Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens "und unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung", mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft (vgl. SZ 58/8 ua), liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens "und unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung", mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft vergleiche SZ 58/8 ua), liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Ansprüche der Klägerin auf Sonderzahlungen und Feiertagsentgelt zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß die Zusage der Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration nur bedingt erfolgt wäre. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Klägerin vielmehr schon beim Einstellungsgespräch die Leistung von Sonderzahlungen zugesagt. Daß dieses Entgelt von einer Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen abgängig gewesen sei oder die Arbeit an Sonn- und Feiertagen abgelten sollte, wurde nicht festgestellt. Auf diese nach dem 31.Dezember 1986 entstandenen Ansprüche konnte sich die "Verzichtserklärung" der Klägerin nicht beziehen.Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Ansprüche der Klägerin auf Sonderzahlungen und Feiertagsentgelt zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß die Zusage der Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration nur bedingt erfolgt wäre. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Klägerin vielmehr schon beim Einstellungsgespräch die Leistung von Sonderzahlungen zugesagt. Daß dieses Entgelt von einer Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen abgängig gewesen sei oder die Arbeit an Sonn- und Feiertagen abgelten sollte, wurde nicht festgestellt. Auf diese nach dem 31.Dezember 1986 entstandenen Ansprüche konnte sich die "Verzichtserklärung" der Klägerin nicht beziehen.
Abgesehen davon, daß sogenannte Lohnbefriedigungserklärungen in der Regel nur Wissenserklärungen sind (vgl. Arb. 10.095) und daher keinen rechtswirksamen Verzicht begründen, konnte die Klägerin während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch durch die nur Überstunden erwähnende Erklärung, entgeltbefriedigt zu sein, gar nicht wirksam auf die unabdingbaren Ansprüche nach § 9 Abs. 5 ARG verzichten (vgl. Bernhard Schwarz, ARG 247, 265 und 418; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 64 ff, 69 mwH).Abgesehen davon, daß sogenannte Lohnbefriedigungserklärungen in der Regel nur Wissenserklärungen sind vergleiche Arb. 10.095) und daher keinen rechtswirksamen Verzicht begründen, konnte die Klägerin während des aufrechten Arbeitsverhältnisses auch durch die nur Überstunden erwähnende Erklärung, entgeltbefriedigt zu sein, gar nicht wirksam auf die unabdingbaren Ansprüche nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG verzichten vergleiche Bernhard Schwarz, ARG 247, 265 und 418; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 64 ff, 69 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.