Begründung:
Die Klägerin, die vom 1.2.1991 bis 31.8.1994 bei der beklagten Partei als Büroangestellte beschäftigt war, begehrt von der beklagten Partei den der Höhe nach unstrittigen Klagebetrag als Abfertigung. Diese stehe ihr zu, weil das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Klägerin stehe keine Abfertigung zu, weil sie selbst gekündigt habe. Erst nach Zugang ihrer Kündigungserklärung habe sie den Wunsch geäußert, nach außen hin eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt zu erhalten, weil dies besser aussehe, wenn sie eine neue Stellung antrete. Die beklagte Partei habe ihr diesen Gefallen getan. Dabei habe es sich aber um einen "Leger" der Klägerin gehandelt, die einer Mitarbeiterin gegenüber zugegeben habe, daß der Chef sicher nicht wisse, was er hier unterschreibe (S 91). Dieses Vorgehen ändere aber nichts daran, daß die Klägerin selbst gekündigt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Klägerin trug sich bereits längere Zeit mit dem Gedanken, ihre Tätigkeit bei der beklagten Partei zu beenden. Sie hatte bereits zwei konkrete andere Arbeitsplätze in Aussicht, die ihr fix zugesagt worden waren. Sie suchte am 1. oder 2.August 1994 den Geschäftsführer der beklagten Partei auf und teilte diesem mit, daß sie ihre Arbeit beenden wird und kündige. Auf die Frage des Geschäftsführers woran es liege, äußerte die Klägerin, warum sie der Meinung sei, daß sie nicht mehr bleiben möchte. Sie trat am 15.9.1994 ihre Arbeit bei dem neuen Arbeitgeber an. Das Bestreben, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ging ausschließlich von ihr aus.
Zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor der tatsächlichen Beendigung ihrer Tätigkeit ersuchte die Klägerin den Geschäftsführer, ihr eine Bestätigung auszustellen, aus der hervorgehe, daß eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden habe, weil dies bei Antritt einer neuen Stelle besser aussehen würde. Die Klägerin, die für den Geschäftsführer sämtliche Schreibarbeiten erledigte, verfaßte ein Schreiben, das die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt und legte es ebenso wie ein Dienstzeugnis dem Geschäftsführer zur Unterzeichnung vor. In Unkenntnis des Umstandes, daß bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Abfertigungsanspruch besteht, unterfertigte der Geschäftsführer diese Schriftstücke.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klägerin zufolge ihrer Selbstkündigung keine Abfertigung zustehe. Die Unterfertigung der nachträglichen Bestätigung über eine einvernehmliche Auflösung sei lediglich über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin aus Gefälligkeit erfolgt, ohne daß dadurch ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Wille zum Ausdruck gekommen wäre.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei.
Es vertrat die Auffassung, es sei den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.8.1994 (fristwidrig) gekündigt habe. Festgestellt sei nur, daß sie dem Geschäftsführer mitgeteilt habe, daß sie ihre Arbeit beenden und kündigen wolle, jedoch ohne konkret eine Kündigung auszusprechen und dabei eine Kündigungsfrist oder einen Kündigungstermin zu nennen. Sie habe bei dem Gespräch mit dem Geschäftsführer daher nur eine Kündigungsabsicht geäußert. Tatsache sei aber, daß der Geschäftsführer eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.8.1994 unterfertigt habe. Über eine Abfertigung sei bis dahin nie die Rede gewesen.
Daraus folge, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin einvernehmlich aufgelöst worden sei. Die Vereinbarung lasse den darauf gerichteten Willen der vertragsschließenden Teile klar erkennen. Die Klägerin habe jedenfalls nie eine Kündigung zum 31.8.1994 ausgesprochen. Eine listige Erschleichung der Unterfertigung der Bestätigung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei, welche eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigen könnte, sei weder eingewendet noch festgestellt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeant- wortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.