Die Revision ist berechtigt.
Der Kollektivvertrag sieht eine Aliquotierung der nach dem Kollektivvertrag allen Angestellten alljährlich gebührenden Sonderzahlungen im Falle der Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit vor. Nur zur Fälligkeit bestimmt der Kollektivvertrag, daß eine Sonderzahlung jeweils bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes ...... spätestens am 30.9., die zweite Sonderzahlung am 30.11. auszuzahlen ist.
Bei der mit 1.5.1995 eingetretenen Klägerin konnte der gesetzliche Urlaubsanspruch, selbst wenn ihr Vorbringen in der Klage, daß vor Urlaubsantritt die Sonderzahlung von S 14.432 brutto ausbezahlt wurde, berücksichtigt wird, nur im Sinne des § 2 Abs 2 UrlG im Verhältnis der in dem am 1.5.1995 begonnenen Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (Aliquotierung) entstanden sein (Kuderna, UrlG**2 Rz 15 zu § 2). Dies ändert aber nichts daran, daß der Dienstgeber die Fälligkeit der nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlung zum Zeitpunkt Juni 1995 anerkannt und der Klägerin SBei der mit 1.5.1995 eingetretenen Klägerin konnte der gesetzliche Urlaubsanspruch, selbst wenn ihr Vorbringen in der Klage, daß vor Urlaubsantritt die Sonderzahlung von S 14.432 brutto ausbezahlt wurde, berücksichtigt wird, nur im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG im Verhältnis der in dem am 1.5.1995 begonnenen Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (Aliquotierung) entstanden sein (Kuderna, UrlG**2 Rz 15 zu Paragraph 2,). Dies ändert aber nichts daran, daß der Dienstgeber die Fälligkeit der nach dem Kollektivvertrag gebührenden Sonderzahlung zum Zeitpunkt Juni 1995 anerkannt und der Klägerin S
14.432 ausbezahlt hat. Dies entspricht etwa dem aliquoten Teil der ersten Sonderzahlung für das am 1.5.1995 begonnene Dienstverhältnis (S 14.333,33 = 8/12) und das Jahr 1995. Daß der Dienstgeber Teile beider Sonderzahlungen auszahlen wollte, dafür fehlt jeder Hinweis.
Damit stellt sich aber im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes die Frage der Rückverrechnung. Der Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ist in § 13 Abs 1 des Kollektivvertrages begründet. Ob die Fälligkeit der Sonderzahlung gegeben war ist ohne Bedeutung, weil sie vom Dienstgeber durch Leistung der Sonderzahlung anerkannt wurde. Die Anrechnungsverpflichtung der sohin erhaltenen Sonderzahlung ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Kollektivvertrages nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers, seiner berechtigten Entlassung oder seines unbegründeten Austrittes.Damit stellt sich aber im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes die Frage der Rückverrechnung. Der Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ist in Paragraph 13, Absatz eins, des Kollektivvertrages begründet. Ob die Fälligkeit der Sonderzahlung gegeben war ist ohne Bedeutung, weil sie vom Dienstgeber durch Leistung der Sonderzahlung anerkannt wurde. Die Anrechnungsverpflichtung der sohin erhaltenen Sonderzahlung ergibt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Kollektivvertrages nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers, seiner berechtigten Entlassung oder seines unbegründeten Austrittes.
Keiner dieser Fälle läßt sich mit der im vorliegenden Fall gegebenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin vergleichen, sodaß eine analoge Anwendung dieser Kollektivvertragsbestimmungen über die Anrechnungspflicht ausscheidet. Der der Klägerin gebührende aliquote Teil der zweiten Sonderzahlung läßt sich daher nicht auf die anteilsmäßig im Hinblick auf das bereits mit 31.8.1995 beendete Dienstverhältnis zu viel erhaltene erste Sonderzahlung in Anrechnung bringen, sodaß der Klageanspruch auf den aliquoten Teil der zweiten Sonderzahlung für die Dauer des Dienstverhältnisses berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.