Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in der Revision gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die in der Revision gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler EKUG, das auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung zu finden hat, ist einem männlichen Arbeitnehmer Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und a.) die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat oder b.) die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob die Gattin des Klägers eine Erwerbstätigkeit ausübt; die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch werden von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler EKUG, das auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung zu finden hat, ist einem männlichen Arbeitnehmer Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und a.) die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft nach österreichischen Rechtsvorschriften hat oder b.) die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat, jedoch infolge Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob die Gattin des Klägers eine Erwerbstätigkeit ausübt; die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch werden von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt.
Bereits das Erstgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der Entschädigung, die die Gattin des Klägers für die Ausübung ihres Mandates im Gemeinderat der beklagten Partei bezieht nicht um ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt; es hat sich dazu im wesentlichen auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1990, Zl 89/08/029 gestützt.
§ 23 Abs 2 Bezügegesetz bestimmt, daß § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG und § 40 a des Pensionsgesetzes 1965 auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs 1 BezügeG), sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anzuwenden ist. Wohl wurden die in dieser Norm genannten Ruhensbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze inzwischen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, doch ist § 23 Abs 2 BezügeG dadurch nicht inhaltsleer geworden, zumal die noch aufrechten Bestimmungen des § 253 a Abs 2 und § 253 b Abs 1 lit d und Abs 2 ASVG, § 131 Abs 1 lit d GSVG, § 122 Abs 1 lit d BSVG mit den Worten:Paragraph 23, Absatz 2, Bezügegesetz bestimmt, daß Paragraph 94, ASVG, Paragraph 60, GSVG, Paragraph 56, BSVG, Paragraph 10, FSVG, Paragraph 26, NVG und Paragraph 40, a des Pensionsgesetzes 1965 auf Bezüge nach Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz eins, BezügeG), sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anzuwenden ist. Wohl wurden die in dieser Norm genannten Ruhensbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze inzwischen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, doch ist Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG dadurch nicht inhaltsleer geworden, zumal die noch aufrechten Bestimmungen des Paragraph 253, a Absatz 2 und Paragraph 253, b Absatz eins, Litera d und Absatz 2, ASVG, Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG, Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG mit den Worten:
"als Erwerbseinkommen gelten auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge" weiterhin auf diese Bestimmung verweisen. Danach gelten die in § 23 Abs 2 BezügeG genannten Bezüge bei Prüfung der Voraussetzungen für das Entstehen und den Wegfall des Anspruches auf die vorzeitige Alterspension als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Durch diese Regelung ist klargestellt, welche Arten von Bezügen oberster Organe und politischer Mandatare die für den Fall des Bezuges von Erwerbseinkommen angeordneten Rechtsfolgen auslösen. Da in der taxativen Aufzählung die Bürgermeister und geschäftsführende Gemeinderäte (Stadträte) von Gemeinden ohne eigenes Statut, nicht geschäftsführende Gemeinderäte aber überhaupt fehlen, sind deren Bezüge bei Anwendung der an den Bezug eines Erwerbseinkommens anknüpfenden Rechtsfolgen der genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen außer Betracht zu lassen (idS auch Heindl-Löwenstein-Verosta, Österreichisches Recht Lfg 949 u 950, Anm 2 zu § 23 Abs 2 BezügeG). Diese Regelung bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut nur auf sozialversicherungsrechtliche Tatbestände, doch kommt darin zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die genannten Bezüge grundsätzlich nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit behandelt; andernfalls hätte es dieser Bestimmungen nicht bedurft."als Erwerbseinkommen gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge" weiterhin auf diese Bestimmung verweisen. Danach gelten die in Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG genannten Bezüge bei Prüfung der Voraussetzungen für das Entstehen und den Wegfall des Anspruches auf die vorzeitige Alterspension als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Durch diese Regelung ist klargestellt, welche Arten von Bezügen oberster Organe und politischer Mandatare die für den Fall des Bezuges von Erwerbseinkommen angeordneten Rechtsfolgen auslösen. Da in der taxativen Aufzählung die Bürgermeister und geschäftsführende Gemeinderäte (Stadträte) von Gemeinden ohne eigenes Statut, nicht geschäftsführende Gemeinderäte aber überhaupt fehlen, sind deren Bezüge bei Anwendung der an den Bezug eines Erwerbseinkommens anknüpfenden Rechtsfolgen der genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen außer Betracht zu lassen (idS auch Heindl-Löwenstein-Verosta, Österreichisches Recht Lfg 949 u 950, Anmerkung 2 zu Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG). Diese Regelung bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut nur auf sozialversicherungsrechtliche Tatbestände, doch kommt darin zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die genannten Bezüge grundsätzlich nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit behandelt; andernfalls hätte es dieser Bestimmungen nicht bedurft.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung den Anspruch eines Bürgermeisters einer Gemeinde ohne eigenes Statut auf den Bezug von Arbeitslosengeld mit der Begründung bejaht, daß es sich bei seinen Bezügen nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle; die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters sei keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, weil sie nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecke. Dieser Begriff der Erwerbstätigkeit sei auch dem § 12 AlVG zugrundezulegen. Dem ist beizutreten. Die im Katalog des § 23 Abs 2 BezügeG nicht genannte Entschädigung, die die Gattin des Klägers für die Ausübung ihres Gemeinderatsmandates bezieht, ist daher nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es würde auch einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Bezüge für die Tätigkeit eines Mitgliedes eines Gemeinderates bei der Anwendung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension (und den Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gelten, so daß die für den Leistungswerber bzw Leistungsbezieher sonst mit dem Bezug eines Erwerbseinkommens verbundenen nachteiligen Folgen nicht eintreten, dieselbe Tätigkeit aber in Fällen, die einen Anspruch an eine Erwerbstätigkeit knüpfen, als solche gewertet würde.In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung den Anspruch eines Bürgermeisters einer Gemeinde ohne eigenes Statut auf den Bezug von Arbeitslosengeld mit der Begründung bejaht, daß es sich bei seinen Bezügen nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle; die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters sei keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, weil sie nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecke. Dieser Begriff der Erwerbstätigkeit sei auch dem Paragraph 12, AlVG zugrundezulegen. Dem ist beizutreten. Die im Katalog des Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG nicht genannte Entschädigung, die die Gattin des Klägers für die Ausübung ihres Gemeinderatsmandates bezieht, ist daher nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es würde auch einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn die Bezüge für die Tätigkeit eines Mitgliedes eines Gemeinderates bei der Anwendung der Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension (und den Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gelten, so daß die für den Leistungswerber bzw Leistungsbezieher sonst mit dem Bezug eines Erwerbseinkommens verbundenen nachteiligen Folgen nicht eintreten, dieselbe Tätigkeit aber in Fällen, die einen Anspruch an eine Erwerbstätigkeit knüpfen, als solche gewertet würde.
Die Ausübung des Gemeinderatsmandates durch die Gattin des Klägers ist daher keine Erwerbstätigkeit. Damit fehlt aber nach dem Tiroler EKUG die Grundlage für den Anspruch des Klägers. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu einer klageabweisenden Entscheidung gelangt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.