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Entscheidung 9 ObA 209/02d×

Entscheidung 9 ObA 209/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA209/02d

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Reg. Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Max J*****, Pensionist, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 2.380,75), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2002, GZ 10 Ra 65/02f-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Juni 2001, GZ 18 Cga 86/99v-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, kann darin schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO unter Zitat der stRSpr). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht ihren rechtlichen Beurteilungen nicht die "Versorgungsordnung 3 oder 4", sondern die seinerzeit mit dem Kläger getroffene Individual-Pensionsvereinbarung zugrunde gelegt haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob nach dem Pensionsvertrag auch die "Sondervergütungen" in die mit 14 Monatsgehältern definierte "Jahresgehalts"- Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Gerade der Umstand, dass die Vertragsparteien den pensionsfähigen Jahresbezug als "vierzehnfachen Monatsgehaltsbezug" definierten und allfällige Remunerationen sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen gewährt werden, ausdrücklich ausnahmen, lässt den objektiven Schluss zu, dass nur das jeweilige Grundgehalt, nicht jedoch auch Überstundenentgelte oder Erfolgsprämien einbezogen werden sollten. Der Sinn für die Wahl eines engeren Entgeltbegriffes ist auch darin zu erkennen, dass im damaligen Zeitpunkt leichter einschätzbare Entwicklungen Berücksichtigung für den in fernerer Zukunft liegenden Pensionsanfall finden sollten.

Wenig zielführend ist auch die Argumentation des Revisionswerbers, dass anlässlich der Pensionierung eines anderen Arbeitnehmers, mit welchem ebenfalls eine Individual-Pensionsvereinbarung geschlossen worden war, die Pensionsgrundlage unter Einbeziehung der "Sondervergütung" errechnet worden war. Aus diesem Umstand ergibt sich nämlich kein objektives Erklärungsverhalten der beklagten Partei dahin, damit auch die Vereinbarung mit dem Kläger abändern oder ergänzen zu wollen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68435 9ObA209.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00209.02D.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20030122_OGH0002_009OBA00209_02D0000_000