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Entscheidung 9 ObA 2093/96a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2093/96a

Entscheidungsdatum

04.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Kliebergasse 1 a, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zinsen und Kosten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 1996, GZ 11 Ra 114/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 1995, GZ 17 Cga 88/95m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das restliche Zinsenbegehren des Klägers berechtigt ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den im wesentlichen lediglich die Berufung wiederholenden und bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen des Klägers in seiner Revision entgegenzuhalten, daß er weiterhin den Unterschied zwischen einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und einer Karenzierung verkennt. Eine wirksame Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eben kein eindeutiger Hinweis dafür, daß es sich um ein durchgehendes Arbeitsverhältnisses handelt, das lediglich karenziert worden ist. Im Zusammenhalt mit den früheren kollektivvertraglichen Regelungen (Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG), die bis 1979 vergleiche Martinek/Widorn, BUAG 308 f) eine schriftliche Wiedereinstellungszusage vorgesehen haben, ist es der beklagten Partei weder als Säumnis (Paragraph 13, f BUAG) noch als rechtlich unvertretbar (Paragraph 49, a ASGG) anzulasten, daß sie mangels entsprechender Behauptungen schon bei Geltendmachung des Anspruches die restliche Abfertigung erst nach Behauptung eines entgegen den Arbeitgebermeldungen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses in der Klage ausgezahlt hat.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, RATG begründet.

Anmerkung

E43826 09B20936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02093.96A.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19960904_OGH0002_009OBA02093_96A0000_000