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Entscheidung 9 ObA 208/00d×

Entscheidung 9 ObA 208/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA208/00d

Entscheidungsdatum

06.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Böhmdorfer Gheneff Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei L*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 178.235,64 brutto abzüglich S 2.438,50 netto und Ausstellung von Urkunden, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 2000, GZ 7 Rs 5/00g-17, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Oktober 1999, GZ 13 Cga 177/98p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich bei dem von ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnis um ein befristetes oder um ein unbefristetes gehandelt habe. Der Kläger behauptet ein mit dem Ende der Saison befristetes Arbeitsverhältnis und leitet daraus ua den Anspruch auf Entgelt (bezeichnet als Kündigungsentschädigung) bis zum - nach seinem Vorbringen - vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses ab; die vorher ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sei unwirksam.

Die Vorinstanzen gingen von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus, weil der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe in seinem Pkt. 17 b normiert, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann als befristet gelte, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt seien. Dies sei hier nicht der Fall, sodass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zulässig gewesen sei.

Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist zulässig, weil (entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die von der Beklagten ausgesprochene Dienstgeberkündigung strittig ist. Der Kläger leitet nämlich aus der von ihm behaupteten Unzulässigkeit der vor Ablauf der Befristung ausgesprochenen Kündigung deren Unmöglichkeit (S 3 des Aktes) bzw. deren Unwirksamkeit (S 41 des Aktes) ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG sind daher gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, zwischen den Streitteilen sei mangels Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Endtermins (Paragraph 17, b des oben genannten Kollektivvertrages) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, das durch (zulässige) Arbeitgeberkündigung beendet worden sei, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Im Übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Soweit der Revisionswerber auf von den Feststellungen abweichende Angaben des Geschäftsführers der Beklagten verweist, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB ist von vornherein ungeeignet, das Fehlen der Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Endtermines zu substituieren.

Auf den Umstand, dass dem Kläger kein Dienstzettel ausgefolgt wurde, kommt es im hier interessierenden Zusammenhang nicht an. Die vom Kläger in der Revision unter Hinweis auf diesen Umstand erklärte Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist schon deshalb unbeachtlich, weil er eine solche Anfechtung in erster Instanz nicht geltend gemacht hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Anfechtung des Vertrages seinem restlichen Zahlungsbegehren zum Durchbruch verhelfen sollte.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E59077 09B02080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00208.00D.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_009OBA00208_00D0000_000