Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis 2. August 1996 bei der Beklagten als Handelsarbeiter tätig. An diesem Tag wurde bei ihm beim Verlassen seines Arbeitsplatzes (eines Marktes der Beklagten) im Zuge einer Kontrolle eine angebrochene Semmelpackung entdeckt, für die er keinen Kassenbon vorweisen konnte. Er gab an, die Semmeln von seinem Arbeitskollegen und Schwager O***** erhalten zu haben, der sie gekauft und nach dem Verzehr einiger Semmeln dem Kläger geschenkt habe. Der daraufhin in die Ermittlungen der Beklagten einbezogene O***** behauptete, die Semmeln bezahlt zu haben, wobei er zunächst von einer blonden Kassiererin, dann auch von anderen Kassiererinnen, sprach.
Die von der Beklagten verständigte Polizei führte Befragungen durch und nahm die Generalien des Klägers und seines Schwagers auf. Nachdem sich die Polizisten entfernt hatten, wurden der Kläger und sein Schwager in einen (unversperrten) Büroraum gebracht, in dem zunächst alle an diesem Tag vorgenommenen Bonierungen überprüft wurden. Die Behauptungen des O***** konnten dabei aber nicht bestätigt werden. Daraufhin telefonierte der die Ermittlungen durchführende stellvertretende Filialleiter B***** mit dem Rayonsleiter, der anordnete, mit den Arbeitnehmern einen "freiwilligen Selbstaustritt" zu besprechen. B***** teilte darauf dem Kläger und seinem Schwager mit, dass im Falle der Erklärung einer Dienstnehmerkündigung die Strafanzeige zurückgezogen werde. Beide Arbeitnehmer haben diese Erklärung verstanden. Auf die beiden wurde "kein Druck ausgeübt". "Eine Drucksituation durch Mimik, Gestik oder verbale Einschüchterung" war nicht feststellbar. B***** diktierte den beiden Arbeitnehmern sodann die Selbstaustrittsschreiben Beil ./1 und ./4, nach deren Wortlaut die beiden erklärten, ihre Arbeitsverhältnisse mit 2. 8. 1996 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen. Der Kläger unterfertigte scheinbar das ihm diktierte Schreiben, schrieb aber in Wahrheit in türkischer Sprache den (optisch wie eine Unterschrift gestalteten; vgl Beil 1./) Satz "Ich habe nicht verstanden". Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, der auch mit seinem Schwager sprechen konnte, den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hat.Die von der Beklagten verständigte Polizei führte Befragungen durch und nahm die Generalien des Klägers und seines Schwagers auf. Nachdem sich die Polizisten entfernt hatten, wurden der Kläger und sein Schwager in einen (unversperrten) Büroraum gebracht, in dem zunächst alle an diesem Tag vorgenommenen Bonierungen überprüft wurden. Die Behauptungen des O***** konnten dabei aber nicht bestätigt werden. Daraufhin telefonierte der die Ermittlungen durchführende stellvertretende Filialleiter B***** mit dem Rayonsleiter, der anordnete, mit den Arbeitnehmern einen "freiwilligen Selbstaustritt" zu besprechen. B***** teilte darauf dem Kläger und seinem Schwager mit, dass im Falle der Erklärung einer Dienstnehmerkündigung die Strafanzeige zurückgezogen werde. Beide Arbeitnehmer haben diese Erklärung verstanden. Auf die beiden wurde "kein Druck ausgeübt". "Eine Drucksituation durch Mimik, Gestik oder verbale Einschüchterung" war nicht feststellbar. B***** diktierte den beiden Arbeitnehmern sodann die Selbstaustrittsschreiben Beil ./1 und ./4, nach deren Wortlaut die beiden erklärten, ihre Arbeitsverhältnisse mit 2. 8. 1996 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen. Der Kläger unterfertigte scheinbar das ihm diktierte Schreiben, schrieb aber in Wahrheit in türkischer Sprache den (optisch wie eine Unterschrift gestalteten; vergleiche Beil 1./) Satz "Ich habe nicht verstanden". Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, der auch mit seinem Schwager sprechen konnte, den Inhalt des Schreibens nicht verstanden hat.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten den der Höhe nach nicht mehr strittigen Betrag von S 43.681,17 brutto sA (aliquote Sonderzahlungen, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung) und behauptet, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 2. 8. 1996 mit diesem Tag - und damit fristwidrig - aufgelöst.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe nach Rechtsbelehrung mit sofortiger Wirkung seinen Selbstaustritt erklärt.
Der Kläger hielt dem entgegen, keinen Entlassungsgrund gesetzt zu haben und das ihm diktierte Austrittsschreiben nur unter dem Druck der sonstigen Nichtzurücknahme der Anzeige unterschrieben zu haben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt. Es ging im wesentlichen davon aus, dass der Kläger weder gewusst habe, noch habe wissen müssen, dass die ihm von O***** übergebenen Semmeln nicht bezahlt worden seien. Da die Beklagte somit kein Fehlverhalten des Klägers erwiesen habe, sei seine Beendigungserklärung - unabhängig davon, ob er deren Bedeutung verstanden habe - nicht wirksam. In Wahrheit sei der Willensentschluss zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ausgegangen, die - um sich den Ausspruch einer Entlassung und die daraus abgeleitete Geltendmachung von Ansprüchen zu ersparen - den Kläger lediglich unter In-Aussicht-Stellung der Rücknahme der Strafanzeige zu seinem Verhalten bewegt habe. Dafür spreche auch, dass B***** dem Kläger nach Abfassung der Austrittserklärung mitteilte, dass sein Arbeitsverhältnis jetzt beendet sei und er nicht mehr kommen dürfe.
Das Berufungsgericht änderte mit der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil iS des Zuspruchs von S 22.019,50 brutto sA und der Abweisung des Mehrbegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es stellte nach Wiederholung der Beweise den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und erachtete auf dieser Grundlage die Beendigungserklärung des Klägers als wirksam. Die Beklagte habe keinen rechtswidrigen Druck ausgeübt. Die Drohung mit der Strafanzeige bzw. die Argumentation mit deren Zurückziehung sei nicht inadäquat gewesen, weil ein gewichtiger Verdacht gegen die Arbeitnehmer vorgelegen sei. Wenngleich nicht konkret die Entlassung angedroht worden sei, habe für den Arbeitgeber ein plausibler und objektiv ausreichender Grund für eine Entlassung bestanden und damit auch ein hinreichender Anlass, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form der Arbeitnehmerkündigung unter Verzicht auf die Kündigungsfristen zu verhandeln. Dem Kläger sei auch ausreichend Zeit zur Überlegung der Situation und zur gedanklichen Überprüfung der Vorwürfe eingeräumt worden, sodass die Vorgangsweise der Beklagten situationsbedingt erlaubt gewesen sei. Die Beendigungserklärung des Klägers sei daher wirksam, sodass ihm nur S 22.019,50 an Urlaubsentschädigung und aliquoten Sonderzahlungen zustünden.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht nicht von der Judikatur abgewichen sei.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens (gemeint offenbar: im Sinne der Wiederherstellung des von ihm nicht angefochtenen, ein Zinsenmehrbegehren abweisenden Ersturteils) abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.