Die Revision ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei als ordentliche Revision zulässig, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, dessen Streitwert S 50.000 übersteigt (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG).Die Revision ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei als ordentliche Revision zulässig, weil es sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, dessen Streitwert S 50.000 übersteigt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG).
Die vom Kläger gerügte Nichtigkeit des Urteils der zweiten Instanz liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund wäre nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht begründet hätte; nicht aber wenn wie hier nur vermeintliche Begründungsmängel geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 477 Rz 12 mwH).Die vom Kläger gerügte Nichtigkeit des Urteils der zweiten Instanz liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund wäre nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht begründet hätte; nicht aber wenn wie hier nur vermeintliche Begründungsmängel geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 477, Rz 12 mwH).
Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung berücksichtigt, kann sich dieser dadurch nicht beschwert erachten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung berücksichtigt, kann sich dieser dadurch nicht beschwert erachten. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.1.1995 endete, zutreffend bejaht (vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 268 f; Schwarz/Lösch- nigg, ArbR5 225; Arb 7.889 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.1.1995 endete, zutreffend bejaht vergleiche Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 268 f; Schwarz/Lösch- nigg, ArbR5 225; Arb 7.889 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er sich mit seiner Rechtsrüge, sein zur Kündigung führendes Verhalten komme keinem Entlassungsgrund gleich, ausschließlich gegen die hilfsweise Eventualbegründung des Berufungsgerichtes wendet, der im Hinblick auf das mangelnde Begründungserfordernis einer Kündigung keine Relevanz zukommt.
Die Kostenenscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenenscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.