Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 25. Februar 1998, 9 ObA 307/97f, ausgeführt, daß das Faktum der Verschaffung eines Großhandelspreises für Beleuchtungskörper keine Verletzung des Konkurrenzverbotes darstellte und für sich allein genommen auch nicht geeignet war, eine Entlassung zu rechtfertigen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß lediglich für den Fall, daß das Berufungsgericht der Beweisrüge der beklagten Partei stattgeben würde, eine Mehrzahl gleichgelagerter Verstöße eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG bewirken könnte. Demgegenüber ist das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang der Beweisrüge der beklagten Partei nicht gefolgt, sodaß es folgerichtig zur Rechtsauffassung gelangen mußte, daß der Kläger keinen Entlassungstatbestand verwirklicht hatte.Der erkennende Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 25. Februar 1998, 9 ObA 307/97f, ausgeführt, daß das Faktum der Verschaffung eines Großhandelspreises für Beleuchtungskörper keine Verletzung des Konkurrenzverbotes darstellte und für sich allein genommen auch nicht geeignet war, eine Entlassung zu rechtfertigen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß lediglich für den Fall, daß das Berufungsgericht der Beweisrüge der beklagten Partei stattgeben würde, eine Mehrzahl gleichgelagerter Verstöße eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG bewirken könnte. Demgegenüber ist das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang der Beweisrüge der beklagten Partei nicht gefolgt, sodaß es folgerichtig zur Rechtsauffassung gelangen mußte, daß der Kläger keinen Entlassungstatbestand verwirklicht hatte.
Im übrigen erhebt die Revisionswerberin nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge und geht nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.