Begründung:
Der Kläger war beim Beklagten seit 1.April 1983, zuletzt als Werkstättenmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 9. Dezember 1986 wurde er vom Beklagten entlassen.
Mit der Behauptung, er sei zu Unrecht entlassen worden, begehrt der Kläger die Zahlung von S 58.625 netto sA an Urlaubsentschädigung und Abfertigung.
Der Beklagte beantragte, das der Höhe nach außer Streit gestellte Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung des Klägers sei im Sinne des § 27 Z 1 und 3 AngG gerechtfertigt erfolgt. Der Kläger habe Pausenzeiten nicht in seine Arbeitskarte eingetragen, wodurch er Zeitausgleich für Zeiten erlangt habe, in denen tatsächlich nicht gearbeitet worden sei. Er habe im Namen des Beklagten für sich eine Windschutzscheibe zum Einstandspreis gekauft, die nachverrechnet worden sei. Er habe weiters für einen Verwandten einen Kostenvoranschlag für die Haftpflichtversicherung erstellt, ohne dafür das übliche Entgelt zu berechnen. Er habe dadurch, daß er an die ebenfalls beim Beklagten beschäftigte Bedienerin Annemarie M*** einen gebrauchten PKW verkaufte, im Geschäftszweig des Beklagten Geschäfte abgeschlossen. Schließlich habe er am 27. November 1986 für diesen PKW ein Gutachten gemäß § 57a KFG ausgestellt, ohne das Fahrzeug entsprechend überprüft zu haben. Das für die Werkstätte bestimmte Duplikat des Gutachtens habe gefehlt. Damit habe er den Beklagten der Gefahr ausgesetzt, daß ihm die Berechtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen entzogen werde. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:Der Beklagte beantragte, das der Höhe nach außer Streit gestellte Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung des Klägers sei im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins und 3 AngG gerechtfertigt erfolgt. Der Kläger habe Pausenzeiten nicht in seine Arbeitskarte eingetragen, wodurch er Zeitausgleich für Zeiten erlangt habe, in denen tatsächlich nicht gearbeitet worden sei. Er habe im Namen des Beklagten für sich eine Windschutzscheibe zum Einstandspreis gekauft, die nachverrechnet worden sei. Er habe weiters für einen Verwandten einen Kostenvoranschlag für die Haftpflichtversicherung erstellt, ohne dafür das übliche Entgelt zu berechnen. Er habe dadurch, daß er an die ebenfalls beim Beklagten beschäftigte Bedienerin Annemarie M*** einen gebrauchten PKW verkaufte, im Geschäftszweig des Beklagten Geschäfte abgeschlossen. Schließlich habe er am 27. November 1986 für diesen PKW ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG ausgestellt, ohne das Fahrzeug entsprechend überprüft zu haben. Das für die Werkstätte bestimmte Duplikat des Gutachtens habe gefehlt. Damit habe er den Beklagten der Gefahr ausgesetzt, daß ihm die Berechtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen entzogen werde. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger vergaß im Sommer 1986 öfters, die Zeiten seiner unregelmäßigen Frühstückspausen durch Abstempeln seiner Arbeitskarte als arbeitsfreie Zeiten festzuhalten. Der Grund dafür war unter anderem, daß er auch während der Frühstückspausen von Kunden verlangt oder zum Telefon gerufen wurde. Als der Beklagte im September 1986 bemerkte, daß auf den Stempelkarten des Klägers keine Pausenzeiten aufschienen, stellte er diesen zur Rede. Es kam zu einer Vereinbarung, daß für die Vergangenheit pauschal eine Viertelstunde pro Tag als Frühstückspause angesetzt werde. Seither gab es zwischen den Parteien hinsichtlich der Pausen keine Probleme mehr.
Der Beklagte war damit einverstanden, daß auch seine Arbeitnehmer von der Firma E*** privat Ersatzteile zum günstigeren Wiederverkaufspreis bezogen. Es war diesbezüglich nicht erforderlich, den Beklagten jeweils gesondert zu fragen. In der Buchhaltung des Beklagten wurden die betreffenden Rechnungen entweder als Durchlaufposten behandelt oder die Arbeitnehmer zahlten direkt an die Firma E***. Im Sommer 1986 ersuchte der Kläger die Annemarie M***, ihm eine PKW-Windschutzscheibe mitzubringen. Er gab ihr das Geld und M*** zahlte bar. Im nachhinein stellte sich heraus, daß die Firma E*** für die Windschutzscheibe zu wenig verrechnet hatte; sie erstellte eine Nachfaktura an den Beklagten, deren Rechnungsbetrag der Kläger in restlicher Höhe zahlte.
