Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger war in der Zeit vom 1.Oktober 1979 bis 31.Dezember 1992 als Gemeindearzt der beklagten Partei tätig. Mit Schreiben vom 21. September 1992 kündigte der Kläger den Dienstvertrag zum 31. Dezember 1992 auf.
Der Kläger begehrt für das Jahr 1992 ein monatliches Entgelt von 10.000 S und brachte vor, daß der inhaltlich durch das oberösterreichische Gemeindesanitätsdienstgesetz weitgehend vorbestimmte Dienstvertrag kein laufendes regelmäßiges Entgelt vorgesehen habe. Als Entgelt stünden dem Gemeindearzt neben der Reisekosten- und der Totenbeschauvergütung im wesentlichen nur Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen zu. Die Bestimmung des § 28 Abs 1 erster Satz des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, wonach die Auflösung des Dienstvertrages durch Kündigung zum Verlust der Pensionsanwartschaft führe, sei wegen Verstoßes gegen Art 21 Abs 4 B-VG sowie gegen die Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Freiheit des Eigentums verfassungswidrig. Darüber hinaus sei auch die Regelung des § 20 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienst- gesetzes, wonach dem Gemeindearzt kein Anspruch auf eine sonstige Entschädigung oder Entgeltleistung zustehe, sittenwidrig. Dem Kläger stehe daher über die lediglich Auslagenersatz darstellende Reisekostenvergütung sowie die Totenbeschauvergütung hinaus eine angemessene Entschädigung von 10.000 S monatlich für seine im Jahre 1992 verrichteten Tätigkeiten zu.Der Kläger begehrt für das Jahr 1992 ein monatliches Entgelt von 10.000 S und brachte vor, daß der inhaltlich durch das oberösterreichische Gemeindesanitätsdienstgesetz weitgehend vorbestimmte Dienstvertrag kein laufendes regelmäßiges Entgelt vorgesehen habe. Als Entgelt stünden dem Gemeindearzt neben der Reisekosten- und der Totenbeschauvergütung im wesentlichen nur Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen zu. Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, wonach die Auflösung des Dienstvertrages durch Kündigung zum Verlust der Pensionsanwartschaft führe, sei wegen Verstoßes gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG sowie gegen die Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Freiheit des Eigentums verfassungswidrig. Darüber hinaus sei auch die Regelung des Paragraph 20, des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienst- gesetzes, wonach dem Gemeindearzt kein Anspruch auf eine sonstige Entschädigung oder Entgeltleistung zustehe, sittenwidrig. Dem Kläger stehe daher über die lediglich Auslagenersatz darstellende Reisekostenvergütung sowie die Totenbeschauvergütung hinaus eine angemessene Entschädigung von 10.000 S monatlich für seine im Jahre 1992 verrichteten Tätigkeiten zu.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt die Anfechtung des § 28 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes schon mangels Präjudizialität für den vom Kläger geltend gemachten Anspuch auf laufendes Entgelt nicht in Frage. Die Bestimmung des § 20 dieses Gesetzes ist aber - berücksichtigt man den mit der Tätigkeit als Gemeindearzt verbundenen Erwerb einer entgeltwerten Pensionsanwartschaft - unbedenklich. In diesem Zusammenhang sei auf die vergleichbare Regelung der §§ 47 und 48 RAO über die Abgeltung der von den Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen durch eine für Versorgungsansprüche der Rechtsanwälte und ihrer Hinterbliebenen zu verwendende Pauschalvergütung verwiesen, die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 unter Hinweis auf die Begründung des Einleitungsbeschlusses und VfSlg 6945/1972 als grundsätzlich unbedenklich angesehen wurde.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kommt die Anfechtung des Paragraph 28, des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes schon mangels Präjudizialität für den vom Kläger geltend gemachten Anspuch auf laufendes Entgelt nicht in Frage. Die Bestimmung des Paragraph 20, dieses Gesetzes ist aber - berücksichtigt man den mit der Tätigkeit als Gemeindearzt verbundenen Erwerb einer entgeltwerten Pensionsanwartschaft - unbedenklich. In diesem Zusammenhang sei auf die vergleichbare Regelung der Paragraphen 47 und 48 RAO über die Abgeltung der von den Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen durch eine für Versorgungsansprüche der Rechtsanwälte und ihrer Hinterbliebenen zu verwendende Pauschalvergütung verwiesen, die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 12.638 aus 1991, unter Hinweis auf die Begründung des Einleitungsbeschlusses und VfSlg 6945 aus 1972, als grundsätzlich unbedenklich angesehen wurde.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen und die Aufhebung der Bestimmungen der §§ 20 und 28 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen und die Aufhebung der Bestimmungen der Paragraphen 20 und 28 des oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Geht man aber von der Gültigkeit dieser Gesetzesbestimmungen für den vorliegenden Fall aus, dann ist Punkt XI des Dienstvertrages, in dem entsprechend § 20 dieses Gesetzes vorgesehen ist, daß der Kläger Anspruch auf Reisekostenvergütung und Totenbeschauvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes hat und daß ihm während der Dauer des Dienstvertrages kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen nach diesem Gesetz erwächst, nicht sittenwidrig.Geht man aber von der Gültigkeit dieser Gesetzesbestimmungen für den vorliegenden Fall aus, dann ist Punkt römisch elf des Dienstvertrages, in dem entsprechend Paragraph 20, dieses Gesetzes vorgesehen ist, daß der Kläger Anspruch auf Reisekostenvergütung und Totenbeschauvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes hat und daß ihm während der Dauer des Dienstvertrages kein Anspruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgeltleistungen nach diesem Gesetz erwächst, nicht sittenwidrig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den 3§ 41, 50 ZPO.