Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht schon nach § 527 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil es sich bei einem "aufhebenden" Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozeßvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozeßhindernisses ergangen ist, beseitigt wird, in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt (siehe Fasching Komm. IV 442; Fasching ZPR Rz 2010 und 2018), und der Mangel der Vollmacht ein Prozeßhindernis bildet, das gemäß § 37 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht schon nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil es sich bei einem "aufhebenden" Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozeßvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozeßhindernisses ergangen ist, beseitigt wird, in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt (siehe Fasching Komm. römisch vier 442; Fasching ZPR Rz 2010 und 2018), und der Mangel der Vollmacht ein Prozeßhindernis bildet, das gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist.
In einem solchen Fall hat das Rekursgericht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob sein Wert 30.000 S übersteigt und - wenn er diesen Wert nicht übersteigt -, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und von diesem nach § 419 ZPO zu berichtigen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß im Falle der Bewertung des Gegenstandes der Rekursentscheidung mit mehr als 30.000 S oder der Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht die Rekursschrift gemäß § 521 a ZPO der Klägerin zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen wäre.In einem solchen Fall hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, ASGG, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob sein Wert 30.000 S übersteigt und - wenn er diesen Wert nicht übersteigt -, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und von diesem nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß im Falle der Bewertung des Gegenstandes der Rekursentscheidung mit mehr als 30.000 S oder der Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht die Rekursschrift gemäß Paragraph 521, a ZPO der Klägerin zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen wäre.