Begründung:
Der Beklagte bewohnt im Haus G*****, S*****gasse 2, eine Wohnung (ein Zimmer mit WC-Benützung), an der ihm 1988 im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen (Grabpflege, Botengänge, Teppichklopfen) von der damaligen Hauseigentümerin Christina O***** ein "für immer" geltendes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Der Beklagte war einige Zeit auch als Hausbesorger im genannten Haus tätig; er kündigte das Hausbesorgerdienstverhältnis am 19. 2. 1993 auf. Mit Leibrentenvertrag vom 31. 12. 1993 erwarb der Kläger das Haus. Anläßlich des Erwerbes nahm er Einsicht in das Grundbuch und stellte fest, daß die Liegenschaft mit keinem dinglichen Recht belastet war. Auch Christina O*****setzte den Kläger nicht vom Wohnrecht des Beklagten in Kenntnis. Im Februar 1994 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er ausziehen werde und bereits bei der Gemeinde um die Zuteilung einer Wohnung angesucht habe; er bat den Kläger, eine Räumungsklage gegen ihn einzubringen. In weiterer Folge lehnte der Beklagte jedoch die ihm angebotenen Gemeindewohnungen ab.
Der Kläger begehrt die Räumung der vom Beklagten bewohnten Wohnung, die der Beklagte seit der Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses titellos benütze. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger zur Räumung verpflichtet.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und verwies auf das ihm von der Voreigentümerin eingeräumte Wohnrecht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß zwischen dem Beklagten und Christina O*****ein obligatorisches Wohnrecht vereinbart worden sei. Da der Kläger beim Erwerb des Hauses von diesem Recht keine Kenntnis gehabt habe, seien die Wirkungen der vom Beklagten mit O***** getroffenen Vereinbarung nicht auf den Kläger übergegangen. Der Beklage benütze die Wohnung daher titellos.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete als nicht mehr strittig, daß zwischen dem Beklagten und Christina O***** ein obligatorisches Wohnrecht begründet worden sei. Ein ohne dingliches Recht begründetes, bloß obligatorisches Wohnungsrecht gehe - da § 1120 ABGB nur auf Mietverträge anzuwenden ist - auf den Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn dieser es übernommen habe. Dafür genüge das Kennenmüssen, aber auch die bloße Kenntnis vom Bestehen des Rechtes nicht. Ein für eine solche Übernahme erforderlicher Übernahmsakt liege erst dann vor, wenn der Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese sein Rechtsvorgänger benützt hatte, übertragen erhalten habe. Ein Übertragungsakt hinsichtlich des vom Wohnrechtes des Beklagten wurde aber von letzterem in erster Instanz nicht behauptete. Die erst im Berufungsverfahren in dieser Richtung aufgestellten Behauptungen seien im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der hier zu entscheidenden Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete als nicht mehr strittig, daß zwischen dem Beklagten und Christina O***** ein obligatorisches Wohnrecht begründet worden sei. Ein ohne dingliches Recht begründetes, bloß obligatorisches Wohnungsrecht gehe - da Paragraph 1120, ABGB nur auf Mietverträge anzuwenden ist - auf den Einzelrechtsnachfolger des Verpflichteten nur dann über, wenn dieser es übernommen habe. Dafür genüge das Kennenmüssen, aber auch die bloße Kenntnis vom Bestehen des Rechtes nicht. Ein für eine solche Übernahme erforderlicher Übernahmsakt liege erst dann vor, wenn der Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit denen diese sein Rechtsvorgänger benützt hatte, übertragen erhalten habe. Ein Übertragungsakt hinsichtlich des vom Wohnrechtes des Beklagten wurde aber von letzterem in erster Instanz nicht behauptete. Die erst im Berufungsverfahren in dieser Richtung aufgestellten Behauptungen seien im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der hier zu entscheidenden Rechtsfrage erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht zulässig.