Entscheidung 9 ObA 2081/96m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
9ObA2081/96m
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea L*****, Einzelhandelskauffrau, ***** vertreten durch MMag.Dr.Werner Anzenberger, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Außenstelle Leoben, Buchmüllerplatz 2, 8701 Leoben, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Februar 1996, GZ 8 Ra 118/95-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.März 1995, GZ 21 Cga 194/93v-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte "Aktenwidrigkeit" liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte "Aktenwidrigkeit" liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Klägerin sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Klägerin sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02081.96M.0612.000
Dokumentnummer
JJT_19960612_OGH0002_009OBA02081_96M0000_000