Der Kläger war unter anderem auch für Kostenvoranschläge für Kraftfahrzeugreparaturen zuständig. Üblicherweise wurden für solche Voranschläge 10 % der Voranschlagssumme als Entgelt berechnet. Der Beklagte gestattete es aber im Einzelfall, daß gute Kunden, seine Arbeitnehmer und deren Verwandte kostenlose Voranschläge erhielten. Wenn ein solcher Kostenvoranschlag während des Urlaubs des Beklagten erstellt wurde, mußte der Beklagte nachträglich gefragt werden, ob dafür etwas zu verrechnen sei. Der Kläger machte im Sommer 1986 während des Urlaubs des Beklagten für einen Cousin einen Kostenvoranschlag, den er nicht in Rechnung stellte, da er wegen der Bezahlung noch mit dem Beklagten sprechen wollte. Er vergaß jedoch, diesen sogleich nach der Rückkehr vom Urlaub zu fragen, weshalb er vom Beklagten, der die Durchschläge geprüft hatte, zur Rede gestellt wurde.
Etwa Anfang November 1986 erfuhr die Mutter des Klägers, daß aus der Verlassenschaft eines im Waldviertel verstorbenen Bekannten ein PKW VW Käfer zu kaufen sei. Die Mutter ersuchte den Kläger, den PKW zu holen und auf seine Fahrtüchtigkeit zu prüfen. Der Kläger entlieh dafür Überstellungskennzeichen und teilte dem Beklagten mit, daß er einen PKW aus dem Waldviertel holen und in der Werkstätte überprüfen wolle. Der Beklagte gestattete die Überprüfung. Bei Abholung des PKWs an einem Sonntag erhielt der Kläger neben dem Typenschein und einem alten Gutachten auch ein von der KFZ-Werkstätte Herbert A*** am 16.Mai 1986 ausgestelltes Überprüfungsgutachten mit Gültigkeit bis 1987. Der Kläger brachte den PKW noch am selben Tag in die Werkstätte, wo er den PKW während etwa 10 Minuten auf seine Fahrtüchtigkeit überprüfte. Er führte eine derartige Überprüfung durch, wie sie auch für die Ausgabe einer Überprüfungsplakette nach § 57a KFG notwendig ist. Dabei stellte sich heraus, daß der PKW vollkommen in Ordnung war. Der Kläger brachte den PKW daraufhin zu seiner Mutter und gab die Überstellungskennzeichen an den Beklagten zurück.Etwa Anfang November 1986 erfuhr die Mutter des Klägers, daß aus der Verlassenschaft eines im Waldviertel verstorbenen Bekannten ein PKW VW Käfer zu kaufen sei. Die Mutter ersuchte den Kläger, den PKW zu holen und auf seine Fahrtüchtigkeit zu prüfen. Der Kläger entlieh dafür Überstellungskennzeichen und teilte dem Beklagten mit, daß er einen PKW aus dem Waldviertel holen und in der Werkstätte überprüfen wolle. Der Beklagte gestattete die Überprüfung. Bei Abholung des PKWs an einem Sonntag erhielt der Kläger neben dem Typenschein und einem alten Gutachten auch ein von der KFZ-Werkstätte Herbert A*** am 16.Mai 1986 ausgestelltes Überprüfungsgutachten mit Gültigkeit bis 1987. Der Kläger brachte den PKW noch am selben Tag in die Werkstätte, wo er den PKW während etwa 10 Minuten auf seine Fahrtüchtigkeit überprüfte. Er führte eine derartige Überprüfung durch, wie sie auch für die Ausgabe einer Überprüfungsplakette nach Paragraph 57 a, KFG notwendig ist. Dabei stellte sich heraus, daß der PKW vollkommen in Ordnung war. Der Kläger brachte den PKW daraufhin zu seiner Mutter und gab die Überstellungskennzeichen an den Beklagten zurück.
