Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, kann darin schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 503 ZPO unter Zitat der stRSpr). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht ihren rechtlichen Beurteilungen nicht die "Versorgungsordnung 3 oder 4", sondern die seinerzeit mit dem Kläger getroffene Individual-Pensionsvereinbarung zugrunde gelegt haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob nach dem Pensionsvertrag auch die "Sondervergütungen" in die mit 14 Monatsgehältern definierte "Jahresgehalts"- Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, kann darin schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO unter Zitat der stRSpr). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht ihren rechtlichen Beurteilungen nicht die "Versorgungsordnung 3 oder 4", sondern die seinerzeit mit dem Kläger getroffene Individual-Pensionsvereinbarung zugrunde gelegt haben. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob nach dem Pensionsvertrag auch die "Sondervergütungen" in die mit 14 Monatsgehältern definierte "Jahresgehalts"- Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Gerade der Umstand, dass die Vertragsparteien den pensionsfähigen Jahresbezug als "vierzehnfachen Monatsgehaltsbezug" definierten und allfällige Remunerationen sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen gewährt werden, ausdrücklich ausnahmen, lässt den objektiven Schluss zu, dass nur das jeweilige Grundgehalt, nicht jedoch auch Überstundenentgelte oder Erfolgsprämien einbezogen werden sollten. Der Sinn für die Wahl eines engeren Entgeltbegriffes ist auch darin zu erkennen, dass im damaligen Zeitpunkt leichter einschätzbare Entwicklungen Berücksichtigung für den in fernerer Zukunft liegenden Pensionsanfall finden sollten.
Wenig zielführend ist auch die Argumentation des Revisionswerbers, dass anlässlich der Pensionierung eines anderen Arbeitnehmers, mit welchem ebenfalls eine Individual-Pensionsvereinbarung geschlossen worden war, die Pensionsgrundlage unter Einbeziehung der "Sondervergütung" errechnet worden war. Aus diesem Umstand ergibt sich nämlich kein objektives Erklärungsverhalten der beklagten Partei dahin, damit auch die Vereinbarung mit dem Kläger abändern oder ergänzen zu wollen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.