Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei über 25 Jahre als Kraftwagenlenker (Vertragsbediensteter) beschäftigt. Anläßlich seiner Pensionierung erhielt er eine Abfertigung in Höhe von S 268.896.
Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine Abfertigungsdifferenz von S 210.416,88 brutto sA. Die Berechnung seiner Abfertigung entspreche zwar dem Wortlaut des § 64 Abs 4 und 6 des Niederösterreichischen Landesvertragsbedienstetengesetzes (NÖ LVBG), verstoße aber gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Nach der zitierten Bestimmung werde die Abfertigung nach dem für den letzten Monat gebührenden Monatsentgelt und den dort aufgezählten Zulagen ermittelt. Hingegen finde eine regelmäßig anfallende Mehrleistungszulage (Überstundenentgelt) keine Berücksichtigung. Diese Ausnahme widerspreche den Bestimmungen und Wertungen des Angestelltengesetzes. Die geforderte Differenz ergebe sich aus der Einbeziehung des Überstundenentgelts in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung.Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine Abfertigungsdifferenz von S 210.416,88 brutto sA. Die Berechnung seiner Abfertigung entspreche zwar dem Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 4 und 6 des Niederösterreichischen Landesvertragsbedienstetengesetzes (NÖ LVBG), verstoße aber gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Nach der zitierten Bestimmung werde die Abfertigung nach dem für den letzten Monat gebührenden Monatsentgelt und den dort aufgezählten Zulagen ermittelt. Hingegen finde eine regelmäßig anfallende Mehrleistungszulage (Überstundenentgelt) keine Berücksichtigung. Diese Ausnahme widerspreche den Bestimmungen und Wertungen des Angestelltengesetzes. Die geforderte Differenz ergebe sich aus der Einbeziehung des Überstundenentgelts in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Angestelltengesetz finde auf das Dienstverhältnis des Klägers keine Anwendung. Dem Landesgesetzgeber stehe es frei, die Dienstverhältnisse seiner Bediensteten anders zu regeln als nach dem Angestelltengesetz. Die Abfertigungsregelung des NÖ LVBG sei weder unsachlich noch gleichheitswidrig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Dienstverhältnis des Klägers habe gemäß § 60 Abs 3 lit a NÖ LVBG geendet. Ihm gebühre daher eine Abfertigung, die gemäß § 64 Abs 4 und 6 lit b NÖ LVBG zu ermitteln sei. Diese Abfertigung habe der Kläger erhalten. Da in § 64 Abs 4 NÖ LVBG genau festgelegt sei, welche Entgeltbestandteile für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehen seien, ergebe sich, daß dort nicht aufgezählte Entgelte nicht zu berücksichtigen seien. Es liege diesbezüglich keine Regelungslücke vor. Gemäß § 3 AngG sei das Dienstverhältnis des Klägers vom Geltungsbereich des Angestelltengesetzes ausgenommen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Dienstverhältnis des Klägers habe gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Litera a, NÖ LVBG geendet. Ihm gebühre daher eine Abfertigung, die gemäß Paragraph 64, Absatz 4 und 6 Litera b, NÖ LVBG zu ermitteln sei. Diese Abfertigung habe der Kläger erhalten. Da in Paragraph 64, Absatz 4, NÖ LVBG genau festgelegt sei, welche Entgeltbestandteile für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehen seien, ergebe sich, daß dort nicht aufgezählte Entgelte nicht zu berücksichtigen seien. Es liege diesbezüglich keine Regelungslücke vor. Gemäß Paragraph 3, AngG sei das Dienstverhältnis des Klägers vom Geltungsbereich des Angestelltengesetzes ausgenommen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers führte es aus, daß das NÖ LVBG und das AngG eine Reihe unterschiedlicher Regelungen aufwiesen, nach denen einmal die Vertragsbediensteten und einmal die Angestellten günstiger behandelt würden. Diese unterschiedlichen Regelungen seien unbedenklich, weil ihnen eine sachliche Rechtfertigung zugrunde liege. Der Argumentation des Klägers, aus der historischen Entwicklung der Abfertigung sei zwingend die Identität des Entgeltbegriffes abzuleiten, sei entgegenzuhalten, daß unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG nicht wie im übrigen Arbeitsrecht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff, sondern nur das sogenannte Grundgehalt zu verstehen sei. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 105/71 entschieden habe, bewirke die unterschiedliche Regelung der Abfertigungsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des Bundes und jene der Angestellten keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Da § 35 Abs 4 VBG dem § 64 Abs 4 NÖ LVBG - von der Berücksichtigung weiterer Zulagen abgesehen - entspreche, müsse dies auch für die Vertragsbediensteten der beklagten Partei gelten.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers führte es aus, daß das NÖ LVBG und das AngG eine Reihe unterschiedlicher Regelungen aufwiesen, nach denen einmal die Vertragsbediensteten und einmal die Angestellten günstiger behandelt würden. Diese unterschiedlichen Regelungen seien unbedenklich, weil ihnen eine sachliche Rechtfertigung zugrunde liege. Der Argumentation des Klägers, aus der historischen Entwicklung der Abfertigung sei zwingend die Identität des Entgeltbegriffes abzuleiten, sei entgegenzuhalten, daß unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG nicht wie im übrigen Arbeitsrecht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff, sondern nur das sogenannte Grundgehalt zu verstehen sei. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 105/71 entschieden habe, bewirke die unterschiedliche Regelung der Abfertigungsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des Bundes und jene der Angestellten keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Da Paragraph 35, Absatz 4, VBG dem Paragraph 64, Absatz 4, NÖ LVBG - von der Berücksichtigung weiterer Zulagen abgesehen - entspreche, müsse dies auch für die Vertragsbediensteten der beklagten Partei gelten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers, in der er vorerst anregt, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG iVm § 62 VfGG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die in § 64 Abs 4 NÖ LVBG enthaltene Wortfolge "Monats"(entgeltes) sowie "der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, allgemeine Dienstzulage, Haushaltszulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl 2200" in der Fassung der 5.Novelle, LGBl 2300-5 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil nach Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes "auf dem Boden der bereinigten Rechtslage" im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers, in der er vorerst anregt, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die in Paragraph 64, Absatz 4, NÖ LVBG enthaltene Wortfolge "Monats"(entgeltes) sowie "der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, allgemeine Dienstzulage, Haushaltszulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200" in der Fassung der 5.Novelle, Landesgesetzblatt 2300-5 wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil nach Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes "auf dem Boden der bereinigten Rechtslage" im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.