haben, nicht den Tatsachen entsprach. Es bestand für sie daher auch kein Anlass, das Anerkenntnis als (rückwirkende?) Verpflichtung zur Zahlung eines höheren als des tatsächlich vereinbarten Monatsbezugs zu verstehen. Insoweit geht der in der Berufung enthaltene Verweis auf die Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts ins Leere. Vielmehr durfte die Klägerin das Verhalten des Drittbeklagten ausgehend von ihrem Kenntnisstand vernünftigerweise nur so verstehen, dass er mit diesem Anerkenntnis jede Beziehung zur Klägerin - ungeachtet der wahren Rechtslage - endgültig beenden und eine allfällige Erörterung ihrer seinerzeitigen persönlichen Beziehungen verhindern wollte. Soweit die Revisionsausführungen darauf abzielen, dass die auf Grund des Anerkenntnisses geleisteten Beträge im Zweifel als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG anzusehen gewesen wären, das aber für die Pensionsberechnung mangels Bekanntgabe durch den Dienstgeber nicht berücksichtigt werden konnte, so kann den Vorinstanzen schon deshalb nicht der Vorwurf der unrichtigen Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemacht werden, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass die Berücksichtigung dieses Betrages einen maßgeblichen Einfluss auf die der Klägerin gebührende Pension gehabt hätte, zumal die Klägerin nicht nur rund 14 Jahre bei den beklagten Parteien, sondern schon vorher bei einer Hausverwaltung gearbeitet hatte. Die Nichtberücksichtigung einer allenfalls für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigenden einmaligen Zahlung von etwas mehr als S 30.000 während eines Versicherungszeitraums von zunächst 15 Jahren - in der Sache in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO - begegnet somit keinen Bedenken.Welche rechtlichen Konsequenzen die Revisionswerberin aus dem Umstand ableiten will, dass der Drittbeklagte - im eigenen Namen sowie im Namen der zweitbeklagten Partei - das vom Rechtsfreund der Klägerin verlangte Anerkenntnis über angebliche Entgeltrückstände in Höhe von S 36.670 zuzüglich Zinsen abgegeben hat, ist nicht recht verständlich, ergibt sich doch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Behauptung der Klägerin, über lange Zeiträume hindurch einen Monatsbezug von netto 20.000 S erhalten zu haben, nicht den Tatsachen entsprach. Es bestand für sie daher auch kein Anlass, das Anerkenntnis als (rückwirkende?) Verpflichtung zur Zahlung eines höheren als des tatsächlich vereinbarten Monatsbezugs zu verstehen. Insoweit geht der in der Berufung enthaltene Verweis auf die Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts ins Leere. Vielmehr durfte die Klägerin das Verhalten des Drittbeklagten ausgehend von ihrem Kenntnisstand vernünftigerweise nur so verstehen, dass er mit diesem Anerkenntnis jede Beziehung zur Klägerin - ungeachtet der wahren Rechtslage - endgültig beenden und eine allfällige Erörterung ihrer seinerzeitigen persönlichen Beziehungen verhindern wollte. Soweit die Revisionsausführungen darauf abzielen, dass die auf Grund des Anerkenntnisses geleisteten Beträge im Zweifel als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen gewesen wären, das aber für die Pensionsberechnung mangels Bekanntgabe durch den Dienstgeber nicht berücksichtigt werden konnte, so kann den Vorinstanzen schon deshalb nicht der Vorwurf der unrichtigen Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemacht werden, weil kein Grund zur Annahme besteht, dass die Berücksichtigung dieses Betrages einen maßgeblichen Einfluss auf die der Klägerin gebührende Pension gehabt hätte, zumal die Klägerin nicht nur rund 14 Jahre bei den beklagten Parteien, sondern schon vorher bei einer Hausverwaltung gearbeitet hatte. Die Nichtberücksichtigung einer allenfalls für die Beitragsgrundlage zu berücksichtigenden einmaligen Zahlung von etwas mehr als S 30.000 während eines Versicherungszeitraums von zunächst 15 Jahren - in der Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO - begegnet somit keinen Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht auch keine Veranlassung zur Annahme, die zusätzlichen Geldzuwendungen durch den Drittbeklagten seien in einem solchen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gestanden, dass sie für die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Bedeutung wären. Da es sich nach den richtig verstandenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dabei ausschließlich um Geschenke des Drittbeklagten auf Grund seiner langjährigen (Liebes-)Beziehung zur Klägerin gehandelt hat, geht auch der Verweis auf die "Trinkgeld-Judikatur" ins Leere, da derartige Geldgeschenke im Gegensatz zu erhaltenen Trinkgeldern in keinerlei Zusammenhang zu den auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten bzw zu erbringenden Leistungen stehen. Geht man - mit dem Berufungsgericht - davon aus, dass sämtliche über das vom Dienstgeber jeweils ausgewiesene Entgelt hinaus geleisteten Zahlungen als Geschenke des Drittbeklagten anzusehen sind, stellen sich auch die in der Revision aufgeworfenen Beweislastfragen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41, 46 ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, ist ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich zu betrachten.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, 46, ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, ist ihr Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich zu betrachten.