Entscheidung 9 ObA 2086/96x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
9ObA2086/96x
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf W*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG und 2. K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 119.346,11 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Januar 1996, GZ 10 Ra 145/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Mai 1995, GZ 7 Cga 257/94b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.365,50 (darin S 1.394,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, das vom Kläger verwirklichte Delikt stehe nur unter geringfügiger Sanktion und seine Weiterbeschäftigung sei für die erstbeklagte Partei nicht unzumutbar geworden, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die bedrohlichen und beleidigenden Ausfälle des Klägers gegen den Lagerleiter eines anderen Unternehmens ein sofortiges Ladeverbot zu Folge. Der in Auftrag gegebene Warentransport konnte nicht durchgeführt werden und der Kläger mußte mit dem unbeladenen LKW in den Betrieb der erstbeklagten Partei zurückfahren. Sein Verhalten hatte somit unmittelbare betriebschädigende Auswirkungen, sodaß die Arbeitgeberin zu Recht befürchten durfte, daß der Kläger seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde. Seine Weiterbeschäftigung war ihr nicht mehr zumutbar.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02086.96X.0612.000
Dokumentnummer
JJT_19960612_OGH0002_009OBA02086_96X0000_000