Etwa 14 Tage später stellte sich heraus, daß seine Mutter ihr Interesse an dem PKW verloren hatte, aber die Mitbeschäftigte Annemarie M*** einen PKW suchte. Nachdem ihr der Kläger erklärt hatte, daß der PKW in Ordnung sei, entschloß sich M*** zum Kauf. Der Kläger übergab ihr den Typenschein, das am 16.Mai 1986 ausgestellte Überprüfungsgutachten war aber in Verlust geraten. Da M*** den PKW ohne Gutachten nicht anmelden konnte, beauftragte der Kläger am 27.November 1986 die Angestellte Ingrid G***, ein Überprüfungsgutachten zu schreiben. Er diktierte die Abgaswerte und die Werte der Bremskräfte "in etwa so", wie er es bei der einige Wochen vorher tatsächlich durchgeführten Überprüfung festgestellt hatte. Der PKW war inzwischen nicht gefahren worden. Da der Kläger dieses Gutachten unmittelbar vor der Mittagspause diktiert hatte, vergaß er, den dafür üblichen Betrag von S 20 zu zahlen. Er wurde dazu auch nicht aufgefordert. Anschließend befand sich der Kläger auf Urlaub und im Krankenstand. Der für die Ablage bestimmte Durchschlag konnte nicht aufgefunden werden; die für das Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung wurde am 4.Dezember 1986 an dieses übersendet.
Als der Beklagte erfuhr, daß der PKW M*** auf Grund des Überprüfungsgutachtens vom 27.November 1986 angemeldet worden war, entließ er am 9.Dezember 1986 den Kläger. Über Anraten des Beklagten ließ M*** den PKW sofort neuerlich überprüfen. Auch diese Überprüfung in einer anderen Werkstätte bestätigte, daß der PKW in Ordnung war.
Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das in zweiter Instanz mit Freispruch endete, da der PKW in Ordnung gewesen sei und der Kläger sohin keine inhaltlich unrichtige Beurkundung durchgeführt habe.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem festgestellten Sachverhalt insgesamt nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes zukomme. Der Kläger habe das Abstempeln der Pausenzeiten nicht vorsätzlich unterlassen und habe dies ebenso wie den begünstigten Einkauf und die kostenlose Abgabe von Kostenvoranschlägen nach Aussprache mit dem Beklagten eingestellt. Da der Kläger den PKW, wenn auch wenige Wochen vorher, tatsächlich überprüft und im Ergebnis nichts Falsches beurkundet habe, könne ihm auch nicht angelastet werden, daß er ein Überprüfungsgutachten ohne Überprüfung ausgestellt habe. Die unentgeltliche Vermittlung des PKWs seiner Mutter an die Mitbeschäftigte M*** sei kein Konkurrenzgeschäft im Sinne des § 27 Z 3 AngG.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem festgestellten Sachverhalt insgesamt nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes zukomme. Der Kläger habe das Abstempeln der Pausenzeiten nicht vorsätzlich unterlassen und habe dies ebenso wie den begünstigten Einkauf und die kostenlose Abgabe von Kostenvoranschlägen nach Aussprache mit dem Beklagten eingestellt. Da der Kläger den PKW, wenn auch wenige Wochen vorher, tatsächlich überprüft und im Ergebnis nichts Falsches beurkundet habe, könne ihm auch nicht angelastet werden, daß er ein Überprüfungsgutachten ohne Überprüfung ausgestellt habe. Die unentgeltliche Vermittlung des PKWs seiner Mutter an die Mitbeschäftigte M*** sei kein Konkurrenzgeschäft im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme derjenigen, daß der Kläger vergessen habe, seine Frühstückpausen einzutragen, kam aber (ohne Beweiswiederholung) zum Ergebnis, daß "nicht im Entferntesten" die Rede davon sein könne, daß der Kläger eine ordnungsgemäße Überprüfung des PKWs vorgenommen habe. Er habe vielmehr bei Erstellung des Gutachtens gemäß § 57a KFG grobfahrlässig gehandelt. Ein solches Verhalten sei geeignet gewesen, daß die Ermächtigung des Beklagten zur Gutachtenserstattung hätte widerrufen werden können. Der Kläger habe daher dadurch, daß er als verantwortlicher Werkstättenmeister ein Gutachten gemäß § 57a KFG erstattet habe, ohne die im Gesetz geforderte Prüfung durchzuführen, den Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 dritter Fall AngG verwirklicht. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme derjenigen, daß der Kläger vergessen habe, seine Frühstückpausen einzutragen, kam aber (ohne Beweiswiederholung) zum Ergebnis, daß "nicht im Entferntesten" die Rede davon sein könne, daß der Kläger eine ordnungsgemäße Überprüfung des PKWs vorgenommen habe. Er habe vielmehr bei Erstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, KFG grobfahrlässig gehandelt. Ein solches Verhalten sei geeignet gewesen, daß die Ermächtigung des Beklagten zur Gutachtenserstattung hätte widerrufen werden können. Der Kläger habe daher dadurch, daß er als verantwortlicher Werkstättenmeister ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG erstattet habe, ohne die im Gesetz geforderte Prüfung durchzuführen, den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG verwirklicht. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.