Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Nach der Rechtsprechung ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - Arbeitsunfähig war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muß in dieser Situation in aller Regel (aber nicht ausnahmslos) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt. Dem Arbeitgeber steht dabei aber das Recht zu, den Beweis dafür anzutreten, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbestätigtung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte (Arb 10.004). Dieser Grundsatz wurde im weiteren dahin relativiert, daß der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung dann nicht vertrauen dürfe, wenn diese im wesentlichen nur aufgrund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (9 Ob A 199/89). Kuderna (Entlassungsrecht2 107) führt dazu aus, daß das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Krankheit nicht davon abhängig sei, ob der Arbeitnehmer in den Krankenstand genommen werde; es komme auf die (allerdings vom Arbeitnehmer zu beweisende) tatsächlich bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an.
Beizutreten ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn sich der Kläger am 24.6. und 25.6.1993 in einem ärztlichen verordneten Krankenstand befand, an dessen Berechtigung er im Sinne der obigen Ausführungen nicht zweifeln mußte, die rückwirkende Gesundschreibung durch den Chefarzt die Rechtfertigung für die Unterlassung der Arbeitsleistung an diesen Tagen nicht nachträglich beseitigen konnte. In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, daß nach der im Akt erliegenden, mit 15.6.1993 datierten Urkudne Beilage ./13 /Beleg für die Auszahlung oder Krankenstandszuschuß) die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt nur bis zum 23.6.1993 bestätigt wurde.
Für die Beurteilung, ob der Kläger an den fraglichen Tagen aus gerechtfertigten Gründen seines Arbeitsunfähigkeit annehmen konnte, fehlen die erforderlichen Feststellungen. Wesentlich ist vorerst die Frage, unter welchen Umständen die Krankschreibung durch den Hausarzt erfolgte, insbesondere welche Zeit der gesundheitsbedingten Arbeitsverhinderung dabei in Aussicht genommen wurde, bzw ob die oben genannte Urkunde dem Kläger ausgefolgt oder ihm sonst von ihrem Inhalt Mitteilung gemacht wurde. Wäre dies der Fall, so konnte der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß er nach dem 23.6.1993 noch arbeitsunfähig war. Im Sinne der obigen Ausführungen läge es dann an ihm, den Nachweis zu erbringen, daß tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Kläger hat allerdings im Verfahren gar nicht konkret behauptet, daß er sich am 24.3. und 25.6.1993 in Krankenstand befunden habe bzw arbeitsunfähig gewesen sei, sondern seinen Standpunkt, er sei zu Unrecht entlassen worden vor allem damit begründet, daß er sich berechtigt in dem Glauben befunden habe, weiterhin im Krankenstand zu sein.
Aber selbst wenn der Kläger vom in Aussicht genommenen Ende des Krankenstandes keine Kenntnis gehabt haben sollte, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß er in der strittigen Zeit berechtigt darauf vertrauen konnte, daß weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Wird nur der Beginn des Krankenstandes, nicht aber dessen Dauer festgelegt, so kann der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Krankenstand bis zu einer gegenteiligen Feststellung (allenfalls durch den Chefarzt) jedenfalls gerechtfertigt ist. Es ist vielmehr je nach Art der Erkrankung, insbesondere dann, wenn sich seine Überzeugung, arbeitsunfähig zu sein, vor allem auf die ärztliche Anordnung gründet, zu fordern, daß er sich in angemessenen Zeiträumen einer neuerlichen Untersuchung unterzieht, um seine Arbeitsfähigkeit überprüfen zu lassen. Allein der Umstand, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Krankschreibung erfolgte, rechtfertigt daher das Vertrauen des Arbeitnehmers auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht auf Dauer; sucht er in einem solchen Fall, insbesondere dann, wenn es sich um Erkrankungen handelt, die regelmäßig vorübergehender Natur sind, den Arzt nicht in angemessenen Zeitabständen auf oder nimmt er etwa vom Arzt angeordnete Nachuntersuchungstermine nicht wahr, so ist seine Überzeugung, weiter arbeitsunfähig zu sein nur dann berechtigt, wenn darüberhinaus Gründe vorliegen, die objektiv geeignet sind, diese Annahme zu rechtfertigen.
Da sich das Verfahren im ausgezeigten Sinne ergänzungsbedürftig erweist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.