Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:
Soweit die Revisionswerberin vermeint, nur bewußte Verstöße gegen die Interessen des Hauseigentümers verwirklichten den Kündigungstatbestand des § 18 Abs 6 lit c HBG, übersieht sie, daß darin ebenso wie in dem fast wörtlich gleichlautenden § 27 Z 1 AngG zwischen Untreue im Dienst und Vertrauensunwürdigkeit differenziert wird. Nur Untreue fordert bewußtes Handeln gegen die Interessen des Dienstgebers; für den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit genügt die Gefährdung dienstlicher Interessen durch fahrlässiges Handeln (siehe Kunderna Entlassungsrecht2 86). Der Hausbesorger ist daher schon dann vertrauensunwürdig, wenn er sich wesentliche Verstöße gegen die Pflichten aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen ihm und seinem Dienstgeber so weitgehend zu zerstören, daß dem Dienstgeber seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (vgl Arb 9210 = MietSlg 26.416; OGH 12.6.1923 in Sternberg, Wohnungsgesetze [1929] 639). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Klägerin dadurch, daß sie, ohne dies der Hausinhabung bzw Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9.Mai 1994 ins Ausland verreiste, die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern zerstört.Soweit die Revisionswerberin vermeint, nur bewußte Verstöße gegen die Interessen des Hauseigentümers verwirklichten den Kündigungstatbestand des Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, HBG, übersieht sie, daß darin ebenso wie in dem fast wörtlich gleichlautenden Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zwischen Untreue im Dienst und Vertrauensunwürdigkeit differenziert wird. Nur Untreue fordert bewußtes Handeln gegen die Interessen des Dienstgebers; für den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit genügt die Gefährdung dienstlicher Interessen durch fahrlässiges Handeln (siehe Kunderna Entlassungsrecht2 86). Der Hausbesorger ist daher schon dann vertrauensunwürdig, wenn er sich wesentliche Verstöße gegen die Pflichten aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen ihm und seinem Dienstgeber so weitgehend zu zerstören, daß dem Dienstgeber seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist vergleiche Arb 9210 = MietSlg 26.416; OGH 12.6.1923 in Sternberg, Wohnungsgesetze [1929] 639). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat die Klägerin dadurch, daß sie, ohne dies der Hausinhabung bzw Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9.Mai 1994 ins Ausland verreiste, die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern zerstört.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.