Begründung:
Die klagende Partei erhebt, gestützt auf § 54 Abs 1 ASGG, das Begehren auf Feststellung, daß zur Berechnung des Überstunden- und Zulagenanteils (Berechnung des Überstunden- und Zulagenteilers) zur Berechnung des Wertes einer Einzelstunde das Entgelt für die jeweilige Mehrleistung (Überstundenentgelt, sonstige Zulagen) nicht wie von der beklagten Partei durch die Gesamtanwesenheitsstunden zu teilen sei, sondern durch die sich monatlich ergebende Normalarbeitszeit (Normalarbeitsstunden abzüglich sogenannter Nichtleistungsstunden bzw Fehlzeiten, Urlaube, Krankenstände etc.). Dazu wurde vorgebracht, die von der beklagten Partei zugrundegelegte Berechnungsweise entspreche nicht dem Ausfallprinzip. Der Wert der tatsächlich geleisteten Überstundenvergütung und Zulagen sowie Zuschläge werde bei Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche zum Nachteil der Arbeitnehmer verfälscht. Tatsächlich dürfte das Gesamtentgelt nur durch die Normalarbeitszeit geteilt werden; die sogenannten Nichtleistungsstunden (Feiertage, Urlaub, Krankenstand) seien zu neutralisieren und aus den von der beklagten Partei errechneten Gesamtanwesenheitsstunden abzurechnen. Die unterschiedlichen Ergebnisse bei Anwendung der verschiedenen Berechnungsmethoden wurden von der klagenden Partei an verschiedenen Beispielen dargestellt.Die klagende Partei erhebt, gestützt auf Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, das Begehren auf Feststellung, daß zur Berechnung des Überstunden- und Zulagenanteils (Berechnung des Überstunden- und Zulagenteilers) zur Berechnung des Wertes einer Einzelstunde das Entgelt für die jeweilige Mehrleistung (Überstundenentgelt, sonstige Zulagen) nicht wie von der beklagten Partei durch die Gesamtanwesenheitsstunden zu teilen sei, sondern durch die sich monatlich ergebende Normalarbeitszeit (Normalarbeitsstunden abzüglich sogenannter Nichtleistungsstunden bzw Fehlzeiten, Urlaube, Krankenstände etc.). Dazu wurde vorgebracht, die von der beklagten Partei zugrundegelegte Berechnungsweise entspreche nicht dem Ausfallprinzip. Der Wert der tatsächlich geleisteten Überstundenvergütung und Zulagen sowie Zuschläge werde bei Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche zum Nachteil der Arbeitnehmer verfälscht. Tatsächlich dürfte das Gesamtentgelt nur durch die Normalarbeitszeit geteilt werden; die sogenannten Nichtleistungsstunden (Feiertage, Urlaub, Krankenstand) seien zu neutralisieren und aus den von der beklagten Partei errechneten Gesamtanwesenheitsstunden abzurechnen. Die unterschiedlichen Ergebnisse bei Anwendung der verschiedenen Berechnungsmethoden wurden von der klagenden Partei an verschiedenen Beispielen dargestellt.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Auszugehen sei vom Ausfallprinzip. Darnach dürfe beim betreffenden Arbeitnehmer für die Konsumation von Urlaub, Krankenstand, Feiertagsruhe und sonstigen Entgeltzahlungsfällen eine Schmälerung des Entgeltes nicht eintreten; der Arbeitnehmer sei so zu stellen, als ob er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Sowohl § 2 Abs 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß dem Urlaubsgesetz sowie § 2 Abs 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG legten fest, daß bei der Berechnung des Entgeltes nach dem Ausfallprinzip von den im Beobachtungszeitraum geleisteten Überstunden auszugehen sei. Die von der klagenden Partei vertretene Berechnungsmethode, die zugrundelege, daß nicht nur tatsächlich geleistete, sondern auch fiktive Überstunden, die im Beobachtungszeitraum zufolge von Fehlzeiten nicht geleistet wurden, zu berücksichtigen seien, finde in diesen Bestimmungen keine Deckung. Die Anwendung dieser Methode führe zu einer unzulässigen Besserstellung der Arbeitnehmer. Die von der beklagten Partei zugrundegelegte Berechnungsmethode begünstige die Arbeitnehmer gegenüber einer strengen Anwendung des Ausfallprinzipes.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Auszugehen sei vom Ausfallprinzip. Darnach dürfe beim betreffenden Arbeitnehmer für die Konsumation von Urlaub, Krankenstand, Feiertagsruhe und sonstigen Entgeltzahlungsfällen eine Schmälerung des Entgeltes nicht eintreten; der Arbeitnehmer sei so zu stellen, als ob er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Sowohl Paragraph 2, Absatz 2, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß dem Urlaubsgesetz sowie Paragraph 2, Absatz 2, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 3, EFZG legten fest, daß bei der Berechnung des Entgeltes nach dem Ausfallprinzip von den im Beobachtungszeitraum geleisteten Überstunden auszugehen sei. Die von der klagenden Partei vertretene Berechnungsmethode, die zugrundelege, daß nicht nur tatsächlich geleistete, sondern auch fiktive Überstunden, die im Beobachtungszeitraum zufolge von Fehlzeiten nicht geleistet wurden, zu berücksichtigen seien, finde in diesen Bestimmungen keine Deckung. Die Anwendung dieser Methode führe zu einer unzulässigen Besserstellung der Arbeitnehmer. Die von der beklagten Partei zugrundegelegte Berechnungsmethode begünstige die Arbeitnehmer gegenüber einer strengen Anwendung des Ausfallprinzipes.