Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Subsidiarität des EFZG gegenüber dem ARG stehe § 7 EFZG und § 9 Abs 2 ARG entgegen, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Subsidiarität des EFZG gegenüber dem ARG stehe Paragraph 7, EFZG und Paragraph 9, Absatz 2, ARG entgegen, entgegenzuhalten:
Abgesehen davon, daß das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat § 7 EFZG zur Voraussetzung, daß überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist § 7 Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. § 9 Abs 2 ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, daß er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Abs 1 gennannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre (vgl iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH).Abgesehen davon, daß das ARG das jüngere Gesetz ist (Cerny, EFZG2 94), hat Paragraph 7, EFZG zur Voraussetzung, daß überhaupt ein Anspruch nach dem EFZG gegeben ist. Da dies nicht der Fall ist, ist Paragraph 7, Satz 2 EFZG nicht anzuwenden. Paragraph 9, Absatz 2, ARG ist zu entnehmen, daß dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, daß er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus dem im Absatz eins, gennannten Gründen ausgefallen wäre. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der dazu erhobene Einwand, die Arbeit sei nicht wegen des Feiertags, sondern wegen der Krankheit ausgefallen, könnte nur für den Fall zutreffen, daß Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart worden wäre vergleiche iü Vogt, Feiertag im Krankheitsfall, ecolex 1993 472 ff, 1994 631 ff mwH).
Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, daß im Fall der Kumulation von Krankenstand und Feiertag allein die Bestimmungen des EFZG anzuwenden seien, hätte überdies einen gleichheitswidrigen (gesunde - kranke Arbeitnehmer) Wertungswiderspruch zur Folge, so daß auch aus diesem Grund einer verfassungskonformen Interpretation (vgl Eibensteiner, Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall, ecolex 1994 410 ff) der Vorzug einzuräumen ist.Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, daß im Fall der Kumulation von Krankenstand und Feiertag allein die Bestimmungen des EFZG anzuwenden seien, hätte überdies einen gleichheitswidrigen (gesunde - kranke Arbeitnehmer) Wertungswiderspruch zur Folge, so daß auch aus diesem Grund einer verfassungskonformen Interpretation vergleiche Eibensteiner, Vergütung eines Feiertags im Krankheitsfall, ecolex 1994 410 ff) der Vorzug einzuräumen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.