Gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist ua in Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig; gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat in den Fällen des § 46 Abs 3 ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 oder 2 ASGG zu unterbleiben. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Anspruch der Klägerin auf einen vertraglichen Ruhegenuß ist, ist die Aufnahme eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG in die Entscheidung des Berufungsgerichtes verfehlt. Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG als ordentliche Revision jedenfalls zulässig. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof der Klägerin die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ist ua in Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig; gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 3, ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, oder 2 ASGG zu unterbleiben. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Anspruch der Klägerin auf einen vertraglichen Ruhegenuß ist, ist die Aufnahme eines Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG in die Entscheidung des Berufungsgerichtes verfehlt. Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG als ordentliche Revision jedenfalls zulässig. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof der Klägerin die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt.
In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Feststellungen zur Frage, wie die Klägerin Punkt 3 des Generalvergleiches verstand, wurden vom Erstgericht nicht getroffen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich um Erwägungen des Erstgerichtes zur Vertrauenstheorie, die aufgrund der Feststellungen über den Text des Vergleiches getroffen wurden. Die beklagte Partei vertritt auch noch im Revisionsverfahren den Standpunkt, daß die Höhe der Pension vor Abschluß des Vergleiches nicht Gegenstand der Erörterung gewesen sei, so daß nur der schriftliche Text des Vergleiches zur Auslegung zur Verfügung stehen kann. Wie aber dieser Text von einer Partei verstanden werden mußte (nichts anderes ist Gegenstand der monierten Ausführungen des Erstgerichtes), ist unter diesen Umständen keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Schon aus diesen Gründen ist ein Eingehen auf die Frage, ob sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge zu dieser Frage ausreichend befaßt und seine Begründung hiezu auf der Grundlage des Akteninhaltes gegeben habe, entbehrlich.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, strittig und Gegenstand der vergleichsweisen Einigung sei nur die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (die Lösung der unmittelbar im Verfahren über die Kündigungsanfechtung strittigen Fragen) gewesen; nur diesbezüglich enthalte der Vergleichstext dispositive Bestimmungen, während es sich im übrigen, insbesondere bezüglich der Pensionsleistung nur um Wissenserklärungen handle. Die umfangreichen Ausführungen hiezu können jedoch nicht überzeugen.
Auszugehen ist davon, daß mit der vergleichsweisen Regelung die strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin geregelt werden sollten. Wesentlich waren dabei neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses auch die Ansprüche, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung zustehen sollten, wobei neben der Abfertigung auch der betrieblichen Pensionsleistung eine besondere Bedeutung zukam, stand für die Klägerin doch die weitere Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage, so daß diese Leistungen für ihren Entschluß das Kündigungsanfechtungsverfahren nicht mehr fortzusetzen, zweifellos ausschlaggebend waren. Der Versuch der beklagten Partei, den Punkt 3 vom sonstigen Inhalt des Vergleiches zu lösen und aus der Auslegung einzelner Worte nachzuweisen, daß dieser Teil der Vereinbarung für sich stehe, nicht Gegenstand der vergleichsweisen Einigung sei und anders zu sehen sei als der übrige Inhalt des Vergleiches, muß scheitern. Punkt 3 kann vielmehr nur im Zusammenhang mit der Gesamtregelung des Verhältnisses der Streitteile gesehen werden; er ist ein Teil dieser Gesamtregelung. Dabei wurden auch die Ansprüche der Klägerin aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, darunter auch die Ansprüche auf die betriebliche Pensionsleistung festgelegt. Auch dieser Punkt war daher Gegenstand der vergleichsweisen Einigung. Die diesbezügliche Regelung war auch keineswegs unbestimmt, war doch mit der Festlegung "rund 26.500 S" klargestellt, daß ein Betrag in dieser Größenordnung mit einer tolerablen Schwankungsbreite als Pension zustehen werde. Daß aber die Berechnung eine von 26.500 S innerhalb eines annehmbaren Rahmens abweichende Leistung ergeben hätte, hat die beklagte Partei nicht vorgebracht. Nicht unterstellt werden kann dem Inhalt der Regelung eine Pensionsleistung von 5.352,62 S monatlich. Es wäre ein Verstoß gegen alle Grundsätze von Treu und Glauben, würde die Klägerin vorerst durch die Benennung einer zu erwartenden Pensionshöhe von rund 26.500 S zur Abstandnahme von der Weiterführung des Verfahrens über die Kündigungsanfechtung und zur Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt und danach auf eine Pensionshöhe von etwa einem Fünftel des genannten Betrages verwiesen.
Die Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums kommt nicht in Frage. Abgesehen davon, daß es sich bei Punkt 3 des Vergleiches nicht um die Vergleichsgrundlage, sondern um einen Punkt der vergleichsweisen Regelung handelt, liegt auch kein Fall des § 871 ABGB vor. Ein allfälliger Irrtum der beklagten Partei mußte der Klägerin nämlich keineswegs auffallen. Die Klägerin bezog, wie sich aus dem die Kündigungsanfechtung betreffenden Akt ergibt, einen Gehalt von monatlich 39.145 S 14 x jährlich. Ausgehend davon steht ein Betrag von 26.500 S monatlich 12 x jährlich als Firmenpension (rund 58% des Aktivbezuges) nicht in einem auffallenden Mißverhältnis, daß dies offenbar auffallen mußte.Die Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums kommt nicht in Frage. Abgesehen davon, daß es sich bei Punkt 3 des Vergleiches nicht um die Vergleichsgrundlage, sondern um einen Punkt der vergleichsweisen Regelung handelt, liegt auch kein Fall des Paragraph 871, ABGB vor. Ein allfälliger Irrtum der beklagten Partei mußte der Klägerin nämlich keineswegs auffallen. Die Klägerin bezog, wie sich aus dem die Kündigungsanfechtung betreffenden Akt ergibt, einen Gehalt von monatlich 39.145 S 14 x jährlich. Ausgehend davon steht ein Betrag von 26.500 S monatlich 12 x jährlich als Firmenpension (rund 58% des Aktivbezuges) nicht in einem auffallenden Mißverhältnis, daß dies offenbar auffallen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.