Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend darauf hingewiesen, dass in der einseitigen Änderung der Provisionsberechnung (und demzufolge auch Akontierung) durch die Arbeitgeberin eine unzulässige Schmälerung gelegen war, zumal der Kläger unbestrittenermaßen gerade bei den von der Kürzung betroffenen Hochpreisartikeln bisher seine besten Verkaufserfolge und somit auch Provisionen erzielt hatte. Die beklagte Partei verweist selbst darauf, dass der Kläger seine Vertriebsbemühungen "anpassen", das heißt in Richtung des Verkaufs von Massenartikeln hätte verlagern müssen, um die frühere Provisionshöhe aufrecht erhalten zu können. Darin liegt aber bereits eine erhebliche Vertragsverletzung durch Schmälerung der Verdienstmöglichkeit bei Hochpreisartikeln. Für den Kläger war in dieser Situation - wie für jeden anderen Handelsvertreter in derselben Lage - insbesondere durch Vergleich der alten mit der neuen Provisionsermittlungsmethode evident, dass bei gleichbleibender - vertragskonformer - Tätigkeit eine Schmälerung eintreten musste und für die nicht mehr beeinflussbaren vergangenen Monate (Oktober, November 1999) bereits eingetreten war. Zu Spekulationen darüber, wie er seine Einkommenssituation in der Zukunft durch Änderung seiner Verkaufstätigkeiten hätte aufrecht erhalten können, war der Kläger indes nicht verhalten.
Auch von einem mangelnden Verschulden der Geschäftsführung der beklagten Partei kann hier nicht die Rede sein. Für das Verschulden des Arbeitgebers am Schmälern oder Vorenthalten der Provision reicht Fahrlässigkeit (vgl zum vergleichbaren Fall des angestellten Vertreters: Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 569). Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer selbst in seinem Ankündigungsschreiben vom Juni 1999 auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen hatte (./B), war er überdies seit September 1999 von der Weigerung des Klägers, einer Änderung der Provisionsvereinbarung zuzustimmen, informiert. Mögliche Erwägungen der Geschäftsführung über eine erforderliche Verkaufsstrategieänderung des Klägers, welche zum Erfolg führen könnte, vermögen daher die beklagte Partei, die sich dieses Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen muss, nicht zu exkulpieren. Soweit die beklagte Partei einwendet, dass der Kläger eine konkludent gewährte Nachfrist nicht eingehalten, sondern das Vertragsverhältnis verfrüht aufgelöst habe, ist darauf zu verweisen, dass schon der Wortlaut der Mahnung (./C: "...rasche Übermitttlung ... und Akontierung") keinen Zweifel an der Dringlichkeit aufkommen lassen konnte und die tatsächlich gewährte Frist zwischen dieser Mahnung und der vorzeitigen Auflösung ohnehin zumindest 5 Tage betrug und in der konkreten Situation (- der beklagten Partei waren für die Erstellung der beanstandeten Abrechnung schon alle Geschäftsfälle bekannt geworden -) auch ausreichend war.Auch von einem mangelnden Verschulden der Geschäftsführung der beklagten Partei kann hier nicht die Rede sein. Für das Verschulden des Arbeitgebers am Schmälern oder Vorenthalten der Provision reicht Fahrlässigkeit vergleiche zum vergleichbaren Fall des angestellten Vertreters: Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 569). Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer selbst in seinem Ankündigungsschreiben vom Juni 1999 auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen hatte (./B), war er überdies seit September 1999 von der Weigerung des Klägers, einer Änderung der Provisionsvereinbarung zuzustimmen, informiert. Mögliche Erwägungen der Geschäftsführung über eine erforderliche Verkaufsstrategieänderung des Klägers, welche zum Erfolg führen könnte, vermögen daher die beklagte Partei, die sich dieses Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen muss, nicht zu exkulpieren. Soweit die beklagte Partei einwendet, dass der Kläger eine konkludent gewährte Nachfrist nicht eingehalten, sondern das Vertragsverhältnis verfrüht aufgelöst habe, ist darauf zu verweisen, dass schon der Wortlaut der Mahnung (./C: "...rasche Übermitttlung ... und Akontierung") keinen Zweifel an der Dringlichkeit aufkommen lassen konnte und die tatsächlich gewährte Frist zwischen dieser Mahnung und der vorzeitigen Auflösung ohnehin zumindest 5 Tage betrug und in der konkreten Situation (- der beklagten Partei waren für die Erstellung der beanstandeten Abrechnung schon alle Geschäftsfälle bekannt geworden -) auch ausreichend war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.