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es den Spruch der Entscheidung in einer vom Begehren abweichenden Form faßte und feststellte, daß bei Ermittlung des Überstunden- und Zulagenanteiles im Rahmen des bei Arbeitsausfall fortzuzahlenden Entgeltes zur Berechnung des Wertes einer Einzelstunde das Durchschnittsentgelt, welches für die jeweilige Mehrarbeit im Rückbetrachtungszeitraum bezogen wurde (Überstundenentgelt bzw sonstige Zulagen) nicht wie von der beklagten Partei durch die Gesamtanwesenheitsstunden (also unter Einbeziehung auch der jeweiligen Mehrarbeitsstunden) zu teilen sei, sondern ausschließlich durch die sich monatlich ergebende Normalarbeitszeit (Normalarbeitsstunden) abzüglich zu berücksichtigender Fehlzeiten (wie Urlaub, Feiertage, Krankenstand, sonstige Arbeitsverhinderungen). Ausgehend von den Bestimmungen des § 3 EFZG, des § 8 AngG, des § 6 UrlG und des § 9 ARG stellte das Erstgericht an Hand von Berechnungsbeispielen dar, daß die von der beklagten Partei angewendete und im Verfahren vertretene Berechnungsmethode dem Ausfallprinzip nicht gerecht werde. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß ein dem Klagebegehren entsprechender Berechnungsmodus zu einer unzulässigen Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber dem Ausfallprinzip führe, treffe nicht zu, da eine größere Anzahl von Fehlzeiten eine geringere Überstundenanzahl und somit ein geringeres Überstundenentgelt zur Folge habe und dafür rechnerisch ein entsprechender Ausgleich zu schaffen sei. Im Sinne einer "klaren Formulierung" sei der Urteilsspruch gegenüber dem Klagebegehren geringfügig zu modifizieren gewesen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es den Spruch der Entscheidung in einer vom Begehren abweichenden Form faßte und feststellte, daß bei Ermittlung des Überstunden- und Zulagenanteiles im Rahmen des bei Arbeitsausfall fortzuzahlenden Entgeltes zur Berechnung des Wertes einer Einzelstunde das Durchschnittsentgelt, welches für die jeweilige Mehrarbeit im Rückbetrachtungszeitraum bezogen wurde (Überstundenentgelt bzw sonstige Zulagen) nicht wie von der beklagten Partei durch die Gesamtanwesenheitsstunden (also unter Einbeziehung auch der jeweiligen Mehrarbeitsstunden) zu teilen sei, sondern ausschließlich durch die sich monatlich ergebende Normalarbeitszeit (Normalarbeitsstunden) abzüglich zu berücksichtigender Fehlzeiten (wie Urlaub, Feiertage, Krankenstand, sonstige Arbeitsverhinderungen). Ausgehend von den Bestimmungen des Paragraph 3, EFZG, des Paragraph 8, AngG, des Paragraph 6, UrlG und des Paragraph 9, ARG stellte das Erstgericht an Hand von Berechnungsbeispielen dar, daß die von der beklagten Partei angewendete und im Verfahren vertretene Berechnungsmethode dem Ausfallprinzip nicht gerecht werde. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß ein dem Klagebegehren entsprechender Berechnungsmodus zu einer unzulässigen Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber dem Ausfallprinzip führe, treffe nicht zu, da eine größere Anzahl von Fehlzeiten eine geringere Überstundenanzahl und somit ein geringeres Überstundenentgelt zur Folge habe und dafür rechnerisch ein entsprechender Ausgleich zu schaffen sei. Im Sinne einer "klaren Formulierung" sei der Urteilsspruch gegenüber dem Klagebegehren geringfügig zu modifizieren gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Den Vorschriften des EFZG bzw des zu § 3 dieses Gesetzes abgeschlossenen Generalkollektivvertrages, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes sowie des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende undDas Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Den Vorschriften des EFZG bzw des zu Paragraph 3, dieses Gesetzes abgeschlossenen Generalkollektivvertrages, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes sowie des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und
-verarbeitende Industrie lasse sich nicht entnehmen, daß zur Errechnung des fortzuzahlenden Entgeltes während einer Arbeitsverhinderung ein "Überstunden- und Zulagenanteil zur Berechnung des Wertes einer Einzelstunde" zu ermitteln wäre. Es handle sich vielmehr bei dem den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Begriff um eine Zwischenposition im Rahmen einer bestimmten, vom Gesetz in dieser Form keineswegs bindend vorgeschriebenen Lohnberechnungsart. Auf welche Weise diese Zwischenposition zu berechnen sei, um der Rechtslage zu entsprechen, könne nur dann beurteilt werden, wenn die gesamte zugrundeliegende Methode der Lohnberechnung nachvollziehbar vorgebracht und im Streitfall auch festgestellt sei, weil nur dann eine weitere Verwertung dieser Zwischenposition auf das rechtlich relevante Endergebnis nachvollziehbar und rechtlich beurteilbar sei. Diese Voraussetzung fehle hier. Es brauche aber hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil schon aufgrund des Klagebegehrens dessen fehlende Berechtigung zu erkennen sei. Es könne nämlich nicht jede beliebige im Rahmen eines Dienstverhältnisses auftauchende Streitfrage zur Grundlage eines Feststellungsbegehrens gemacht werden. Abstrakte Rechtsfragen, die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen seien ebensowenig feststellungsfähig wie einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, etwa die Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale oder die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode. Umso weniger sei eine Zwischenposition im Rahmen einer bestimmten Berechnungsmethode feststellungsfähig. Dem Klagebegehren liege daher kein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis zugrunde. Schon dies müsse zur Abweisung der Klage führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.